10.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/161


BESCHLUSS (GASP) 2019/2113 DES RATES

vom 9. Dezember 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2356 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2356 (1) angenommen.

(2)

In dem Beschluss (GASP) 2016/2356 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses vorgesehen.

(3)

Am 13. November 2019 hat das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) im Namen der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) die Union um die Ermächtigung ersucht, den Durchführungszeitraum des Beschlusses (GASP) 2016/2356 um fünf Monate zu verlängern.

(4)

Die beantragte Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2356 betrifft Artikel 5 Absatz 2 und Abschnitt 6 des Anhangs jenes Beschlusses; an diesen Stellen sollten die Bezugnahmen auf die Dauer des Projekts geändert werden.

(5)

Wie im Ersuchen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) im Auftrag von SEESAC vom 13. November 2019 ausdrücklich erwähnt, könnte die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2016/2356 genannten Tätigkeiten ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen.

(6)

Daher sollte der Beschluss (GASP) 2016/2356 dahin gehend geändert werden, dass durch die entsprechende Verlängerung seiner Geltungsdauer die gemäß Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Tätigkeiten weiterhin durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/2356 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 41 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist, sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens.“

2.

Der Wortlaut von Abschnitt 6 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„6.

Dauer

Auf der Grundlage der bei der Durchführung des Beschlusses 2010/179/GASP des Rates gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der regionalen Tragweite des Projekts, der Zahl der Begünstigten sowie der Anzahl und Komplexität der beabsichtigten Tätigkeiten beträgt der Zeitrahmen für die Projektdurchführung 41 Monate.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2016/2356 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 60).