32002D0546

2002/546/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Juni 2002 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

Amtsblatt Nr. L 179 vom 09/07/2002 S. 0022 - 0027


Entscheidung des Rates

vom 20. Juni 2002

über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

(2002/546/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags gelten dessen Bestimmungen auch für Gebiete in äußerster Randlage, zu denen die Kanarischen Inseln gehören, allerdings unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen.

(2) Daher sind spezifische Maßnahmen zu beschließen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung des Vertrags auf die genannten Gebiete festzulegen. Solche spezifischen Maßnahmen können auch im Bereich der Steuerpolitik ergriffen werden. Die genannten Maßnahmen müssen die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete berücksichtigen, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen. Der Rat, das Europäische Parlament, der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuss haben mehrfach die Notwendigkeit solcher spezifischen Maßnahmen hervorgehoben.

(3) Im Bereich der Steuerpolitik müssen für diese spezifischen Maßnahmen die dem Ziel der regionalen Entwicklung und der Förderung dieser Regionen am besten entsprechenden Instrumente eingesetzt werden, wozu auch langfristige steuerliche Ausnahmeregelungen zählen; diese Maßnahmen müssen die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts und des Binnenmarkts berücksichtigen, sie müssen für die Erreichung des Zieles erforderlich sein und hierzu in angemessenem Verhältnis stehen.

(4) Das auf den Kanarischen Inseln geltende System für die indirekte Besteuerung umfasst mehrere Steuern wie die IGIC (Impuesto General Indirecto Canario) und die APIM (Arbitrio sobre la Producción y sobre las Importaciónes), die mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2001 entsprechend Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln(3) genehmigt wurde.

(5) In Zusammenhang mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2674/1999(4) hat der Rat die Kommission aufgefordert, gemeinsam mit den spanischen Behörden zu prüfen, wie sich die Aussetzung der Senkung der APIM auf die betroffenen Wirtschaftssektoren und insbesondere die Erzeugnisse auswirkt, die Gegenstand dieser Maßnahme sind. Er hat die Kommission ebenfalls aufgefordert, ihm gegebenenfalls je nach Ergebnis dieser Prüfung einen Vorschlag zu den auf der Grundlage des Vertrags zu treffenden Maßnahmen vorzulegen, um die Existenz bestimmter, besonders empfindlicher lokaler Produktionstätigkeiten nicht zu gefährden, zugleich aber die spätere Aufhebung der Steuer zu gewährleisten. Das Ziel der späteren Aufhebung der Steuer muss künftig bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags berücksichtigt werden, der auch langfristige Sondermaßnahmen gestattet, um die in jener Bestimmung genannten Nachteile auszugleichen.

(6) Mit zwei Schreiben vom 25. Juli 2000 und vom 12. Juni 2001 hat Spanien die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags über eine neue Steuer mit der Bezeichnung "Arbitrio sobre los Importaciones y Entregas de Mercancias en las islas Canarias (AIEM)" unterrichtet. Die AIEM soll auf von den Herstellern direkt gelieferte Erzeugnisse aus lokaler Produktion sowie auf ähnliche oder vergleichbare eingeführte Erzeugnisse erhoben werden, die nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs derselben Kategorie angehören. Die Berechnung der Besteuerungsgrundlage stützt sich bei den eingeführten Erzeugnissen auf den Zollwert und bei den von den lokalen Herstellern gelieferten Erzeugnissen auf den Gesamtwert der Lieferung. Ebenso wie die APIM sieht auch die AIEM Steuerbefreiungen für lokale Erzeugnisse vor. Entsprechend den Verpflichtungen, die die Kommission bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2674/1999 dem Rat gegenüber übernommen hat, und unter Berücksichtigung der Nachteile, mit denen die gewerbliche Wirtschaft auf den Kanarischen Inseln belastet ist, haben die Kommissionsdienststellen die vorgesehene neue Steuer geprüft.

