21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/92


BESCHLUSS (EU) 2018/1275 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ist ein Auswahlausschuss einzusetzen, der eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellen und eine begründete Stellungnahme zu den Qualifikationen der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts abgeben soll.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Generalstaatsanwalt in gegenseitigem Einvernehmen aus einer Auswahlliste der qualifizierten Bewerber ernennen, die von diesem Auswahlausschuss erstellt wurde.

(3)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht ferner vor, dass der Rat jeden Europäischen Staatsanwalt aus von jedem Mitgliedstaat jeweils drei benannten Kandidaten nach Eingang einer begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses ernennt.

(4)

Der Auswahlausschuss prüft die Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts und für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts jeweils anhand der Anforderungen, die in Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt sind, einschließlich der Frage, ob die Bewerber jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(5)

Der Auswahlausschuss setzt sich aus 12 Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden.

(6)

Eines der Ausschussmitglieder wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Am 31. Mai 2018 hat das Europäische Parlament Herrn Antonio MURA als das von ihm vorzuschlagenede Ausschussmitglied benannt.

(7)

Die Kommission hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zusammensetzung des Auswahlausschusses unter dem Aspekt des geografischen Gleichgewichts, des Gleichgewichts zwischen Frauen und Männern und der angemessenen Vertretung der Rechtsordnungen der an der EUStA beteiligten Mitgliedstaaten ausgewogen sein muss.

(8)

Zu den elf von der Kommission vorgeschlagenen Personen, d. h. sechs Männer und fünf Frauen, gehören ein ehemaliges Mitglied des Gerichtshofs, ein ehemaliges Mitglied des Rechnungshofs, ein ehemaliges nationales Mitglied von Eurojust, fünf hochrangige Staatsanwälte, zwei Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte und eine Person von anerkannt hervorragender juristischer Befähigung.

(9)

Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt, dass der Rat einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses auf Vorschlag der Kommission annimmt.

(10)

Die Mitglieder des Auswahlausschusses sollten daher ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 9. Oktober 2018 zu Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Ausschusses ernannt:

 

Herr Peter FRANK

 

Frau Ulrike HABERL-SCHWARZ

 

Herr Theodoros IOANNIDES

 

Frau Saale LAOS

 

Herr Jean-Claude MARIN

 

Herr Ján MAZÁK

 

Frau María de los Ángeles GARRIDO LORENZO

 

Herr Marin MRČELA

 

Herr Antonio MURA

 

Herr Vítor Manuel DA SILVA CALDEIRA

 

Frau Martine SOLOVIEFF

 

Frau Raija TOIVIAINEN

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.