17.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/13


BESCHLUSS (GASP) 2020/794 DES RATES

vom 16. Juni 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/101 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Januar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/101 (1) erlassen, durch den ein Durchführungszeitraum von 30 Monaten ab dem Abschluss des in jenem Beschluss genannten Finanzierungsabkommens für die in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Tätigkeiten vorgesehen wird.

(2)

Am 30. April 2020 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in seiner Eigenschaft als Durchführungsstelle angesichts der Herausforderungen durch die anhaltende COVID-19-Pandemie um die Genehmigung der Union zur Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2018/101 bis zum 30. November 2020 ersucht.

(3)

Die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/101 genannten Tätigkeiten können ohne jeden weiteren Mittelbedarf bis zum 30. November 2020 fortgesetzt werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2018/101 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2018/101 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 30. November 2020.“

2.

Abschnitt 10 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„10.

Laufzeit

Das Projekt endet am 30. November 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40).