20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/1


BESCHLUSS (EU) 2018/599 DES RATES

vom 16. April 2018

zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist am 23. Juli 2002 abgelaufen. Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sind am 24. Juli 2002 auf die Union übergegangen.

(2)

Das Protokoll Nr. 37 verweist auf die Tatsache, dass die Mittel des EGKS für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und auf die sich daraus ergebende Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 37 gilt der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002 als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung ist dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ zu bezeichnen.

(3)

Ferner sieht das Protokoll Nr. 37 vor, dass die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, im Einklang mit dem Protokoll Nr. 37 und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, zu verwenden sind.

(4)

Am 1. Februar 2003 hat der Rat den Beschluss 2003/76/EG (2) angenommen, der Regeln für die Durchführung des Protokolls Nr. 37 aufstellt.

(5)

Angesichts des – aufgrund der durch niedrige Zinssätze geprägten Rahmenbedingungen auf den Kapitalmärkten in den letzten Jahren – außergewöhnlichen Rückgangs der Erträge aus dem Vermögen der EGKS in Abwicklung, die für die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängenden Sektoren vorgesehen sind, sollten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Programm“) überarbeitet werden, damit die Beträge, die solchen Aufhebungen von Mittelbindungen entsprechen, für das Forschungsprogramm bereitgestellt werden können. Darüber hinaus sollten die Beträge, die den seit dem 24. Juli 2002 erfolgten Aufhebungen von Mittelbindungen entsprechen, ebenfalls für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt werden.

(6)

Aus dem gleichen Grund sollten auch die Bestimmungen über Einziehungen im Rahmen des Programms überarbeitet werden, damit diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf das Programm übertragen werden können.

(7)

Die Entscheidung 2003/76/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/76/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres noch verfügbare nicht verwendete Einnahmen und aus diesen Einnahmen stammende Mittel sowie Einziehungen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.

(5)   Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Der Betrag, der den Aufhebungen von Mittelbindungen seit dem 24. Juli 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 5 entspricht, wird am 10. Mai 2018 für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Zustimmung vom 13. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).