27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(2013/680/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den beim Generalsekretariat der Kommission am 3. und 4. April 2013 registrierten Schreiben beantragten Dänemark und Schweden die Ermächtigung, eine von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung, nach denen ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, weiter anzuwenden.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. Juni 2013 über den Antrag Dänemarks und Schwedens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(3)

Die Anträge auf eine Ausnahmeregelung beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den Mehrwertsteuer-Bestimmungen über den Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung teils an Dänemark und teils an Schweden zu zahlen.

(4)

Abweichend von der Verpflichtung, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden zur Einführung einer Ausnahmeregelung ermächtigt, die es ermöglicht, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten. Die Ermächtigung wurde erstmals mit der Entscheidung 2000/91/EG (2) erteilt und durch die Entscheidungen 2003/65/EG (3) und 2007/132/EG (4) des Rates verlängert.

(5)

Die Rechts- und Sachlage, auf die sich diese Abweichung stützt, hat sich nicht geändert und besteht weiter fort. Dänemark und Schweden sollten daher ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung für einen befristeten Zeitraum weiter anzuwenden.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark und Schweden werden ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG beim Abzug oder der Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren für die Benutzung der festen Verbindung über den Öresund zwischen den beiden Ländern folgende Regelung anzuwenden:

a)

Im Königreich Dänemark ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in schwedischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Dänemark verrechnen.

b)

Im Königreich Schweden ansässige Steuerpflichtige können ihr Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die sie für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung schulden, im Wege ihrer periodischen Steuererklärung in Schweden verrechnen.

c)

Nicht in einem dieser beiden Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige müssen sich an die schwedischen Behörden wenden, um nach dem Verfahren der Richtlinie 2008/9/EG des Rates (5) oder der Richtlinie 86/560/EWG des Rates (6) die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühren, einschließlich der für die Benutzung des in dänischem Hoheitsgebiet gelegenen Teils der Verbindung geschuldeten Mehrwertsteuer, zu beantragen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2000/91/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38).

(3)  Entscheidung 2003/65/EG des Rates vom 21. Januar 2003 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40).

(4)  Entscheidung 2007/132/EG des Rates vom 30. Januar 2007 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 10).

(5)  Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).

(6)  Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40).