23.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/40


BESCHLUSS (GASP) 2018/101 DES RATES

vom 22. Januar 2018

über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, werden fünf wesentliche Herausforderungen genannt, mit denen sich die Union auseinanderzusetzen hat: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Bei vier dieser fünf Herausforderungen sind die Auswirkungen einer unkontrollierten Verbreitung konventioneller Waffen von entscheidender Bedeutung. In besagter Strategie wird hervorgehoben, wie wichtig Ausfuhrkontrollen für die Eindämmung der Verbreitung von Waffen sind. In der neuen Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, die die Hohe Vertreterin am 28. Juni 2016 vorgelegt hat, wird bekräftigt, dass die Union für die Universalisierung sowie die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung der Übereinkünfte und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle eintritt.

(2)

Die Union hat am 5. Juni 1998 einen politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen, der gemeinsame Kriterien für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festlegt.

(3)

Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommenen Strategie der Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit sieht vor, dass die Union auf regionaler und internationaler Ebene sowohl die Verschärfung der Ausfuhrkontrollen unterstützt als auch die Anwendung der Kriterien des Verhaltenskodex für Waffenausfuhren propagiert, indem sie Drittländern unter anderem bei der Ausarbeitung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften hilft und Maßnahmen für mehr Transparenz fördert.

(4)

Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wurde am 8. Dezember 2008 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) ersetzt, in dem acht Kriterien festgelegt sind, anhand derer Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Ferner enthält er ein Mitteilungs- und Konsultationsverfahren für Verweigerungen von Waffenausfuhrgenehmigungen sowie Transparenzmaßnahmen wie beispielsweise die jährliche Veröffentlichung eines Jahresberichts der EU über Waffenausfuhren. Eine Reihe von Drittländern hat sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen.

(5)

Nach Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Grundsätze dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(6)

Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde im April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Er soll für mehr Transparenz und Verantwortung im Waffenhandel sorgen. Wie im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP werden im ATT mehrere Kriterien für die Risikobewertung festgelegt, anhand derer Waffenexporte zu prüfen sind. Die Union unterstützt die wirksame Durchführung und die weltweite Anwendung des ATT konkret durch ihre spezifischen Programme, die auf Grundlage der Beschlüsse 2013/768/GASP (2) und (GASP) 2017/915 (3) des Rates angenommen wurden. Mit den Programmen wird eine Reihe von Drittländern auf ihr Ersuchen hin dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers gemäß den Anforderungen des Vertrags zu verstärken.

(7)

Daher muss sichergestellt sein, dass die im vorliegenden Beschluss und die im Beschluss (GASP) 2017/915 vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einander ergänzen.

(8)

Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP (4) und der Beschlüsse 2009/1012/GASP (5), 2012/711/GASP (6) und (GASP) 2015/2309 (7) des Rates weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und den darin verankerten Kriterien für die Risikobewertung wurde mit den durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weiter gehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und Verantwortung gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren traditionell Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union.

(9)

In den letzten Jahren hat die Union zudem Drittländer bei der Verbesserung ihrer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt, und eine wirksame Koordinierung sollte zwischen den unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle und den Maßnahmen für die Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sichergestellt werden.

(10)

Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP und (GASP) 2015/2309 betraut worden. Das BAFA ist zudem eine Durchführungsstelle für Projekte zur Unterstützung der wirksamen Durchführung des ATT gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915. Das BAFA ist die für Waffenausfuhrkontrollen zuständige Stelle eines EU-Mitgliedstaats und verfügt über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung in Bezug auf Sensibilisierungsmaßnahmen, wobei es überdies seine Kernkompetenzen mit anderen Staaten teilt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie verfolgt die Union folgende Ziele:

a)

Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im ATT festgelegten Grundsätzen sowie gegebenenfalls Streben nach Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;

b)

Unterstützung der Bemühungen von Drittländern auf nationaler und regionaler Ebene, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, zu mindern.

