13.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 413/2010 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2010
zur Änderung der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Berücksichtigung der mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommenen Änderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Dezember 2005 hat die Arbeitsgruppe für Abfallvermeidung und -recycling (Working Group on Waste Prevention and Recycling — WGWPR) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf ihrer 8. Sitzung vereinbart, den Wortlaut des Eintrags B1030 in Anlage IX des Basler Übereinkommens klarer zu formulieren. Die Änderung dieses Eintrags wurde mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommen und muss im Rahmen des Basler Übereinkommens noch beschlossen werden. Bis zu einem entsprechenden Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und der Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte diese Klarstellung in das Recht der Union aufgenommen werden. |
(2) |
Im April 2008 hat die WGWPR der OECD auf ihrer 11. Sitzung vereinbart, den Wortlaut des Eintrags AA010 in der Gelben Abfallliste der OECD zu ändern. Die Änderung dieses Eintrags wurde mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommen. Die Änderung ist daher in das Recht der Union aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(2) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
ANHANG
Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang III Teil I Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
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2. |
In Anhang IV Teil II erhält der Eintrag AA010 folgende Fassung:
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3. |
In Anhang V Teil 3 Liste B erhält der Eintrag AA010 folgende Fassung:
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