29.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1386/2011 DES RATES
vom 19. Dezember 2011
zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln (3) läuft die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung am 31. Dezember 2011 aus. |
(2) |
Im September 2010 hat die spanische Regierung im Namen der Regierung der Kanarischen Inseln beantragt, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Wirtschaftsbeteiligten auf diesen Inseln aufgrund deren Abgelegenheit wirtschaftlich und kommerziell erheblich benachteiligt sind, was sich negativ auf die Entwicklung der Bevölkerungszahl, die Beschäftigung und auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auswirkt. |
(3) |
Zusammen mit dem Bausektor wurde die Industrie der Kanarischen Inseln von der jüngsten Wirtschaftskrise hart getroffen. Unter dem Einbruch in der Baubranche litten alle davon abhängigen Zulieferbetriebe. Ungünstige finanzielle Bedingungen hatten gravierende Folgen für zahlreiche Geschäftsbereiche. Außerdem trug der rasante Anstieg der Arbeitslosigkeit in Spanien noch zum Rückgang der Binnennachfrage, u. a. nach Industrieerzeugnissen, bei. |
(4) |
Die Arbeitslosigkeit auf den Kanarischen Inseln lag in den vergangenen zehn Jahren beständig über dem spanischen Durchschnitt, und seit 2009 sind die landesweit höchsten Werte auf den Kanarischen Inseln zu verzeichnen (Eurostat: Regionale Statistiken — Arbeitslosenrate, nach NUTS 2 Regionen, 1999-2009). Zudem wird über die Hälfte der Industrieproduktion der Kanarischen Inseln dort verbraucht, was besonders gravierend ist, weil dort die Nachfrage stärker zurückgegangen ist. |
(5) |
Damit Investoren langfristig planen und die Gewerbe- und Handelstätigkeit ein Niveau erreichen kann, das das sozioökonomische Umfeld auf den Kanarischen Inseln stabilisiert, sollte die vollständige Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren gemäß Anhang II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 für einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden. |
(6) |
Im gleichen Zusammenhang haben die spanischen Behörden die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für drei neue Erzeugnisse der KN-Codes 3902 10, 3903 11 und 3906 10 beantragt. Dem Antrag wurde stattgegeben, da diese Aussetzungen die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden. |
(7) |
Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugute kommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) und gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) von der Endverwendung der Erzeugnisse abhängig gemacht werden. |
(8) |
Bei Handelsverlagerungen sollte die Kommission ermächtigt werden, die Aussetzung vorübergehend aufzuheben, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung herzustellen. Diese Ermächtigung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), umgesetzt werden. |
(9) |
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur dürfen sich nicht wesentlich auf die Art der Zollaussetzung auswirken. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, zum Zwecke nötiger Änderungen und technischer Anpassungen der Liste der Waren, für die die Aussetzung gilt, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(10) |
Um die Kontinuität der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 zu gewährleisten, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2012 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in den KN-Codes des Anhangs I aufgeführten Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.
Diese Waren sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von den Wirtschaftsbeteiligten auf den Kanarischen Inseln zu verwenden.
Artikel 2
Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2021 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in den KN-Codes des Anhangs II aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.
Artikel 3
Die Zollaussetzungen der Artikel 1 und 2 unterliegen der besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Kontrollen gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
Artikel 4
(1) Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen und die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 8 erlassen.
Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.
(2) Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.
(3) Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheiten freigegeben.
Artikel 5
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu Änderungen und technischen Anpassungen an den Anhängen I und II, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendig werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zu erlassen.
Artikel 6
(1) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission unbefristet übertragen und gilt ab dem 1. Januar 2012.
(3) Die in Artikel 5 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat Einwände erhoben hat oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird.
Artikel 7
Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Artikel 8
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 247a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KOROLEC
(1) Stellungnahme vom 15. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 22. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 111 vom 26.4.2002, S. 1.
(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(6) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
ANHANG I
Investitionsgüter zur kommerziellen oder gewerblichen Verwendung der KN-Codes (1)
4011 20 |
8450 20 |
8522 90 80 |
9006 53 80 |
4011 30 |
8450 90 |
8523 21 |
9006 59 |
4011 61 |
8469 00 91 |
|
9007 10 |
4011 62 |
8472 |
8523 29 39 |
9007 20 |
4011 63 |
|
8523 29 90 |
9008 50 |
4011 69 |
|
8523 49 99 |
|
4011 92 |
|
8523 51 99 |
|
4011 93 |
8473 |
8523 59 99 |
|
4011 94 |
|
8523 80 99 |
|
4011 99 |
8501 |
8525 50 |
9010 10 |
5608 |
|
8525 80 11 |
9010 50 |
6403 40 |
|
8525 80 19 |
9011 |
6403 51 05 |
|
8526 |
|
6403 59 05 |
|
|
|
6403 91 05 |
|
|
|
6403 99 05 |
|
|
9012 |
8415 |
|
|
|
|
|
|
9030 10 |
|
|
8701 |
|
|
|
|
9030 31 |
|
|
|
9030 33 |
|
|
8702 |
9106 |
|
|
8704 21 31 |
9107 |
8418 30 80 |
|
8704 21 39 |
9207 |
8418 40 80 |
|
8704 21 91 |
|
8418 50 |
|
8704 21 99 |
9506 91 90 |
8418 61 |
|
8704 22 |
9507 10 |
8418 69 |
|
8704 23 |
9507 20 90 |
8418 91 |
|
8704 31 31 |
9507 30 |
8418 99 |
|
8704 31 39 |
|
8427 |
|
8704 31 91 |
|
8431 20 |
|
8704 31 99 |
|
8443 31 |
|
|
|
|
|
8704 32 |
|
8443 32 |
8518 40 30 |
8704 90 |
|
8443 39 10 |
|
|
|
8443 39 39 |
8518 90 |
8705 |
|
|
8519 20 |
9006 10 |
|
8450 11 90 |
8519 81 51 |
|
|
8450 12 |
8521 10 95 |
9006 30 |
|
8450 19 |
8522 90 49 |
9006 52 |
|
(1) Wie in der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1) definiert.
ANHANG II
Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung der KN-Codes (1)
3901 |
|
5501 |
|
3902 10 |
|
5502 |
|
3903 11 |
|
5503 |
8706 |
3904 10 |
|
5504 |
8707 |
3906 10 |
|
5505 |
8708 |
4407 21 |
|
|
8714 |
|
|
5506 |
|
4407 22 |
|
5507 |
|
|
5108 |
5508 10 10 |
|
4407 25 |
5110 |
5508 20 10 |
|
|
5111 |
5509 |
|
|
|
5510 |
|
4407 26 |
|
5512 |
|
|
|
5513 |
|
|
|
5514 |
9002 90 |
4407 29 |
|
5515 |
9006 91 |
|
|
5516 |
9007 91 |
|
|
6001 |
9007 92 |
|
|
6002 |
9008 90 |
|
5112 |
|
9010 90 |
|
|
6217 90 |
9104 |
4407 99 |
|
6305 |
9108 |
4410 |
|
|
9109 |
4412 |
|
|
|
|
5205 |
|
|
|
5208 |
|
9110 |
|
5209 |
|
|
|
5210 |
|
|
|
5212 |
6309 |
|
|
5401 10 12 |
6406 |
|
|
5401 10 14 |
7601 |
9111 |
|
5401 20 10 |
|
9112 |
|
5402 |
8529 10 80 |
9114 |
|
5403 |
8529 10 95 |
|
|
5404 11 |
8529 90 |
|
|
5404 90 |
|
|
|
5407 |
|
|
|
5408 |
|
|
(1) Im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).