Brüssel, den 20.5.2020

COM(2020) 221 final

2020/0099(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung befristeter Maßnahmen betreffend die Sammlungs-, Überprüfungs- und Prüfungsfristen gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die COVID-19-Pandemie hat die Mitgliedstaaten und ihre Bürger in beispielloser Weise getroffen. Als Reaktion darauf haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um die COVID-19-Ausbreitung zu stoppen oder zu verlangsamen – darunter Ausgangsbeschränkungen, die in fast allen Mitgliedstaaten nahezu zu einem Stillstand des öffentlichen Lebens geführt haben.

Die Pandemie hat unweigerlich auch schwerwiegende Auswirkungen auf die Europäische Bürgerinitiative (EBI), da dieses Instrument der partizipativen Demokratie vom Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU lebt. Das Recht, eine EBI einzureichen, ist im Vertrag über die Europäische Union verankert (Artikel 11 Absatz 4 EUV). Die nationalen Kontaktbeschränkungen und die flächendeckende Ausbreitung der Pandemie machen es den Organisatoren einer EBI derzeit fast unmöglich, ihre lokalen Kampagnen und die Sammlung von Unterstützungsbekundungen in Papierform erfolgreich fortzusetzen, um innerhalb der festgelegten Frist von 12 Monaten die erforderlichen Unterstützungsbekundungen zu sammeln.

Auch haben die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Überprüfung (einschließlich der Bescheinigung) der Gültigkeit der gesammelten Unterstützungsbekundungen und die Prüfung einer erfolgreichen Initiative, die ebenfalls termingebunden sind. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die sich aus den nationalen Reaktionen auf die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene beispiellose Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergeben, sind die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe möglicherweise nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachzukommen.

Um die Wirksamkeit des Instruments der Europäischen Bürgerinitiative während der Pandemie zu erhalten und den Organisatoren von Initiativen, bei denen die Sammlungs- Überprüfungs- oder Prüfungsphase noch nicht abgeschlossen ist, Sicherheit und Rechtsklarheit zu bieten, müssen befristete Maßnahmen erlassen werden, mit denen die Sammlungsfristen für diese Initiativen verlängert werden können. Ähnliche befristete Maßnahmen sollten ergriffen werden, damit die Mitgliedstaaten die Europäische Kommission um eine Verlängerung des Überprüfungszeitraums ersuchen können, falls ihre zuständigen Behörden aufgrund der zur Bekämpfung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen die Überprüfung nicht rechtzeitig abschließen können. Dem Europäischen Parlament und der Kommission sollte es außerdem gestattet werden, die öffentliche Anhörung und die Sitzung mit den Organisatoren zu verschieben, bis die Situation der öffentlichen Gesundheit in dem Land, in dem diese Sitzungen abgehalten werden sollen, sich entsprechend verbessert hat. Die jeweilige Frist für die Prüfung einer gültigen Initiative sollte dementsprechend verlängert werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Bei der entsprechenden Rechtsvorschrift handelt es sich um die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative. Diese Verordnung enthält keine spezifischen Bestimmungen, die es ermöglichen würden, die Sammlungs-, Überprüfungs- und Prüfungsfristen für registrierte Initiativen in Situationen wie der durch die COVID-19-Krise verursachten zu verlängern. Daher müssen entsprechende Bestimmungen erlassen werden, um den Auswirkungen der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergriffen wurden, und um den Organisatorengruppen und den Behörden der Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu bieten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die erheblichen Schwierigkeiten, mit denen die Organisatoren derzeit infolge der COVID-19-Pandemie-Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Sammlung von Unterstützungsbekundungen in Papierform und bei der Durchführung lokaler Kampagnen zur Information der Öffentlichkeit über ihre Initiativen konfrontiert sind, könnten sie daran hindern, die Schwelle von einer Million Unterstützungsbekundungen in mindestens sieben Mitgliedstaaten zu erreichen, die als Voraussetzung dafür festgelegt wurde, die Europäische Kommission aufzufordern, zur entsprechenden Umsetzung der Verträge einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Die Situation könnte zur Folge haben, dass die Wirksamkeit dieses Instruments der partizipativen Demokratie auf Unionsebene, das den Bürgerinnen und Bürgern der Union das Recht einräumt, einen Vorschlag für einen bestimmten Rechtsakt zu unterbreiten, untergraben wird. Wie bei anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten der Union, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, wird daher vorgeschlagen, vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, um diesen unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Auswirkungen entgegenzuwirken.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag betrifft die in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Sammlungs-, Überprüfungs- und Prüfungsfristen. Die Annahme dieser Verordnung stützt sich auf Artikel 24 AEUV. Dieser Artikel bildet die spezifische Rechtsgrundlage für die Europäische Bürgerinitiative und für die Annahme von Verordnungen mit Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union. Folglich stützt sich auch der vorliegende Vorschlag auf Artikel 24 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die jeweiligen Fristen für Europäische Bürgerinitiativen sind in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegt. Diese Verordnung sieht in ihrer derzeitigen Fassung in Bezug auf die Anwendung der Fristen nicht die notwendige Flexibilität vor, die es den Organisatorengruppen, den Mitgliedstaaten und den europäischen Organen ermöglichen würde, diese Fristen im Falle außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. einer COVID-19-Pandemie, zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur durch Bestimmungen des Unionsrechts, d. h. in Form vorübergehender Ausnahmeregelungen, erreicht werden.

   Verhältnismäßigkeit

Diese Maßnahme der Union ist angesichts des Ausmaßes der Auswirkungen, die die aufgrund der COVID-19-Pandemie von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen haben, erforderlich, um das in der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehene Ziel des reibungslosen Funktionierens der Europäischen Bürgerinitiative zu erreichen. Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte befristete Maßnahmen, mit denen auf die Auswirkungen reagiert werden soll, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben. Die Maßnahmen beschränken sich auf das zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Wirksamkeit der im Vertrag über die Europäische Union verankerten Europäischen Bürgerinitiative erforderliche Maß.

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission für eine Verlängerung der Sammlungsfrist in Bezug auf betroffene Bürgerinitiativen sind in ihrem Umfang begrenzt und verhältnismäßig. Sie unterliegen der objektiven und nachprüfbaren Anforderung, dass die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen in der Mehrheit der Mitgliedstaaten oder in einer Reihe von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der EU-Bevölkerung repräsentieren, (weiterhin) in Kraft sind. Ferner erteilt die Kommission einem Mitgliedstaat nur dann die Genehmigung zur Verlängerung des Überprüfungszeitraums für eine bestimmte Initiative, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass er die Überprüfung aufgrund der geltenden COVID-Maßnahmen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten abschließen kann. Der betreffende Mitgliedstaat stellt einen begründeten Antrag auf Verlängerung.

