10.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/161 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/2113 DES RATES
vom 9. Dezember 2019
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2356 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 19. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2356 (1) angenommen. |
(2) |
In dem Beschluss (GASP) 2016/2356 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses vorgesehen. |
(3) |
Am 13. November 2019 hat das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) im Namen der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) die Union um die Ermächtigung ersucht, den Durchführungszeitraum des Beschlusses (GASP) 2016/2356 um fünf Monate zu verlängern. |
(4) |
Die beantragte Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2356 betrifft Artikel 5 Absatz 2 und Abschnitt 6 des Anhangs jenes Beschlusses; an diesen Stellen sollten die Bezugnahmen auf die Dauer des Projekts geändert werden. |
(5) |
Wie im Ersuchen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) im Auftrag von SEESAC vom 13. November 2019 ausdrücklich erwähnt, könnte die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2016/2356 genannten Tätigkeiten ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen. |
(6) |
Daher sollte der Beschluss (GASP) 2016/2356 dahin gehend geändert werden, dass durch die entsprechende Verlängerung seiner Geltungsdauer die gemäß Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Tätigkeiten weiterhin durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2016/2356 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 41 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist, sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens.“ |
2. |
Der Wortlaut von Abschnitt 6 des Anhangs erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2016/2356 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 60).