23.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1201/2011 DER KOMMISSION

vom 18. November 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(TARIC-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Flüssigkristallanzeigentafel (sogenanntes LCD-Modul) mit einer Diagonale von 66 cm (26 Zoll), bestehend aus einer zwischen zwei Glasplatten eingeschlossenen aktiven Matrix-Flüssigkristallschicht, mit Anschlussstücken versehen.

Zwischen der ersten Glasplatte und der Flüssigkristallschicht befindet sich eine Dünnfilm-Transistor-(TFT)-Matrix, die die geeignete elektrische Spannung an die Pixel überträgt.

Zwischen der Flüssigkristallschicht und der zweiten Glasplatte befindet sich ein RGB-Filter, der die Farben des wiedergegebenen Bilds bestimmt.

Das Modul ist mit mehreren Anschlussstücken in Form von Bändern versehen. Jedes Anschlussstück besteht aus winzigen integrierten Schaltkreisen (sogenannte Source-Driver-ICs), die auf einer flexiblen Leiterplatte angebracht sind. An die „Source-Driver-ICs“ sind gedruckte Schaltungen angeschlossen. Diese „Source-Driver-ICs“ ermöglichen den Durchgang von Strom und Kontrollsignalen und sie konvertieren und übermitteln Daten von den gedruckten Schaltungen an die einzelnen Pixel der aktiven Flüssigkristallmatrix.

Das Modul wird bei der Herstellung von Monitoren oder Fernsehempfangsgeräten der Position 8528 verwendet.

8529909244

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 sowie des TARIC-Codes 8529909244.

Da das LCD-Modul mit „Source-Driver-ICs“ ausgestattet ist, die mehr als nur elektrische Anschlussstücke sind (z. B. zur Stromversorgung), ist die Einreihung in die Position 9013 als aktive Matrixflüssigkristallvorrichtung ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9013 (1)).

Da das Modul aus einer TFT-Flüssigkristallschicht besteht, die zwischen zwei Glasplatten eingeschlossen und mit Kontrollelektronik für die Pixel-Adressierung versehen ist, die bei der Herstellung von Monitoren oder Fernsehempfangsgeräten der Position 8528 verwendet wird, ist es als Teil anzusehen, das ausschließlich oder hauptsächlich mit Geräten der Position 8528 unter dem KN-Code 8529 90 92 verwendet wird.

Die Ware ist daher als LCD-Modul, ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoffzellen, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung in den TARIC-Code 8529909244 einzureihen.