3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/18


BESCHLUSS (GASP) 2020/955 DES RATES

vom 30. Juni 2020

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen, mit der eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet wurde.

(2)

Am 28. Juni 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1115 (2) erlassen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde.

(3)

Am 16. April 2020 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass die EU BAM Rafah aufgrund der COVID-19-Pandemie mit demselben Mandat um weitere zwölf Monate, bis zum 30 Juni 2021, verlängert werden sollte, wobei Einvernehmen darüber herrschte, dass die Mission einer Strategischen Überprüfung unterworfen wird, sobald die Umstände es zulassen.

(4)

Der EU BAM Rafah sollte ein finanzieller Bezugsrahmen für diesen neuen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt werden, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union im Sinne des Artikels 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich auf 2 180 000,00 EUR.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2020.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).

(2)  Beschluss (GASP) 2019/1115 des Rates vom 28. Juni 2019 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 6).