23.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/485 DES RATES

vom 19. März 2018

zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 21. November 2017 bei der Kommission registriert wurde, hat Dänemark gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 75 der Richtlinie abweichenden Maßnahme im Bereich des Rechts auf Vorsteuerabzug beantragt.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission mit Schreiben vom 7. bzw. vom 8. Dezember 2017 die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Dänemarks in Kenntnis und teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 Dänemark mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Ohne eine Ausnahmeregelung darf nach dänischem Recht der Steuerpflichtige die Vorsteuer auf den Erwerb und die Betriebskosten leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen vollständig abziehen, wenn das Fahrzeug in Dänemark zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen ist. Wird ein solches Fahrzeug in der Folge privat genutzt, verliert der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug.

(4)

Um die Auswirkungen dieser Regelung abzumildern, hat Dänemark die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden. Diese Ausnahmeregelung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2012/447/EU des Rates (2) und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/992 des Rates (3) gewährt. Die Geltungsdauer des letztgenannten Beschlusses endete am 31. Dezember 2017.

(5)

Die Regelung würde es Steuerpflichtigen ermöglichen, ein Fahrzeug, das sie zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet haben, auch zu privaten Zwecken zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage bei der angenommenen Dienstleistungen gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG anhand einer Tagespauschale zu berechnen, anstatt das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug zu verlieren.

(6)

Diese vereinfachte Berechnungsmethode sollte jedoch auf 20 Tage je Kalenderjahr begrenzt werden, an denen das Fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt werden darf, und der zu entrichtende MwSt.-Pauschalbetrag sollte für jeden Tag der privaten Nutzung auf 40 DKK festgelegt werden. Dieser Betrag wurde von der dänischen Regierung anhand einer Analyse nationaler Statistiken bestimmt.

(7)

Diese Regelung für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen zielt darauf ab, die MwSt.-Pflichten von Steuerpflichtigen zu vereinfachen, die ein zur rein betrieblichen Nutzung angemeldetes Fahrzeug gelegentlich zu privaten Zwecken nutzen, und damit das Verfahren zur MwSt.-Erhebung zu vereinfachen. Der Steuerpflichtige hätte aber nach wie vor die Möglichkeit, ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung anzumelden. In diesem Fall verlöre der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb des Fahrzeugs, bräuchte jedoch für die private Nutzung des Fahrzeugs keine Abgabe zu entrichten.

(8)

Die Einführung einer Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, der ein zur rein betrieblichen Nutzung zugelassenes Nutzfahrzeug gelegentlich privat nutzt, nicht in vollem Umfang das Recht auf Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug verliert, ist mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zum Vorsteuerabzug vereinbar.

(9)

Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte befristet sein und sollte daher am 31. Dezember 2020 enden.

(10)

Um sicherzustellen, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele erreicht werden, insbesondere um die ununterbrochene Anwendung der zuvor genehmigten Ausnahmeregelung und die Rechtssicherheit bei dem Steuerzeitraum zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2018 gelten. Da Dänemark die Verlängerung der Genehmigung am 21. November 2017 beantragt und die Regelung nach nationalem Recht auf der Grundlage der zuvor gewährten Ausnahmeregelung nach dem 1. Januar 2018 weiter angewendet hat, ist der Vertrauensschutz der betroffenen Personen gewahrt.

(11)

Wenn Dänemark eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2020 hinaus beantragt, sollte es der Kommission bis 31. März 2020 einen Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung vorlegen.

(12)

Es wird davon ausgegangen, dass die Ausnahmeregelung nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Union hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Wird ein leichtes Nutzfahrzeug zur Güterbeförderung, das zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen wurde, vom Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für betriebsfremde Zwecke genutzt, ist Dänemark abweichend von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Steuerbemessungsgrundlage unter Zugrundelegung einer Pauschale für jeden Tag dieser Nutzung festzulegen.

Die Tagespauschale gemäß Absatz 1 beträgt 40 DKK.

Artikel 2

Die Regelung nach Artikel 1 gilt nur für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen.

Die Regelung gilt nicht, wenn die private Nutzung 20 Tage je Kalenderjahr übersteigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2020 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung der Regelung vorzulegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/447/EU des Rates vom 24. Juli 2012 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 24).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/992 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einzuführen (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 66).