17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/7


BESCHLUSS (EU) 2020/791 DES RATES

vom 10. Juni 2020

über den im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie die Annahme einer vollständigen Überarbeitung der Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie der nationalen Spezifikationen zu den Fahrzeugregistern zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten.

(2)

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF.

(3)

Der Fachausschuss für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f des COTIF eingesetzt.

(4)

Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 seines Anhangs F (APTU) ist der CTE unter anderem befugt, einheitliche technische Vorschriften (ETV) über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen anzunehmen oder zu ändern. Nach Artikel 13 §§ 1, 4 und 5 des Anhangs G (ATMF) ist der CTE ebenfalls befugt, über die Erstellung oder über Änderungen, Zusammenlegungen oder Aufhebungen der nationalen Fahrzeugregister (NVR) zu entscheiden. Schließlich ist der CTE nach Artikel 15 § 2 ATMF des Anhangs G befugt, Vorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) anzunehmen oder zu ändern.

(5)

Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 13. Tagung, die am 16. und 17. Juni 2020 stattfinden wird, Beschlussvorschläge für Änderungen der ETV über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie zur vollständigen Überarbeitung der Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der ECM-Vorschriften sowie zur vollständigen Überarbeitung der Spezifikationen zu den NVR aufgenommen.

(6)

Da die vorgeschlagenen Änderungen für die Union rechtsverbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)

Ziel dieser vorgeschlagenen Änderungen ist es, die ETV über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie die Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der ECM mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/774 (2), (EU) 2019/776 (3), (EU) 2019/773 (4) und (EU) 2019/779 (5) der Kommission in Einklang zu bringen. Die Spezifikationen zu den NVR sind unter Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission (6) aktualisiert worden.

(8)

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit den Rechtsvorschriften und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; und diese vorgeschlagenen Änderungen sollten daher von der Union unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen sowie eine vollständige Überarbeitung der Rechtsvorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) und eine vollständige Überarbeitung der Spezifikationen zu den nationalen Fahrzeugregistern (NVR) zu vertreten ist, sollte Dokument ST 7725/20 (7) entsprechen

Artikel 2

Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Bestandsgüterwagen (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).

(7)  Das Dokument ST 7725/20 ist zu finden unter http://register.consilium.europa.eu.