28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/13


BESCHLUSS Nr. 1413/2013/EU DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/546/EG des Rates (2) wurde Spanien ermächtigt, bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (AIEM) zu befreien. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden können, sind im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(2)

Folge der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der AIEM ist eine differenzierte Besteuerung, durch die die lokale Herstellung bestimmter Waren begünstigt wird. Dies stellt eine Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss.

(3)

Die Entscheidung 2002/546/EG des Rates war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar. Durch den Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates (3) wurde die Entscheidung 2002/546/EG Ende 2011 geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert, und zwar auf der Grundlage der Bestätigung durch die Kommission, dass die spezifische strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Kanarischen Inseln, die durch die in Artikel 349 AEUV genannten spezifischen Nachteile erschwert wird, welche es rechtfertigten, für eine Liste von in diesem Gebiet in äußerster Randlage hergestellten Erzeugnissen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der AIEM zu genehmigen, weiterhin gegeben ist.

(4)

Da sich an dieser strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage auf den Kanarischen Inseln nichts geändert hat, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG weiter zu verlängern.

(5)

Am 28. Juni 2013 hat die Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 angenommen; darin wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um die Entwicklung benachteiligter Gebiete in der Union im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen. Diese Leitlinien, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden.

(6)

Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt.

(7)

Die Entscheidung 2002/546/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Angesichts der dringenden Notwendigkeit, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG des Rates vor Ende 2013 zu verlängern, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 der Entscheidung 2002/546/EG wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „30. Juni 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22).

(3)  Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17).