(7) Die größten Nachteile sind auf den übermäßig hohen Anteil des Dienstleistungssektors, insbesondere der Tourismusbranche, an der regionalen Wirtschaftsleistung und die Abhängigkeit der kanarischen Wirtschaft von diesem Sektor sowie auf den viel zu geringen Anteil der gewerblichen Wirtschaft am kanarischen BIP zurückzuführen. Daher sollen durch die AIEM eine autonome Entwicklung der Sektoren der gewerblichen Wirtschaft und die wirtschaftliche Diversifizierung der kanarischen Wirtschaft gefördert werden.

(8) Außerdem wurde festgestellt, dass die Insellage den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt. Die Abhängigkeit von bestimmten Verkehrsarten - Luft- und Seeverkehr - hat besonders schwerwiegende Auswirkungen, da in diesen Bereichen noch keine vollständige Liberalisierung erreicht wurde. Dies wirkt sich auch auf die Höhe der Herstellungskosten aus, da diese Verkehrsarten weniger effizient, aber kostspieliger als der Straßen- und Schienenverkehr oder die transeuropäischen Netze sind.

(9) Höhere Herstellungskosten aufgrund der Insellage entstehen auch durch die Abhängigkeit in Bezug auf Rohstoffe und Energie, den Zwang zur Lagerhaltung und die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Fertigungsausrüstung.

(10) Die Enge des Marktes und die nur schwach entwickelte Exporttätigkeit, die geografische Zersplitterung der Inselgruppe und die Verpflichtung, unterschiedliche Produktionslinien für die Herstellung geringer Stückzahlen einzusetzen, um der Nachfrage auf diesem engen Markt gerecht zu werden, beeinträchtigen die Nutzung von Größenvorteilen.

(11) Auch die Inanspruchnahme von Spezial- und Wartungsdiensten sowie die Ausbildung von leitenden Angestellten und Technikern und die Vergabe von Unteraufträgen ist erheblich schwieriger und kostspieliger; dies gilt auch für verkaufsfördernde Maßnahmen außerhalb des kanarischen Marktes. Darüber hinaus sind die Unternehmen aufgrund der eingeschränkten Vertriebsmöglichkeiten zur Bildung von großen Lagerbeständen gezwungen.

(12) Im Umweltbereich fallen höhere Kosten für die Entsorgung von Industrieabfällen und die Behandlung giftiger Abfälle an. Diese Kosten sind deswegen höher, da nur für bestimmte Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln Verwertungsanlagen vorgesehen sind und daher Abfälle zum Kontinent befördert bzw. giftige Abfälle außerhalb der Inseln entsorgt werden müssen.

(13) Im Allgemeinen kann festgestellt werden, dass die kanarischen Unternehmen - verglichen mit Unternehmen auf weniger isolierten, größeren Märkten - von dem aktuellen weltweiten Globalisierungstrend der Märkte, der mit einer Konzentration der Herstellung und folglich mit einer Spezialisierung der Herstellungssektoren einhergeht, nicht profitieren können. Dies hat zur Folge, dass die lokalen kanarischen Erzeugnisse - je nach Sektor und Erzeugnis mehr oder weniger stark - zusehends durch eingeführte Erzeugnisse verdrängt werden. Dabei muss weiterhin in Betracht gezogen werden, dass die lokalen Unternehmen durch enge - fast mit vertikaler Integration gleichzusetzende - Beziehungen miteinander verflochten sind, und die Standortverlagerung von Unternehmen eines Sektors auch die anderen vor- und nachgelagerten Sektoren beeinträchtigt.

(14) Aufgrund der Gesamtheit dieser Schwierigkeiten und entsprechend der Mitteilung der spanischen Behörden sollte die Erhebung einer Steuer auf bestimmte, in einer Liste zusammengefasste gewerbliche Waren und die Befreiung lokaler Erzeugnisse von dieser Steuer gestattet werden.