(2)   Die Union verfolgt die in Absatz 1 genannten Ziele durch die nachstehend aufgeführten Projektmaßnahmen:

a)

weitere Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und des ATT in Drittländern auf der Grundlage des mit der Durchführung der Beschlüsse (GASP) 2015/2309, 2012/711/GASP und 2009/1012/GASP sowie der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP Erreichten;

b)

Unterstützung von Drittländern je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems für die Ausfuhr konventioneller Waffen abzielen;

c)

Unterstützung von begünstigten Ländern bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, um zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden;

d)

Unterstützung von begünstigten Ländern bei Sensibilisierungsmaßnahmen, die sich an ihre heimische Waffenindustrie richten und sicherstellen sollen, dass die Ausfuhrkontrollvorschriften eingehalten werden;

e)

Förderung der Transparenz und der Verantwortung im internationalen Waffenhandel, unter anderem durch Unterstützung nationaler und regionaler Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und einer angemessenen Überwachung der Ausfuhr konventioneller Waffen;

f)

Bestärkung jener begünstigten Länder, die noch keine Schritte in Richtung auf einen Beitritt zum ATT unternommen haben, diesem beizutreten, und Bestärkung der Unterzeichner des ATT, ihn zu ratifizieren;

g)

Förderung einer stärkeren Berücksichtigung des Risikos, dass Waffen abgezweigt werden, sowie risikomindernder Maßnahmen sowohl was die Ein- als auch was die Ausfuhr betrifft.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Benennung des BAFA ist aufgrund seiner nachgewiesenen Erfahrung, Qualifikation und notwendigen Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle abdecken, gerechtfertigt.

(3)   Das BAFA nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivtäten beträgt 1 304 107,28 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem BAFA. Darin wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 30 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(2)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38).

(4)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81).

(5)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16).

(6)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62).

(7)  Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 56).


ANHANG

PROJEKTMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

1.   Ziele

Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, eine Verschärfung der von Drittländern bei Waffentransfers durchgeführten Kontrollen zu fördern und Anstrengungen zu unterstützen, die Drittländer auf nationaler und regionaler Ebene unternehmen, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, einzudämmen. Diese Ziele sollten, soweit angezeigt, die Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und des ATT einschließen. Dabei sollten gegebenenfalls Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck angestrebt werden.

Um die oben genannten Ziele verwirklichen zu können, sollte die Union weiterhin die Anwendung der Standards des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung der Beschlüsse (GASP) 2015/2309, 2012/711/GASP und 2009/1012/GASP und der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP erreicht wurde. Zu diesem Zweck sollten die begünstigten Länder je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen, der Förderung eines wirksamen Kontrollsystems für den Transfer konventioneller Waffen dienenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterstützt werden. Ferner sollten sie Unterstützung erhalten, um das Risiko, dass Waffen abgezweigt werden, bewerten und risikomindernde Maßnahmen treffen zu können.

Unterstützt werden sollten auch die Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffentransferkontrollen betraut sind, sowie nationale und regionale Maßnahmen, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird. Darüber hinaus sollten Kontakte zur Privatwirtschaft ebenso wie die Einhaltung der einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gefördert werden, die den Transfer von Waffen regeln.

2.   Auswahl der Durchführungsstelle

Mit der Durchführung dieses Ratsbeschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten.

Das BAFA verfügt über eine herausragende Erfahrung, was die Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen und was Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt. Es hat diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Ausfuhrkontrolle — CBRN-Güter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Waffen — erworben. Im Rahmen der einschlägigen Programme und Maßnahmen hat es eine gründliche Kenntnis der Ausfuhrkontrollsysteme der meisten unter diesen Beschluss fallenden Länder erlangt.

Was die Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und die Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt, so hat das BAFA die Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP und (GASP) 2015/2309 erfolgreich abgeschlossen. Es ist ebenfalls mit der technischen Durchführung des Programms zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 betraut.

Infolgedessen ist das BAFA in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Ausfuhrkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gehören werden. Es ist somit am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Programmen zur Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und den verschiedenen Sensibilisierungsprogrammen zu fördern und unnötige Überschneidungen zu vermeiden.

3.   Koordinierung mit anderen Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden. Deshalb sollten die unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 und 5.2.5 aufgeführten Maßnahmen, soweit angemessen, in Verbindung mit anderen aus dem GASP-Haushalt finanzierten Maßnahmen — insbesondere den im Beschluss (GASP) 2017/915 vorgesehenen Maßnahmen — oder mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführt werden, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden. Insbesondere sollten aufeinander folgende Veranstaltungen ins Auge gefasst werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu beachten.

