28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1412/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014 bis 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Verhältnis zu den Bezugsquellen außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln für bestimmte Fischereierzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Wirtschaftszweig zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese durch Artikel 349 des Vertrags anerkannte natürliche Benachteiligung aufgrund der Insellage, Abgelegenheit und äußersten Randlage der Kanarischen Inseln kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf Einfuhren dieser Waren aus Drittländern im Rahmen von autonomen Unionszollkontingenten in angemessener Höhe vorübergehend ausgesetzt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 645/2008 des Rates (1) wurden autonome Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eröffnet und deren Verwaltung geregelt.

(3)

Im Juli 2010 und Juni 2012 legten die spanischen Behörden Berichte über die Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 645/2008 genannten Maßnahmen vor. Die Kommission prüfte die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf der Grundlage dieser Berichte.

(4)

Die von den spanischen Behörden vorgelegten Berichte enthalten Informationen über die Ausschöpfung der Zollkontingente für den Zeitraum von 2007 bis 2011. Diese Informationen zeigten, dass im Durchschnitt in dem genannten Zeitraum das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2997 fast vollständig ausgeschöpft wurde, während das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2651 nicht ausgeschöpft wurde.

(5)

Da das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2997 nahezu voll ausgeschöpft wurde und die fehlende Ausschöpfung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2651 mit vorübergehenden und äußeren Faktoren zusammenhängen könnte, ist es angebracht, die Menge der Zollkontingente auf dem gleichen Niveau festzusetzen.

(6)

Der drastische Rückgang der lokalen Nachfrage nach Erzeugnissen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2651 aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen auf den Kanarischen Inseln im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise kann eine Erklärung für die Nichtausschöpfung dieses Zollkontingents bieten.

(7)

Im September 2012 beantragte Spanien die Verlängerung der Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 349 des Vertrags.

(8)

Zollkontingente, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 645/2008 für bestimmte Fischereierzeugnisse eröffneten Kontingenten vergleichbar sind, sind gerechtfertigt, da diese den Inlandsbedarf der Kanarischen Inseln decken und zugleich gewährleisten würden, dass die Einfuhren zum ermäßigten Zollsatz in die Union vorhersehbar und eindeutig erkennbar bleiben.

(9)

Mit dem Ziel, den Wirtschaftsbeteiligten auf einem stabilen Tätigkeitsniveau eine langfristige Perspektive zu eröffnen, die die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen auf den Kanarischen Inseln stabilisiert, ist es daher angebracht, die Regelung des autonomen Zollkontingents des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren um einen weiteren Zeitraum zu verlängern.

(10)

Um zu vermeiden, dass die Integrität und die Kohärenz des Binnenmarkts ausgehöhlt wird, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Fischereierzeugnisse, für die eine Zollaussetzung gewährt wird, allein für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind.

(11)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Kommission regelmäßig über die jeweiligen Einfuhrmengen informiert wird, damit sie erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen oder zur Verlagerung von Handelsströmen kommt.

(12)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es der Kommission ermöglichen, bei einer Verlagerung von Handelsströmen die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgeübt werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Aussetzung beibehalten oder endgültig aufgehoben werden sollte, sollte jedoch vom Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags innerhalb des Zeitraums getroffen werden, für den die Aussetzung aufgrund des Beschlusses der Kommission zur vorübergehenden Aufhebung der Aussetzung vorübergehend aufgehoben wird.

(13)

Die zu erlassenden Vorschriften sollten die Kontinuität mit den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 645/2008 sicherstellen. Daher empfiehlt es sich, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln im Rahmen der in diesem Anhang jeweils angegebenen Mengen vollständig ausgesetzt.

(2)   Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind. Sie gilt nur für Fischereierzeugnisse, die vor der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln vom Schiff oder Flugzeug entladen werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden gemäß Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) verwaltet.

Artikel 3

Die Kommission prüft bis zum 30. Juni 2019 die Auswirkungen der Maßnahmen gemäß Artikel 1 und legt auf der Grundlage ihrer Feststellungen zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 vor.

Artikel 4

(1)   Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Verlagerung der Handelsströme geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen und die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten vorübergehend aufheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Zahlung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr des kanarischen Inlandsmarkts erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Innerhalb des Zeitraums von höchstens 12 Monaten gemäß Absatz 1 nimmt der Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags einen endgültigen Beschluss darüber an, ob die Aussetzung beizubehalten oder endgültig aufzuheben ist. Wird die Aussetzung endgültig aufgehoben, so werden die Abgabenbeträge, für die Sicherheiten geleistet wurden, endgültig vereinnahmt.

(3)   Wird innerhalb des Zeitraums von höchstens 12 Monaten kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 247a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 645/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 180 vom 9.7.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Beschreibung

Kontingentsmenge

(in Tonnen)

Kontingentszollsatz (%)

09.2997

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

15 000

0

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

09.2651

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

15 000

0

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar