29.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/17


BESCHLUSS Nr. 895/2011/EU DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/546/EG (2) des Rates wurde Spanien ermächtigt, bestimmte auf den Kanarischen Inseln lokal hergestellte Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2011 ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancías en las islas Canarias“ (im Folgenden „AIEM-Steuer“) zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von der AIEM-Steuer befreit werden können, sind im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführt. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf lokal hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 % nicht überschreiten.

(2)

Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG um zwei Jahre ist gerechtfertigt, da die Gründe, die die nach dieser Entscheidung bewirkte Ermächtigung rechtfertigten, weiter bestehen. Der Bericht der Kommission an den Rat vom 28. August 2008 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln bestätigt, dass die AIEM-Steuer in zufriedenstellender Weise funktioniert und die Entscheidung 2002/546/EG ohne Änderung beibehalten werden kann.

(3)

Zudem wird in dem Bericht, den die Kommission von den spanischen Behörden erhalten hat, bestätigt, dass die Benachteiligungen, die die Ermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Befreiung einer Reihe von auf den Kanarischen Inseln lokal hergestellten Erzeugnissen von der AIEM-Steuer rechtfertigten, weiter bestehen.

(4)

Die Entscheidung 2002/546/EG sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung 2002/546/EG wird das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22.