(15) Bei der Besteuerung müssen sowohl die Anforderungen von Artikel 299 Absatz 2 und Artikel 90 des Vertrags als auch die Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und des Binnenmarktes berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass nur solche Maßnahmen beschlossen werden, die aufgrund der Benachteiligung durch die äußerste Randlage wirklich erforderlich und den Zielen angemessen sind. Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Gemeinschaftsrahmens beschränkt sich daher auf eine Liste sensibler Erzeugnisse, für welche die kanarischen Behörden Steuerbefreiungen in den durch die Entscheidung des Rates festgelegten Grenzen vorsehen können, soweit es sich um Erzeugnisse aus lokaler Produktion handelt.

(16) Steuerbefreiungen sind für gewerbliche Waren der folgenden Kategorien vorgesehen: Landwirtschaft und Fischerei, Baumaterialien, chemische Industrie, Metallindustrie, Lebensmittel- und Getränkeindustrie, Tabakindustrie, Textil- und Lederwarenindustrie, Papierindustrie, grafische Industrie und Verlage. Diese Sektoren und Erzeugnisse wurden größtenteils bereits in der Verordnung (EG) Nr. 2674/1999 als sensibel eingestuft. Die Gewährung von Steuerbefreiungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Entscheidung erfolgt unbeschadet der etwaigen Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags.

(17) Die höchstzulässigen Steuerbefreiungen für diese gewerblichen Waren liegen je nach Sektor und Erzeugnis zwischen 5 % und 15 %. Sie entsprechen nach Angaben der spanischen Behörden den APIM-Sätzen, so wie sie sich 1996 aus der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 und den Rechtsvorschriften ergaben, die zur Anwendung jener Verordnung und der spanischen Sondersteuer "tarifa especial" erlassen wurden.

(18) Für Tabakfertigerzeugnisse ist ein höherer Steuerbefreiungssatz zulässig, da die Tabakindustrie einen Sonderfall darstellt. Die Tabakindustrie, die sich zu einem bedeutenden Wirtschaftzweig auf den Kanarischen Inseln entwickelt hatte, ist namentlich in den letzten Jahren stark geschrumpft. Zwar dürften die genannten üblichen Schwierigkeiten aufgrund der Insellage die Hauptursache für den Rückgang der lokalen Tabakerzeugung sein. Mitverantwortlich für die Standortverlagerung vieler Unternehmen sind jedoch auch die wirtschaftliche Globalisierung, die Konzentration der Produktion sowie die Entwicklung neuer Märkte außerhalb von Europa. Der Rückgang der örtlichen Tabakerzeugung führte zwischen 1985 und 2000 zum Verlust von 67 % der Arbeitsplätze. Die Standortverlagerungen und Schließungen betrafen Produktionsstätten multinationaler Unternehmen, die zu den führenden Herstellern in diesem Sektor gehören.

(19) Der Rückgang der lokalen Produktion steht im Übrigen im Widerspruch zu der Entwicklung des örtlichen Marktes, auf dem diese Erzeugnisse in demselben Zeitraum steigenden Absatz fanden. Dieser Anstieg der Nachfrage nach Tabakerzeugnissen wird von den Herstellern zum Teil auf die Zunahme der für diesen Markt maßgeblichen Verkäufe an Touristen zurückgeführt. Die niedrigen Einzelhandelspreise der Tabakerzeugnisse auf den Kanarischen Inseln sind weiterhin sehr attraktiv. Ein Preisvergleich zeigt, dass die Preise ca. 50 % unter den Tabakpreisen in den übrigen Regionen Spaniens liegen. Auch die Erhöhungen der Steuern auf Tabakerzeugnisse seit 1995, insbesondere der IGIC, hat den anhaltenden Umsatzanstieg während desselben Zeitraums nicht gebremst. Nur durch die Steigerung der Einfuhren zwischen 1992 und 2000 von 5 % auf 32 % konnte trotz des Rückgangs der lokalen Produktion ein adäquates Angebot auf diesem Wachstumsmarkt aufrechterhalten werden.

(20) Aus den genannten Gründen ist eine substanzielle Steuerbefreiung für Tabakerzeugnisse gerechtfertigt. Eine solche Steuerbefreiung steht in direktem Zusammenhang mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Produktionstätigkeit auf den Kanarischen Inseln.

