32003D0065

2003/65/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Januar 2003 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/2003 S. 0040 - 0041


Entscheidung des Rates

vom 21. Januar 2003

zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2003/65/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission:

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, die beim Generalsekretariat der Kommission am 25. Juli 2002 beziehungsweise am 28. Oktober 2002 registriert wurden, haben die dänischen und schwedischen Behörden die Ermächtigung zur weiteren Anwendung einer Ausnahmeregelung beantragt, die ihnen mit der Entscheidung 2000/91/EG des Rates(2) zugestanden worden war.

(2) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 6. November 2002 von diesen Anträgen unterrichtet.

(3) Gegenstand der Anträge ist die Anwendung der MwSt. auf den Betrieb einer festen Verbindung über den Öresund zwischen Dänemark und Schweden und insbesondere der Abzug bzw. die Erstattung der MwSt. auf die Gebühren für die Benutzung dieser festen Verbindung. Nach dem Territorialitätsprinzip wird die MwSt. auf die Gebühr zum Teil in Dänemark und zum Teil in Schweden geschuldet.

(4) Abweichend von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28f jener Richtlinie, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die MwSt. entrichtet wurde, wurden die dänischen und schwedischen Behörden zur Anwendung einer Sondermaßnahme ermächtigt, die darauf abzielt, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten.

(5) Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung endet am 31. Dezember 2002. Da sich die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der betreffenden Vereinfachungsmaßnahme in der Vergangenheit rechtfertigten, nicht geändert haben, sollte eine Entscheidung erlassen werden, die ab dem 1. Januar 2003 anwendbar ist und mit der die Geltungsdauer der genannten Ermächtigung verlängert wird.

(6) Die Kommission hat am 17. Juni 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates(3) zur Änderung der Sechsten Richtlinie bezüglich des Vorsteuerabzugs vorgelegt, dessen Annahme die beabsichtigte Ausnahmeregelung in allen Fällen bei in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, also in der Mehrzahl der Fälle, gegenstandslos machen würde.

(7) Die Ermächtigung ist daher bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006, falls die Richtlinie bis dahin noch nicht in Kraft getreten sein sollte, zu verlängern.

(8) Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2000/91/EG wird das Datum "31. Dezember 2002" ersetzt durch den "31. Dezember 2006".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist ab dem 1. Januar 2003 anwendbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Christodoulakis

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41).

(2) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38.

(3) ABl. C 219 vom 15.7.1998, S. 16.