4.   Koordinierung mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Gegebenenfalls sollten Synergien und Komplementarität mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle angestrebt werden. Wie unter Nummer 3 erwähnt, sollte insbesondere bei den unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 und 5.2.5 aufgeführten Maßnahmen eine Koordinierung mit anderen Gebern erfolgen. Auch hier gilt das, was unter Nummer 3 zu aufeinander folgenden Veranstaltungen gesagt wurde.

5.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

5.1.   Projektziele

Das Hauptziel besteht darin, technische Unterstützung für eine Reihe begünstigter Länder bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle zu verbessern. Deswegen wird bei den zu ergreifenden Maßnahmen dem Status der begünstigten Länder Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Frage,

ob die begünstigten Länder internationalen Ausfuhrkontrollregelungen für den Transfer von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beigetreten sind bzw. den Beitritt beantragt haben;

ob die begünstigten Länder einen Antrag auf Beitritt zur Union gestellt haben und ob es sich bei ihnen um offizielle oder potenzielle Bewerberländer handelt;

welchen Standpunkt die begünstigten Länder in Bezug auf den ATT vertreten.

Haben die infrage kommenden begünstigten Länder den ATT lediglich unterzeichnet, sollte versucht werden, mit den Maßnahmen, soweit dies machbar ist, eindeutig zu klären, welche Hindernisse einer Ratifizierung des Vertrags entgegenstehen, insbesondere, wenn die Hindernisse rechtlicher oder regulatorischer Art und durch fehlende oder unzureichende Umsetzungskapazitäten bedingt sind. Bei Bedarf sollte eine mögliche Unterstützung durch die Union im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2017/915 angestrebt werden. Sind die zur Zielgruppe gehörenden Länder in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel noch nicht tätig geworden (haben den Vertrag also weder unterzeichnet noch ratifiziert und sind ihm auch nicht beigetreten), so sollte durch die Maßnahmen auf einen Beitritt zu dem Vertrag hingewirkt werden, eventuell mit der Unterstützung anderer begünstigter Länder, die den Vertrag ratifiziert haben.

Ein weiteres komplementäres Ziel besteht darin, eine Reihe von Drittländern zu sensibilisieren, damit sie das Risiko, dass Güter abgezweigt werden, bewerten und entsprechende risikomindernde Maßnahmen ergreifen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Aus- als auch auf die Einfuhr.

5.2.   Projektbeschreibung

5.2.1.   Regionale Seminare

Im Rahmen des Projekts werden maximal acht zweitägige Workshops mit Schulungsmaßnahmen zu den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrolle bei konventionellen Waffen veranstaltet.

Zum Kreis der potenziellen Seminarteilnehmer (maximal 35) zählen Regierungsbeamte der begünstigten Länder. Bei Bedarf können auch Vertreter der nationalen Parlamente sowie der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen werden.

Die Schulungsmaßnahmen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), von Vertretern der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt.

Die Workshops können in einem begünstigten Land oder an einem anderen, vom Hohen Vertreter in Absprache mit der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ bestimmten Ort stattfinden.

Die regionalen Workshops werden wie folgt veranstaltet:

a)

maximal zwei Workshops für die südosteuropäischen Länder; die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen osteuropäischen und kaukasischen Länder und die Türkei werden zu mindestens einem Workshop eingeladen;

b)

maximal zwei Workshops für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen osteuropäischen und kaukasischen Länder; die südosteuropäischen Länder und die Türkei werden zu mindestens einem Workshop eingeladen;

c)

maximal zwei Workshops für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen nordafrikanischen Mittelmeerländer; die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Länder der südlichen Nachbarschaft werden zu mindestens einem Workshop eingeladen;

d)

maximal zwei Workshops für Zentralasien; die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen osteuropäischen und kaukasischen Länder werden zu mindestens einem Workshop eingeladen.