(21) Gemäß den Kriterien von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags ist allerdings der Kohärenz des Binnenmarktes Rechnung zu tragen. Der Handel spielt ein wichtige Rolle für den Tabaksektor. Nicht nur die Einfuhren von Tabakerzeugnissen in diese Region haben in den letzten Jahren zugenommen, sondern es entfällt auch ein großer Teil der Ausfuhren auf diese Erzeugnisse. So sind derzeit 76 % der auf den Kanarischen Inseln hergestellten Zigaretten zur Ausfuhr bestimmt und nur 24 % für den kanarischen Markt. Ein Zahlenvergleich zeigt, dass die kanarischen Ausfuhren seit 1995 ansteigen, die Einfuhren aber in noch stärkerem Umfang. Dies zeigt deutlich, dass die lokale Produktion die Nachfrage auf diesem Wachstumsmarkt nicht decken kann. Diese Feststellungen beweisen noch mehr die Notwendigkeit einer starken AIEM-Befreiung, die zur Erhaltung und Förderung der lokalen Produktion beiträgt, ohne dabei die Bedeutung des Handels für diesen Sektor außer Acht zu lassen.

(22) In Anbetracht dieser Faktoren und der Tatsache, dass die lokalen Tabakhersteller gegenüber anderen Herstellern dadurch begünstigt werden, dass sie pro Jahr bis zu 20000 Tonnen Rohtabak und Halbfertigerzeugnisse einführen dürfen, scheint der ursprüngliche Vorschlag Spaniens, der einen Satz von 45 % vorsah, nicht angemessen. Daher wird für Tabakwaren die Möglichkeit für eine deutlich höhere Steuerbefreiung als für andere Erzeugnisse vorgeschlagen, die jedoch 25 % nicht übersteigt. Um die stimulierende Wirkung der steuerlichen Entlastung für die lokale Produktion auf einem ausreichenden Niveau zu halten, wird zudem vorgeschlagen, den spanischen Behörden die Möglichkeit einzuräumen, einen spezifischen Steuermindestbetrag von 6 EUR pro 1000 Zigaretten festzusetzen. Dies entspricht einem AIEM-Steuersatz von 25 % bei den billigsten Zigarettensorten, die 2001 auf dem Markt waren. Dies stellt keine zusätzliche Schutzmaßnahme dar, sondern eine Alternative zu einer maximalen Steuerentlastung von 25 %, deren Wirkung damit auf ausreichendem Niveau gehalten wird.

(23) Der Einsatz der Mittel für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kanarischen Inseln wird auf nationaler Ebene durch die Zweckbindung der Einnahmen aus der AIEM gewährleistet. Es besteht die rechtliche Verpflichtung, diese Steuereinnahmen in die Wirtschafts- und Steuerregelung der Kanarischen Inseln (REF) einzubeziehen und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Inseln durch die Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

(24) Die Geltungsdauer der Steuerregelung ist auf 10 Jahre festgelegt. Nach Ablauf von fünf Jahren ist jedoch eine Evaluierung erforderlich. Die spanischen Behörden müssen der Kommission daher bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Anwendung der Regelung gemäß Artikel 1 vorlegen, um die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung von lokalen Wirtschaftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, zu überprüfen. Auf dieser Grundlage wird gegebenenfalls eine Anpassung des Anwendungsbereichs und der zulässigen Steuerbefreiungen, die in der Gemeinschaftsvorschrift festgelegt sind, vorgenommen.

(25) Zur Sicherstellung der Kontinuität in Bezug auf die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 für die Kanarischen Inseln geltende Regelung für die indirekte Besteuerung sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2002 angewandt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von den Artikeln 23, 25 und 90 des Vertrags werden die spanischen Behörden ermächtigt, für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2011 Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen in Bezug auf die Steuer mit der Bezeichnung "Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancias en las islas Canarias (AIEM)" zu gewähren. Diese Befreiungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen.

