21.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/463 DES RATES

vom 19. März 2018

über die Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gestützt auf die Billigung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat am 20. Dezember 2017 nach Anhörung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) in ihrer Plenartagung eine Auswahlliste der Kandidaten für die Position eines Mitglieds des Ausschusses angenommen und dem Europäischen Parlament unterbreitet.

(2)

Der Rat wurde am gleichen Tag über die Auswahlliste unterrichtet.

(3)

Gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beträgt die Amtszeit eines Vollzeitmitglieds des Ausschusses fünf Jahre.

(4)

Am 14. Februar 2018 hat die Kommission einen Vorschlag für die Ernennung von Boštjan JAZBEC zum Mitglied des Ausschusses angenommen, ihn dem Europäischen Parlament unterbreitet und um Annahme des Vorschlags ersucht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Boštjan JAZBEC wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Beschlusses zum Vollzeitmitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Billigung vom 1. März 2018.