22.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/747 DES RATES

vom 14. Mai 2018

über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid erstellt und der Kommission und dem Rat am 14. November 2017 vorgelegt.

(2)

ADB-CHMINACA ist ein synthetisches Cannabinoid. Es wirkt ähnlich wie THC, das für die wichtigsten psychoaktiven Wirkungen von Cannabis verantwortlich ist, jedoch hat ADB-CHMINACA zusätzliche lebensbedrohliche Toxizität. Die hohe Wirksamkeit von ADB-CHMINACA einerseits, andererseits die Tatsache, dass es einen großen oder variablen Gehalt in Räuchermischungen ausmachen kann, stellen ein hohes Vergiftungsrisiko dar.

(3)

ADB-CHMINACA ist seit mindestens August 2014 in der Union verfügbar und wurde bisher in 17 Mitgliedstaaten entdeckt. Die aufgedeckten Fälle sind wahrscheinlich untererfasst, da keine routinemäßigen Kontrollen zu ADB-CHMINACA erfolgen. In den meisten Fällen wurde ADB-CHMINACA als Kräuter-/Pflanzenmaterial und Pulver sichergestellt, in geringerem Umfang aber auch in anderen physikalischen Formen, zum Beispiel als Blotter. In der Union wurde der Stoff in mehr als 630 Fällen sichergestellt.

(4)

Drei Mitgliedstaaten haben insgesamt 13 mit ADB-CHMINACA im Zusammenhang stehende Todesfälle gemeldet. In mindestens neun Todesfällen war ADB-CHMINACA die Todesursache oder hat mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod beigetragen. Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat drei akute, nicht tödlich verlaufene Vergiftungen, die mit ADB-CHMINACA im Zusammenhang standen, gemeldet. Aufgrund der Natur von ADB-CHMINACA ist davon auszugehen, dass sowohl nicht tödlich verlaufene Vergiftungen als auch Todesfälle, welche von ADB-CHMINACA verursacht wurden, nicht immer aufgedeckt werden und untererfasst sind.

(5)

Es gibt keine Hinweise auf eine Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Herstellung, dem Vertrieb, dem Handel, sowie der Beschaffung von ADB-CHMINACA innerhalb der Union. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass ADB-CHMINACA von Chemieunternehmen in China produziert wird.

(6)

ADB-CHMINACA wird in der Regel in kleinen und großen Mengen in Headshops als sogenanntes Legal-High, als Räuchermischung oder als Pulver, verkauft sowie im Internet als sogenannter legaler Ersatz für Cannabis. Der Stoff wird wahrscheinlich auch direkt auf dem illegalen Drogenmarkt verkauft. Da auf den Verpackungen dieser Erzeugnisse selten die Inhaltsstoffe angegeben sind, wissen die meisten Nutzer nicht, dass sie ADB-CHMINACA oder synthetische Cannabinoide im Allgemeinen verwenden.

(7)

Es bestehen keine anerkannten Einsatzmöglichkeiten von ADB-CHMINACA zu human- oder veterinärmedizinischen Zwecken in der Union und vermutlich auch nicht anderswo. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ADB-CHMINACA neben seinem Einsatz als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen Forschung zu anderen Zwecken genutzt werden könnte.

(8)

Der Risikobewertungsbericht zeigt, dass viele mit ADB-CHMINACA im Zusammenhang stehende Fragen, die der Mangel an Informationen zu den Risiken für die Gesundheit von Einzelpersonen sowie die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft aufwirft, durch weitere Forschung geklärt werden könnten. Die vorhandenen Nachweise und Informationen zu den mit der Substanz verbundenen gesundheitlichen und sozialen Risiken geben jedoch ausreichenden Anlass dazu, unionsweite Kontrollmaßnahmen für ADB-CHMINACA einzuführen.

(9)

ADB-CHMINACA ist nicht in der Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen. ADB-CHMINACA wird derzeit keiner Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen unterzogen.

(10)

13 Mitgliedstaaten haben ADB-CHMINACA gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer nationalen Drogenkontrollgesetze unterworfen, und vier Mitgliedstaaten kontrollieren diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen; die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für ADB-CHMINACA würde daher dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanz verbundenen Risiken zu schützen.

(11)

Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um ADB-CHMINACA in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen.

(12)

Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses, mit dem der Beschluss 2005/387/JI durchgeführt wird.

(13)

Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses, mit dem der Beschluss 2005/387/JI durchgeführt wird.

(14)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.

Artikel 2

Bis zum 23. Mai 2019 ergreifen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ADB-CHMINACA den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.

(2)  Stellungnahme vom 3. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).