Die vorgeschlagene Änderung ist befristet, unter der Annahme, dass die Pandemie bis Ende 2022 überwunden sein wird.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignete Instrument, um in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 die notwendige Flexibilität bei der Verlängerung der vorgeschriebenen Sammlungs-, Überprüfungs- und Prüfungsfristen einzuführen. Die Verlängerung dieser Fristen erfordert einen verbindlichen Rechtsakt der Union mit allgemeiner Geltung, der unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Eine Verordnung wird auch als angemessene Rechtsgrundlage erachtet, um der Kommission die Durchführungsbefugnisse zu übertragen, die erforderlich sind, um die Sammlungs- und Überprüfungsfrist auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu verlängern.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit wurde keine formelle Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der Vorschlag schließt sich jedoch an eine Konsultation der Expertengruppe zur Europäischen Bürgerinitiative an. Am 30. April 2020 fand im Anschluss an eine Umfrage zu den Grundzügen einer Änderung eine Sitzung mit der Expertengruppe statt. Die Kommission erhielt während der Pandemie auch mehrere Schreiben von Organisatoren laufender Initiativen, in denen diese um angemessene und geeignete Lösungen – insbesondere Fristverlängerungen – ersuchten, um ihre Probleme bei der Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen zu beheben. Ähnliche Anträge wurden von Mitgliedern des Parlaments, einschließlich des Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, eingereicht.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Die vorgeschlagenen gezielten befristeten Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die in der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Fristen aus außergewöhnlichen Gründen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verlängern. Die Maßnahmen gelten für einen relativ kurzen Zeitraum. Daher wird eine Folgenabschätzung nicht für notwendig erachtet.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 müssen die Organisatoren ein Online-Sammelsystem für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen einrichten. Sie können beschließen, ein solches System selbst einzurichten, sie können aber auch das von der Kommission eingerichtete und verwaltete zentrale Online-Sammelsystem nutzen. Bei Initiativen, die das zentrale Online-Sammelsystem nutzen, bedeutet die Verlängerung der Sammlungsfrist, dass die Organisatorengruppen das zentrale Sammelsystem länger nutzen können. Da das System so konzipiert wurde, dass es gleichzeitig von mehreren Initiativen genutzt werden kann, entstehen durch eine weitere Nutzung keine zusätzlichen Kosten. Eine Verlängerung der Sammlungsfrist erfordert keine zusätzlichen Humanressourcen für die Bearbeitung dieser Initiativen innerhalb der Kommission, da die Verpflichtungen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 in Bezug auf die Initiativen unverändert bleiben.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagenen befristeten Maßnahmen betreffen die Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative.

Der Vorschlag sieht eine Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für Initiativen vor, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 oder der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden. Der Vorschlag sieht auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Überprüfungsfrist auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats vor. Eine ähnliche Maßnahme wird vorgeschlagen, um die Prüfungsfrist einer gültigen Initiative je nach den besonderen Umständen zu verlängern. Die Maßnahmen sind vorübergehend, da sie nur bis Ende 2022 gelten.

Was die Verlängerung der Sammlungsfrist betrifft, so sieht der Vorschlag als erste vorübergehende Maßnahme vor, dass diese Frist für Initiativen, für die die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor dem 11. März 2020 - dem Tag, an dem die Weltgesundheitsorganisation den COVID-19-Ausbruch offiziell zu einer weltweiten Pandemie erklärt hat -, bereits angelaufen war, um sechs Monate verlängert wird. Seither haben alle Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um die Pandemie zu stoppen oder zu verlangsamen, wodurch es den Organisatoren von Initiativen erheblich erschwert wird, lokale Kampagnen durchzuführen und Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln.

Die Bestimmung wird durch eine Ermächtigung der Kommission ergänzt, die Sammlungsfrist in Bezug auf diese Initiativen und Initiativen, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen begonnen haben, zu verlängern, falls in der Mehrheit der Mitgliedstaaten oder einer Reihe von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der EU-Bevölkerung repräsentieren, solche Maßnahmen (weiterhin) in Kraft sind, oder falls es zu einem neuen Ausbruch kommt, der die Mitgliedstaaten zum neuerlichen Ergreifen solcher Maßnahmen zwingt, die sich in gleichem Maße auf Initiativen auswirken. Die Ermächtigung ist zeitlich befristet (nur Verlängerungen um drei Monate mit einer maximalen Sammlungsfrist von insgesamt 24 Monaten) und beruht auf objektiven Kriterien.

Durchführungsrechtsakte zur weiteren Verlängerung der Sammlungsfrist in Bezug auf Initiativen, für die die Sammlung von Unterstützungsbekundungen bereits vor dem 11. März 2020 oder dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung angelaufen ist, können erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden. Der in dieser Verordnung vorgesehene Verlängerungszeitraum von sechs Monaten räumt der Kommission nach ihrem Inkrafttreten ausreichend Zeit ein, um gegebenenfalls eine weitere Verlängerung der Sammlungsfrist für diese Initiativen zu beschließen.

