13.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 413/2010 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2010

zur Änderung der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Berücksichtigung der mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommenen Änderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Dezember 2005 hat die Arbeitsgruppe für Abfallvermeidung und -recycling (Working Group on Waste Prevention and Recycling — WGWPR) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf ihrer 8. Sitzung vereinbart, den Wortlaut des Eintrags B1030 in Anlage IX des Basler Übereinkommens klarer zu formulieren. Die Änderung dieses Eintrags wurde mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommen und muss im Rahmen des Basler Übereinkommens noch beschlossen werden. Bis zu einem entsprechenden Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und der Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte diese Klarstellung in das Recht der Union aufgenommen werden.

(2)

Im April 2008 hat die WGWPR der OECD auf ihrer 11. Sitzung vereinbart, den Wortlaut des Eintrags AA010 in der Gelben Abfallliste der OECD zu ändern. Die Änderung dieses Eintrags wurde mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommen. Die Änderung ist daher in das Recht der Union aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III Teil I Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Verweisungen auf Liste A, die in Anlage IX des Basler Übereinkommens enthalten sind, sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

b)

Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff ‚in massiver, bearbeiteter Form‘ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen (3) Formen des darin aufgeführten Schrotts.

c)

Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: ‚Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)‘.

d)

Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf ‚Schlacken aus der Kupferproduktion‘ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.

e)

Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.

f)

Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.

g)

Der in Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens enthaltene Verweis auf fluorierte Polymerabfälle umfasst Polymere und Copolymere fluorierten Ethylens (PTFE).“

2.

In Anhang IV Teil II erhält der Eintrag AA010 folgende Fassung:

„AA010

261900

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie (3)“.

3.

In Anhang V Teil 3 Liste B erhält der Eintrag AA010 folgende Fassung:

„AA010

261900

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie (5)“.