18.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 227/2010 DER KOMMISSION
vom 17. März 2010
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2010 für den Teilzeitraum vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2010 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. März 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. März 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2010-30.6.2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
1 |
09.4410 |
0,450752 |
3 |
09.4412 |
0,502897 |
4 |
09.4420 |
0,654346 |
5 |
09.4421 |
6,711447 |
6 |
09.4422 |
0,729936 |