17.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/13 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/794 DES RATES
vom 16. Juni 2020
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/101 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. Januar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/101 (1) erlassen, durch den ein Durchführungszeitraum von 30 Monaten ab dem Abschluss des in jenem Beschluss genannten Finanzierungsabkommens für die in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Tätigkeiten vorgesehen wird. |
(2) |
Am 30. April 2020 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in seiner Eigenschaft als Durchführungsstelle angesichts der Herausforderungen durch die anhaltende COVID-19-Pandemie um die Genehmigung der Union zur Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2018/101 bis zum 30. November 2020 ersucht. |
(3) |
Die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/101 genannten Tätigkeiten können ohne jeden weiteren Mittelbedarf bis zum 30. November 2020 fortgesetzt werden. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2018/101 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2018/101 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 30. November 2020.“ |
2. |
Abschnitt 10 des Anhangs erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40).