15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. September 2017
zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitrau 2020 bis 2033
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, die Fülle und die Vielfalt der Kulturen in Europa zu wahren und zu fördern und ihre Gemeinsamkeiten hervorzuheben, dabei gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu fördern und so zu gegenseitigem Verständnis und interkulturellem Dialog anzuregen und das gemeinsame kulturelle Erbe zu betonen. Außerdem soll der Beschluss den Beitrag der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, in die auch ihr Umland eingebunden sein kann, entsprechend ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten fördern, damit intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum begünstigt wird. |
(2) |
Kulturhauptstädte Europas leisten einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Werte der Union. |
(3) |
Die Vernetzung von Städten, denen der Titel Kulturhauptstadt Europas bereits verliehen wurde oder die ihn derzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt innehaben, sollte stärker unterstützt werden, damit der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren gefördert wird. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss Nr. 445/2014/EU können nur Städte aus einem Mitgliedstaat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder, unter den in dem Beschluss festgelegten Bedingungen, einem Beitrittsland an der Aktion der Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ (im Folgenden „Aktion“) teilnehmen. |
(5) |
Um die kulturellen Beziehungen zwischen den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) sind („EFTA-/EWR-Staaten“), und der Union zu stärken, sollte die Aktion unter bestimmten Bedingungen gemäß dem Abkommen auch Städten aus diesen Ländern offenstehen. |
(6) |
Im Interesse der Gleichbehandlung mit den an der Aktion teilnehmenden Städten in den Mitgliedstaaten sollten Städte in EFTA-/EWR-Staaten in dem von dem Beschluss Nr. 445/2014/EU abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, jedoch nur einmal an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten sollte jeder EFTA-/EWR-Staat — ebenso wie jedes Kandidatenland und jedes potenzielle Kandidatenland — die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen. |
(7) |
Da die Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen spätestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr veröffentlicht werden müssen, sollte der Titel der Kulturhauptstadt Europas statt im Jahr 2027 im Jahr 2028 an eine Stadt in einem Kandidatenland, einem potenziellen Kandidatenland oder einem EFTA-/EWR-Staat verliehen werden, um diesen Ländern die Möglichkeit zu geben, ihre Teilnahme an dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027 auszuhandeln. |
(8) |
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen im Auswahlbericht der Jury eine Stadt, die den Titel im jeweiligen Jahr trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr von der Ernennung in Kenntnis.“; |
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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5. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 13. September 2017.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juli 2017.
(2) Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).
(3) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
ANHANG
„ZEITPLAN
2020 |
Kroatien |
Irland |
|
2021 |
Rumänien |
Griechenland |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2022 |
Litauen |
Luxemburg |
|
2023 |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
|
2024 |
Estland |
Österreich |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland (1) |
2025 |
Slowenien |
Deutschland |
|
2026 |
Slowakei |
Finnland |
|
2027 |
Lettland |
Portugal |
|
2028 |
Tschechische Republik |
Frankreich |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2029 |
Polen |
Schweden |
|
2030 |
Zypern |
Belgien |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
2031 |
Malta |
Spanien |
|
2032 |
Bulgarien |
Dänemark |
|
2033 |
Niederlande |
Italien |
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
(1) Vorausgesetzt, dieser Beschluss tritt in Kraft, bevor die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für den Wettbewerb 2024 veröffentlicht werden muss, d. h. sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr.“