Es ist möglich, dass sich diese regionale Aufteilung — zwei Workshops je Region — aufgrund ungünstiger Umstände (z. B. unerwartet zu geringe Teilnehmerzahl, Ausbleiben eines ernst zu nehmenden Angebots seitens der begünstigten Länder der Region, einen Workshop auszurichten, oder Überschneidung mit anderen Aktivitäten anderer Veranstalter von Sensibilisierungsmaßnahmen) nicht verwirklichen lässt. Findet ein Workshop oder finden mehrere Workshops nicht statt, so können in der/den oben genannten anderen Region/en entsprechend mehr Workshops durchgeführt werden, wobei jedoch die Zahl von insgesamt acht Workshops nicht überschritten werden darf.

5.2.2.   Studienaufenthalte

Das Projekt umfasst maximal vier zweitätige Studienaufenthalte von Regierungsbeamten bei den entsprechenden Behörden von Mitgliedstaaten.

Die Teilnehmer sollten aus zwei bis vier begünstigten Ländern kommen, wobei die begünstigten Länder nicht unbedingt derselben Region angehören müssen.

Das Projekt umfasst zudem maximal drei zweitätige Studienaufenthalte von Regierungsbeamten, Zollbeamten und/oder und für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten begünstigter Länder bei den entsprechenden Behörden anderer begünstigter Länder.

5.2.3.   Individuelle Unterstützung begünstigter Länder

Das Projekt umfasst maximal zehn Workshop-Tage insgesamt für einzelne begünstigte Länder, die es beantragen; die entsprechenden Veranstaltungen richten sich an Staatsbedienstete der begünstigen Länder, einschließlich Regierungsbeamter sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständiger Beamter. Die Veranstaltungen werden vorzugsweise in den jeweiligen begünstigten Ländern durchgeführt. Entsprechend dem genauen Bedarf und der Verfügbarkeit der Experten der begünstigten Länder und der EU-Mitgliedstaaten werden die insgesamt verfügbaren zehn Tage auf Veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens zwei Tagen aufgeteilt.

Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), von Vertretern der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft werden ihre Fachkenntnisse miteinander teilen.

Diese Workshops im Rahmen der individuellen Unterstützung werden hauptsächlich auf Ersuchen der begünstigten Länder durchgeführt. Bei diesen Workshops soll — beispielsweise am Rande eines regionalen Workshops oder während regelmäßiger Kontakte mit EU-Experten und mit dem BAFA — auf ein bestimmtes Thema oder einen bestimmten Bedarf eingegangen werden, das bzw. der von dem begünstigten Land zur Sprache gebracht wird.

5.2.4.   Expertentreffen

Das Projekt umfasst ein eintägiges Expertentreffen in Brüssel für Staatsbedienstete, einschließlich Regierungsbeamter sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständiger Beamter, aus begünstigten Ländern der Region Südosteuropa. Dieses Treffen findet am Rande der Sitzungen der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ statt.

5.2.5.   Bewertungsveranstaltungen

Um eine Halbzeit- und eine Abschlussbewertung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen, werden zwei Expertentreffen in Brüssel — vorzugsweise im Anschluss an eine ordentliche Sitzung der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ — durchgeführt.

Die Halbzeitbewertung wird im Rahmen eines höchstens eintägigen Workshops vorgenommen, an dem Vertreter der EU-Mitgliedstaaten teilnehmen.

Die Abschlussbewertung wird im Rahmen einer zweitägigen Veranstaltung in Brüssel vorgenommen, an der Vertreter der begünstigten Länder und der EU-Mitgliedstaaten teilnehmen.

Maximal zwei Vertreter (geeignete Regierungsbeamte) jedes begünstigten Landes werden zur Abschlussbewertung eingeladen.

6.   Begünstigte Länder

6.1.   Von Maßnahmen nach diesem Ratsbeschluss begünstigte Länder

i)

südosteuropäische Länder (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo (1) (gemäß Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrats));

ii)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer (Algerien, Ägypten, Marokko und Tunesien);

iii)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine);

iv)

zentralasiatische Länder (Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan);

v)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Länder der südlichen Nachbarschaft (Jordanien und Libanon);

vi)

Türkei.

