3.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/689 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter, in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates festgelegter Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (1) („IMI-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ist eine über das Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten zur Bewertung der Wirksamkeit des IMI bei der Umsetzung von in Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit, die nicht im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(3)

Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates (2) sieht eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen bezüglich des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen vor. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie muss die Kommission detaillierte Vorkehrungen für den systematischen Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Wege festlegen. Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 (3) zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union angenommen. Das IMI könnte ein wirksames Instrument bei der Umsetzung der in den Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung fallenden Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit sein. Diese Bestimmungen sollten daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.

(4)

Im IMI sollten die technischen Funktionen zur Verfügung gestellt werden, die es den nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG ermöglichen, alle ihre in den Artikeln 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(5)

In Bezug auf Informationen und Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten und die im Rahmen des Pilotprojekts übermittelt oder hochgeladen werden, sollte das als förmlicher Abschluss des Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit geltende Datum eindeutig festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten gesperrt und gelöscht werden, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Das als förmlicher Abschluss geltende Datum sollte dem Ablaufdatum des Dokuments für die einschlägige vorherige Zustimmung, der Verbringungsgenehmigung oder des Begleitdokuments, die von der zuständigen Behörde übermittelt werden, entsprechen.

(6)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es sollte ein Datum festgelegt werden, bis zu dem dies zu erfolgen hat.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Pilotprojekt

Soweit der darin genannte Informationsaustausch unter die Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 fällt, werden Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/477/EWG Gegenstand eines in dieser Delegierten Verordnung näher beschriebenen Pilotprojekts zur Umsetzung der in den genannten Absätzen festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“).

Artikel 2

Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG als zuständige Behörden.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Für die Zwecke der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI eine Notifizierungsfunktion für das Hochladen der Dokumente und die Übermittlung der Informationen gemäß jenem Artikel eingerichtet.

(2)   Für die Zwecke der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI ein Register für die Speicherung und den Austausch der Feuerwaffenverzeichnisse gemäß jenem Artikel zur Verfügung gestellt.

(3)   Für die Zwecke der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 dargelegten Verwaltungszusammenarbeit wird im IMI eine Notifizierungsfunktion für das Hochladen der Dokumente und die Übermittlung der Informationen gemäß jenem Artikel eingerichtet.

Artikel 4

Förmlicher Abschluss der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit

Für die Zwecke der Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gilt das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e bzw. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 übermittelte Ablaufdatum als das Datum des förmlichen Abschlusses des jeweiligen Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit.

Artikel 5

Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Statistiken und Informationen über die Nutzung des IMI und die Funktionsweise des Pilotprojekts zur Verfügung. Diese Berichterstattung umfasst keine Statistiken über die Anzahl und Kategorien der zwischen den Mitgliedstaaten verbrachten Feuerwaffen.

Artikel 6

Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2022 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).