24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/10


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 30. Januar 2007

zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2007/132/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit beim Generalsekretariat der Kommission am 22. März 2006 registrierten Schreiben haben Dänemark und Schweden die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der Ausnahmeregelung beantragt, die ihnen mit der Entscheidung 2000/91/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (2), zugestanden worden war.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 von den Anträgen Dänemarks und Schwedens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(3)

Die Anträge beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den Mehrwertsteuer-Bestimmungen über den Ort der Leistung ist die Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung wegen deren besonderen territorialen Lage teils an Dänemark und teils an Schweden zu zahlen.

(4)

Abweichend von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28f der genannten Richtlinie, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden bis zum 31. Dezember 2006 zur Einführung einer Sondermaßnahme ermächtigt, die es ermöglicht, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten.

(5)

Da es nicht möglich war, Vorschriften aufgrund der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG anzunehmen, und da die Rechtslage und der Sachverhalt, die die mit der Entscheidung 2000/91/EG gewährte Ermächtigung rechtfertigten, die gleichen sind, sollte die Ermächtigung verlängert werden.

(6)

Die Richtlinie 77/388/EWG wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG neu gefasst und aufgehoben. Verweisungen auf die Richtlinie 77/388/EWG gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/112/EG.

(7)

Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaften.

(8)

Aus Gründen der Dringlichkeit ist es zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2000/91/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

(2)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/65/EG (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40).

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).