6.2.   Änderung des Kreises der begünstigten Länder

Die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters bei Vorliegen einer angemessenen Begründung entscheiden, die Liste der begünstigten Länder zu ändern. Die Änderungen sollten förmlich zwischen dem BAFA und der EU ausgetauscht werden.

7.   Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung

Ergänzend zu der Veranstaltung für die Abschlussbewertung nach Nummer 5.2.5 wird bei der Bewertung der Projektergebnisse Folgendes berücksichtigt:

7.1.   Individuelle Bewertung begünstigter Länder

Nach Abschluss der vorgesehenen Maßnahmen übermittelt das BAFA dem EAD und der Kommission einen Fortschrittsbericht über jedes begünstigte Land gemäß Nummer 6.1. Dieser Bericht wird in Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen in den betreffenden Ländern erstellt und enthält eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer des Beschlusses in dem jeweiligen begünstigten Land durchgeführt wurden. Ferner werden darin die Kapazitäten des begünstigten Landes für Waffentransferkontrollen bewertet. Ist das begünstigte Land Vertragsstaat des Vertrags über den Waffenhandel, so wird ebenfalls bewertet, inwieweit das Land mit den vorhandenen Kapazitäten in der Lage ist, den Vertrag umzusetzen.

7.2.   Folgenabschätzung und Indikatoren für die Projektdurchführung

Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen für die begünstigten Länder sollten nach deren Abschluss bewertet werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der dabei mit der Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und gegebenenfalls mit den EU-Delegationen in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Akteuren zusammenarbeitet.

Hierfür werden folgende Indikatoren herangezogen:

das Vorhandensein einschlägiger nationaler Regelungen für Waffentransferkontrollen und die Übereinstimmung bzw. der Grad der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (unter anderem in Hinblick auf die Anwendung der Bewertungskriterien, die Anwendung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU und das Berichtswesen);

Angaben zu Durchsetzungsfällen, sofern verfügbar;

die Fähigkeit der begünstigten Länder, Waffenein- und/oder -ausfuhren zu melden (z.B. VN-Register, Jahresberichte im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, Wassenaar-Arrangement, OSZE, nationale Berichte);

die Frage, ob sich das begünstigte Land dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP offiziell angeschlossen hat oder dies beabsichtigt.

In den individuellen Bewertungsberichten nach Nummer 7.1 sollte auf die jeweils geeigneten Indikatoren für die Projektdurchführung Bezug genommen werden.

8.   Förderung der Nutzung des Outreach-Webportals der EU  (2)

Das P2P-Webportal der EU ist gemäß dem Beschluss 2012/711/GASP als eine unionseigene Ressource entwickelt worden. Es fungiert als gemeinsame Plattform für alle Sensibilisierungsprogramme der Union (Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Waffen). Die in den Nummern 5.2.1 bis 5.2.5 aufgeführten Maßnahmen haben verstärkt auf das Outreach-Webportal der Union aufmerksam zu machen und die Nutzung des Portals zu fördern. Teilnehmer an Sensibilisierungsmaßnahmen sollten auf den nicht-öffentlichen Teil des Webportals hingewiesen werden, der ständigen Zugang zu Ressourcen, Dokumenten und Kontakten bietet. Zugleich sollte auch bei anderen Bediensteten, die nicht direkt an Hilfs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen können, für die Nutzung des Webportals geworben werden. Außerdem sollten die Maßnahmen durch den EU-P2P-Newsletter bekannt gemacht werden.

9.   Sichtbarkeit des Beitrags der EU

Das BAFA ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Europäischen Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for Union external actions) durchgeführt. Das BAFA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien der Union zusammen mit dem Logo des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“) an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Die Unionsdelegationen sollten bei Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, damit diese auf politischer Ebene besser verfolgt und in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden.

Da die geplanten Maßnahmen je nach Art und Umfang stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Websites, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet.

10.   Laufzeit

Die Laufzeit des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

11.   Berichterstattung

Das BAFA erstellt halbjährlich und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht. Die Berichte werde dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt.

12.   Geschätzte Gesamtkosten des Projekts und finanzieller Beitrag der Union

Die für das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitfinanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 1 451 597,28 EUR. Die für das von der EU finanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 1 304 107,28 EUR.


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  https://export-control.jrc.ec.europa.eu/