31982R2018

Verordnung (EWG) Nr. 2018/82 der Kommission vom 23. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 427/81 zur Ermächtigung Griechenlands, die für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zollsätze vollständig auszusetzenm

Amtsblatt Nr. L 216 vom 24/07/1982 S. 0031 - 0031


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2018/82 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 427/81 zur Ermächtigung Griechenlands, die für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zollsätze vollständig auszusetzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 427/81 der Kommission (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 844/82 (2), ist Griechenland ermächtigt worden, bis 30. Juni 1982 die Zollsätze für die aus den übrigen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse des Rindfleischsektors vollständig auszusetzen. Die Marktlage für Rindfleisch in Griechenland ist weiterhin durch eine starke Nachfrage und hohe Preise gekennzeichnet. Folglich ist die zur Zeit bis zum 30. Juni 1982 geltende Ermächtigung auf den 31. August 1982 zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 427/81 wird das Datum »30. Juni 1982" durch »31. August 1982" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 20. 2. 1981, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 98 vom 14. 4. 1982, S. 11.