(2) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen darf nicht zu Abweichungen führen von mehr als

a) 5 % bei den im Anhang unter Abschnitt A aufgeführten Erzeugnissen;

b) 15 % bei den im Anhang unter Abschnitt B aufgeführten Erzeugnissen;

c) 25 % bei den im Anhang unter Abschnitt C aufgeführten Erzeugnissen. Die spanischen Behörden dürfen jedoch bei Zigaretten einen Steuermindestbetrag von 6 EUR pro 1000 Zigaretten festsetzen, der nur gilt, wenn der aus der Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln resultierende AIEM-Steuersatz unterhalb dieses Betrags liegen würde.

Artikel 2

Die spanischen Behörden unterbreiten der Kommission bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Anwendung der Regelung gemäß Artikel 1, um die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung der lokalen Wirtschaftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, zu überprüfen.

Auf dieser Grundlage unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht mit einer umfassenden wirtschaftlichen und sozialen Analyse sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für die Anpassung der Bestimmungen dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2002.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Madrid am 20. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. De Rato Y Figaredo

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 328.

(2) Stellungnahme vom 13. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1105/2001 (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 1).

(4) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 3.

ANHANG

A. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)

Agrar- und Fischereierzeugnisse:

0203 11 / 0203 12 / 0203 19 / 0207 11 / 0207 13 / 0302 69 94 00 / 0302 69 95 00 / 0701 90 / 0702 / 0703 / 0803

Baumaterialien:

3816 / 3824 40 00 00 / 3824 90 45 00 / 3824 90 70 00 / 6809

Chemische Erzeugnisse:

2804 30 00 / 2804 40 00 / 2851 00 30 / 3208 / 3209 / 3210 / 3212 90 90 00 / 3213 / 3214 / 3401 / 3402 / 3406 / 3814 00 90 90 / 3920 30 00 90 / 3921 90 60 / 3923 90 90 / 4012 11 00 / 4012 12 00 / 4012 13 / 4012 19 00

Erzeugnisse der Metallindustrie:

7604 / 7608 / 8428 39 98 00 / 8479 50 00 00

Erzeugnisse der Lebensmittelindustrie:

0210 11 11 00 / 0210 11 31 00 / 0210 12 19 00 / 0210 19 40 00 / 0210 19 81 00 / 0305 41 00 / 0901 22 00 00 / 1101 / 1901 20 00 90 / 1901 90 91 96 / 2006 00 31 00 / 1601 / 1602 / 1704 90 30 00 / 1704 90 51 90 / 1704 90 55 00 / 1704 90 71 / 1704 90 75 00 / 1806 / 1901 90 99 / 1904 10 10 / 1905 / 2007 91 10 / 2008 99 61 / 2008 99 68 / 2009 11 / 2009 19 / 2009 41 / 2009 49 / 2009 50 / 2009 71 / 2009 79 / 2009 80 / 2009 90 / 2105 / 2309

Getränke:

2201 / 2202 / 2204

Textil- und Lederwaren:

6112 31 / 6112 41

Papier:

4822 90 / 4823 90 90 90

Erzeugnisse der grafischen Industrie und der Verlage:

4910

B. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)

Agrar- und Fischereierzeugnisse:

0407 00 30

Baumaterialien:

2523 29 00 00 / 2523 90 / 7010

Chemische Erzeugnisse:

3809 91 00 / 3917 / 3923 10 00 / 3923 21 00 / 3923 30 10 / 3924 10 00

Erzeugnisse der Metallindustrie:

7309 00 / 7325 / 7610 / 9403 20 99 00 / 9404

Erzeugnisse der Lebensmittelindustrie:

0403 / 0901 21 / 1902 / 2103 / 2106 90 98

Getränke:

2203 / 2208 40

Textil- und Lederwaren:

6302

Papier:

4808 / 4818 10 / 4818 20 / 4818 30 / 4818 90 90 10 / 4819 / 4821 / 4823 90 14

Erzeugnisse der grafischen Industrie und der Verlage:

4909 / 4911

C. Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) fallenden Erzeugnisse nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)

Tabakwaren:

2402