32000D0091

2000/91/EG: Entscheidung des Rates vom 24. Januar 2000 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 028 vom 03/02/2000 S. 0038 - 0039


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Januar 2000

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2000/91/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(2) Die Regierungen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden haben die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(3) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 3. September 1999 über die Anträge des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden unterrichtet.

(4) Gegenstand dieser Anträge ist die Anwendung der MwSt auf den Betrieb einer festen Verbindung über den Øresund zwischen Dänemark und Schweden und insbesondere der Abzug oder die Erstattung der MwSt auf die Gebühren für die Benutzung dieser festen Verbindung. Nach dem Territorialitätsprinzip wird die MwSt auf die Gebühr zum Teil in Dänemark und zum Teil in Schweden geschuldet.

(5) Abweichend von Artikel 17 in der Fassung von Artikel 28f, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muß, in dem die MwSt entrichtet wurde, beabsichtigen Dänemark und Schweden die Einführung einer Ausnahmeregelung, die darauf abzielt, daß ein Steuerpflichtiger sich nur an ein Land wenden muß, um die Steuer zurückzuerhalten.

(6) In Anbetracht des eingeschränkten Geltungsbereichs der beabsichtigten Regelung und der angestrebten Vereinfachung erfuellt die beabsichtigte Regelung die Voraussetzungen des Artikels 27 der Richtlinie 77/388/EWG.

(7) Die Kommission hat am 17. Juni 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates(2) zur Änderung der Richtlinie bezüglich des Vorsteuerabzugs vorgelegt, dessen Annahme die beabsichtigte Ausnahmeregelung in den meisten Fällen, d. h. bei in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, gegenstandslos machen würde.

(8) Die Ermächtigung sollte daher bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002, falls die Richtlinie bis dahin noch nicht in Kraft getreten sein sollte, befristet werden, damit zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Beratungen im Rat über den Richtlinienvorschlag geprüft werden kann, ob die Ausnahmeregelung noch angebracht ist.

(9) Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden werden ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung ihres Artikels 28f beim Abzug oder der Erstattung der MwSt auf die Gebühren für die Benutzung der festen Verbindung über den Øresund zwischen den beiden Ländern folgende Regelung anzuwenden:

- Im Königreich Dänemark ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der MwSt, die sie für die Benutzung des in schwedischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Dänemark verrechnen.

- Im Königreich Schweden ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der MwSt, die sie für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Schweden verrechnen.

- Nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige müssen sich an die schwedischen Behörden wenden, um nach dem Verfahren der Richtlinie 79/1072/EWG oder der Richtlinie 86/560/EWG die Erstattung der MwSt auf die Benutzungsgebühren, einschließlich der für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung geschuldeten MwSt, zu beantragen.

Artikel 2

Diese Ermächtigung läuft am Tage des Inkrafttretens der Gemeinschaftsvorschriften im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG über die Ausgaben, die kein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer eröffnen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2002 aus.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/59/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 63).

(2) ABl. C 219 vom 15.7.1998, S. 16.