30.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/14


VERORDNUNG (EU) 2019/2236 DES RATES

vom 16. Dezember 2019

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sichergestellt ist.

(4)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden.

(5)

Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags nach Möglichkeit schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 7 jener Verordnung festgelegt werden. Für 2020 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand daher gegenüber dem gemäß Artikel 7 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Ausgangswert um 10 % verringert werden.

(6)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen, mit dem Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) festgelegt wurden. Diese Maßnahmen umfassen eine jährliche Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten, die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (3), seinem nationalen Bewirtschaftungsplan beziehungsweise seinen nationalen Bewirtschaftungsplänen für Europäischen Aal und den jeweiligen zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden muss. Die Schonzeit gilt für alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Brackgewässer wie Mündungsgebiete, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, nach Maßgabe der Empfehlung. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 nahm die GFCM auch die Empfehlung GFCM/42/2018/8 über weitere Sofortmaßnahmen für die Jahre 2019-2021 für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) an, mit der Fang- und Aufwandsbeschränkungen für kleine pelagische Bestände für die Jahre 2019, 2020 und 2021 in den geografischen GFCM-Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) festgelegt wurden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(8)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 verabschiedete die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18), mit der eine Fischereiaufwandsregelung für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(9)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände von kleinen pelagischen Arten und Grundfischarten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und einen Mindestfischereiaufwand für Grundfischbestände zu gewährleisten.

(10)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit dieser Empfehlung werden eine aktualisierte regionale zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und eine Quotenzuteilungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen für diesen Bestand eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(11)

Gemäß den von der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden.

(12)

Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(13)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(14)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5), insbesondere Artikel 33 und 34 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand bzw. die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(15)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2020 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(16)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2020 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die folgende Fischbestände befischen:

a)

Europäischer Aal (Anguilla anguilla) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b;

b)

Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c;

c)

Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

d)

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea)‚ Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

e)

Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Psetta maxima) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe e.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)

„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;

f)

„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

g)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, die bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

Artikel 4

Fanggebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„geografische GFCM-Untergebiete“: die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

„Mittelmeer“: die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

c)

„westliches Mittelmeer“: die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

d)

„Adriatisches Meer“: die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

e)

„Schwarzes Meer“: die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

KAPITEL I

Mittelmeer

Artikel 5

Europäischer Aal

(1)   Alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, sind Gegenstand der Bestimmungen dieses Artikels.

(2)   Dieser Artikel gilt für das Mittelmeer und für Brackgewässer wie Mündungsgebiete, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(3)   Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in den betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2020 mit.

KAPITEL II

Westliches Mittelmeer

Artikel 6

Grundfischbestände

(1)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer für das Jahr 2020 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Artikel 7

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes der Fischereiaufwandsgruppe.

KAPITEL III

Adriatisches Meer

Artikel 8

Kleine pelagische Bestände

(1)   Die Fänge von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) durch Fischereifahrzeuge der Union im Adriatischen Meer dürfen die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mengen nicht überschreiten.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union, die Sardinen und Sardellen im Adriatischen Meer befischen, dürfen 180 Fangtage pro Jahr nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.

Artikel 9

Grundfischbestände

(1)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im Adriatischen Meer für das Jahr 2020 ist in Anhang II festgesetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 10

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes und Codes der Fischereiaufwandsgruppe.

KAPITEL IV

Schwarzes Meer

Artikel 11

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

Die autonome Unionsquote für Sprotte (Sprattus sprattus), die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 12

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt

Die TAC für Steinbutt (Psetta maxima) in Unionsgewässern des Schwarzen Meers für Fischereifahrzeuge der Union sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 13

Verwaltung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers befischen dürfen, dürfen unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

Artikel 14

Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

Artikel 15

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; und

c)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 16

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel 16. Dezember 2019

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG I

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 und die Gesamtlänge der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern (1) die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten höchstzulässigen Fischereiaufwandsmengen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei den Bezugnahmen auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen

a)

Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (GSAs 1-2-5-6-7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den Untergebieten 5 und 6.

< 12 m

2 260

0

0

EFF1/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

24 284

0

0

EFF1/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

46 277

5 144

0

EFF1/MED1_TR3

≥ 24 m

16 240

6 258

0

EFF1/MED1_TR4

Afrikanische Tiefseegarnele in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7

< 12 m

0

0

0

EFF2/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

1 139

0

0

EFF2/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

10 822

0

0

EFF2/MED1_TR3

≥ 24 m

9 066

0

0

EFF2/MED1_TR4

b)

Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (GSAs 8-9-10-11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 9, 10 und 11; Seehecht in den Untergebieten 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den Untergebieten 9 und 10.

< 12 m

0

208

3 081

EFF1/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

0

833

46 350

EFF1/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

0

208

31 170

EFF1/MED2_TR3

≥ 24 m

0

208

4 160

EFF1/MED2_TR4

Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11

< 12 m

0

0

510

EFF2/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

0

0

3 760

EFF2/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

0

0

3 028

EFF2/MED2_TR3

≥ 24 m

0

0

405

EFF2/MED2_TR4


(1)  TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.


ANHANG II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten für Bestände oder Aufwandsgruppen und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei den Bezugnahmen auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Solea solea

SOL

Seezunge

1.   Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

Die Tabelle in diesem Abschnitt enthält die Höchstfangmengen in Tonnen Lebendgewicht.

Arten: Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union 101 711  (1)  (2)

Höchstmenge der Fänge

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

2.   Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

Die Tabelle in diesem Abschnitt enthält den höchstzulässigen Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.

Art des Fanggeräts

Bestände

Mitgliedstaat

Fischereiaufwand (Fangtage)

Jahr 2020

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Scherbrettnetze (OTB)

Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat, Meerbarbe

Italien,

GSAs 17-18

108 349

EFF/MED3_OTB

Kroatien,

GSAs 17-18

39 257

EFF/MED3_OTB

Slowenien,

GSA 17

 (*1)

EFF/MED3_OTB

Baumkurren (TBB)

Seezunge

Italien,

GSA 17

8 663

EFF/MED3_TBB


(1)  Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)  Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.

(*1)  Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im GSA 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3 000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten.


ANHANG III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei den Bezugnahmen auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Psetta maxima

TUR

Steinbutt


Arten:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — GSA 29

(SPR/F3742C)

Bulgarien

8 032,50

Analytische Quote

Rumänien

3 442,50

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

11 475

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt/nicht vereinbart

 


Arten:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — GSA 29

(TUR/F3742C)

Bulgarien:

75

Analytische TAC

Rumänien:

75

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union:

150 (*1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

857

 


(*1)  Fischfang, einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf, ist vom 15. April bis zum 15. Juni 2020 untersagt.