31984R0092

Verordnung (EWG) Nr. 92/84 der Kommission vom 13. Januar 1984 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

Amtsblatt Nr. L 011 vom 14/01/1984 S. 0021 - 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0223
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0223


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 92/84 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 1984

über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2966/80 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Interventionsmaßnahmen auf dem Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, daß er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

Die Marktlage ist durch einen deutlichen Rückgang der Preise gekennzeichnet, die unter dem genannten Niveau liegen. Aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung dürfte diese Lage weiter andauern.

Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen; diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates (3) kann die Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit beschlossen werden, wenn die Marktlage es erfordert. Eine Verkürzung der Lagerzeit kann sich insbesondere infolge höherer Gewalt ergeben, wie in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1092/80 der Kommission (4) vorgesehen. Es sollten also zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit die Zuschlags- und Abzugsbeträge bei Verlängerung oder Verkürzung dieser Zeit festgesetzt werden.

Um die Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergeben, zu erleichtern, erscheint es angebracht, Mindestmengen festzusetzen.

Die Kaution sollte so hoch sein, daß sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet.

Für den Fall, daß ausgelagertes Fleisch für die Ausfuhr bestimmt ist, ist die Möglichkeit einer Verkürzung der Lagerzeit vorzusehen. Der Nachweis, daß das Fleisch ausgeführt worden ist, ist wie im Falle von Erstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 519/83 (6), zu erbringen.

Es ist klarzustellen, daß dasselbe Erzeugnis nicht gleichzeitig Gegenstand eines Lagervertrags sein und in den Genuß der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) kommen kann. Die Kumulierung dieser beiden Regelungen würde nämlich insbesondere dazu führen, den Interessenten zu Unrecht bestimmte Finanzierungskosten zu erstatten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab 16. Januar 1984 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1092/80 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

(2) Wird die Lagerzeit verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepasst. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind im Anhang in den Spalten 7 und 8 festgesetzt.

Artikel 2

Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende:

a) für ganze und halbe Tierkörper: 30 Tonnen,

b) für alle anderen Erzeugnisse: 15 Tonnen.

Artikel 3

Die Einlagerungen müssen 24 Tage nach Vertragsabschluß beendet sein.

Die Kaution beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

Artikel 4

(1) Nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit kann der Vertragspartner die unter Vertrag stehende Menge Fleisch unter der Bedingung, daß die Menge binnen zehn Werktagen nach dem Auslagerungstag exportiert wird, ganz oder teilweise, mindestens jedoch zehn Tonnen, auslagern.

In diesem Fall wird der Beihilfebetrag gemäß Artikel 1 Absatz 2 verringert, wobei der Auslagerungstag als letzter Lagertag gilt.

Der Vertragspartner unterrichtet die Interventionsstelle hierzu mindestens zwei Werktage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten und gibt die Mengen an, die er ausführen will.

(2) Im Falle einer Ausfuhr im Sinne von Absatz 1 erbringt der Vertragspartner den Nachweis, daß das Fleisch das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat bzw. Gegenstand einer Lieferung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 geworden ist. Dieser Nachweis ist wie im Falle von Erstattungen zu erbringen.

Artikel 5

Die gleichen Erzeugnisse können nicht gleichzeitig Gegenstand eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung sein und unter die Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 fallen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 14. Januar 1984 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1980, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 19.

(4) ABl. Nr. L 114 vom 3. 5. 1980, S. 22.

(5) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 58 vom 5. 3. 1983, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

ANHANG

(ECU/Tonne)

1.2.3,6.7,8 // // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Beihilfefähige Erzeugnisse // Beihilfe für eine Lagerzeit von // Zuschläge oder Abzuege // // // // 1.2.3.4.5.6.7.8 // // // 4 Monaten // 5 Monaten // 6 Monaten // 7 Monaten // je Monat // je Tag // // // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // 7 // 8 // // // // // // // // // ex 02.01 A III a) 1 // Ganze oder halbe Tierkörper, ohne Kopf, Flomen, Nieren, Vorderfüsse, Schwanz, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark, frisch oder gekühlt (1) // 261 // 292 // 323 // 354 // 31 // 1,03 // ex 02.01 A III a) 2 // Schinken, frisch oder gekühlt // 314 // 349 // 384 // 419 // 35 // 1,17 // ex 02.01 A III a) 3 // Vorderteile oder Schultern, frisch oder gekühlt // 314 // 349 // 384 // 419 // 35 // 1,17 // ex 02.01 A III a) 4 // Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, frisch oder gekühlt (2) // 314 // 349 // 384 // 419 // 35 // 1,17 // ex 02.01 A III a) 5 // Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, frisch oder gekühlt // 163 // 190 // 217 // 244 // 27 // 0,90 // ex 02.01 A III a) 6 aa) // Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen, frisch oder gekühlt // 163 // 190 // 217 // 244 // 27 // 0,90 // ex 02.01 A III a) 6 // Teilstücke im Zuschnitt »middles", mit oder ohne Schwarte, Fett oder Knochen, frisch oder gekühlt (3) // 240 // 269 // 298 // 327 // 29 // 0,97 // ex 02.01 A III a) 6 aa) // Schinken, Vorderteile, Schultern, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, Nacken, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (4) // 314 // 349 // 384 // 419 // 35 // 1,17 // // // // // // // //

(1) Die für die Erzeugnisse der Tarifstelle ex 02.01 A III a) 1 vorgesehene Beihilfe kann auch halben Tierkörpern mit dem »Wiltshire-Schnitt", d. h. ohne Kopf, Füsse, Schwanz, Flomen, Nieren, Filetstücke, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftbein und Zwerchfell, zugute kommen.

(2) Die Kotelettstränge unter ex 02.01 A III a) 4 verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

(3) Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse der Tarifstelle 02.06 B I a) 2.

(4) Die Kotelettstränge und Nacken unter ex 02.01 A III a) 6 aa) verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestmenge von 15 Tonnen bezieht sich auf die Gesamtheit aller Teilstücke.