Der Vorschlag enthält eine spezifische befristete Maßnahme für den Fall, dass ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass seine nationale Behörde aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die Maßnahmen in diesem Land verursacht wurden, die Überprüfung und Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen nach vernünftigem Ermessen nicht innerhalb der Dreimonatsfrist abschließen kann. In einem solchen Fall kann der Mitgliedstaat bei der Kommission unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der Frist um mindestens einen Monat und höchstens drei Monate beantragen.

Mehrere Initiativen, für die derzeit die Sammlung von Unterstützungsbekundungen läuft, wurden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert. Was das Sammlungs- und Überprüfungsverfahren anbelangt, so unterliegen diese Initiativen weiterhin den Bestimmungen der letztgenannten Verordnung. Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die einschlägigen Maßnahmen zur Verlängerung der Sammlungs- und Überprüfungsfristen auch für diese Initiativen gelten.

Nach der Verordnung (EU) 2019/788 gelten auch für den Prüfungszeitraum besondere Fristen. Die europäischen Organe sind verpflichtet, eine (von der Kommission innerhalb eines Monats nach der Einreichung einer erfolgreichen Initiative organisierte) Sitzung mit den Organisatoren und eine (vom Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung organisierte) öffentliche Anhörung durchzuführen. Die Organisation dieser Veranstaltungen innerhalb der in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Fristen kann angesichts der Maßnahmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie in dem Land ergriffen wurden, in dem die Organe diese Veranstaltungen durchzuführen beabsichtigen, schwierig sein. In solchen Fällen sollte es den europäischen Organen gestattet sein, diese Veranstaltungen durchzuführen, sobald die Situation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Land dies wieder zulässt. In solchen Fällen nimmt die Europäische Kommission ihre Mitteilung als Reaktion auf eine gültige Initiative innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament an.

Wenn aufgrund der in diesem Vorschlag vorgesehenen vorübergehenden Maßnahmen die Frist für die Sammlung, Überprüfung oder Prüfung verlängert wird, ist eine vorübergehende Maßnahme erforderlich, mit der eine Verlängerung der in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Aufbewahrungsfristen vorgesehen wird, um zu vermeiden, dass Unterstützungsbekundungen aufgrund rechtlicher Anforderungen vorzeitig vernichtet werden.

2020/0099 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung befristeter Maßnahmen betreffend die Sammlungs-, Überprüfungs- und Prüfungsfristen gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 zu einer weltweiten Pandemie. Die Mitgliedstaaten sind in dramatischer und außergewöhnlicher Weise von den Folgen dieser Pandemie betroffen. Sie haben eine Reihe restriktiver Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu stoppen oder zu verlangsamen, darunter Maßnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit ihrer Bürgerinnen und Bürger, das Verbot öffentlicher Veranstaltungen und die Schließung von Geschäften, Restaurants und Schulen. Diese Maßnahmen haben in fast allen Mitgliedstaaten nahezu zum Stillstand des öffentlichen Lebens geführt.  

(2)Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen haben unweigerlich auch schwerwiegende Auswirkungen auf das Instrument der Europäischen Bürgerinitiative (EBI). Damit eine Europäische Bürgerinitiative erfolgreich sein kann, müssen die Organisatoren gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mindestens 1 Million Unterstützungsbekundungen in mindestens sieben Mitgliedstaaten sammeln. Insbesondere die papiergestützte Sammlung von Unterstützungsbekundungen, lokale Kampagnen und die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, die für eine erfolgreiche Initiative von großer Bedeutung sind, sind aufgrund der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen erheblich schwieriger geworden.

(3)Den Mitgliedstaaten und den Organen der Union erwachsen bestimmte rechtliche Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/788. Für diese Verpflichtungen gelten strenge Fristen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 ausnahmslos einzuhalten sind.

(4)Der Vertrag über die Europäische Union räumt den Bürgerinnen und Bürgern der Union das Recht ein, sich an die Kommission zu wenden und diese aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen. Die Bürgerinitiative ist eines der wichtigsten Instrumente für die EU-Bürgerinnen und Bürger, um sich auf einfache und direkte Weise an der demokratischen und politischen Debatte über die Union zu beteiligen und Themen, die sie betreffen, auf die Tagesordnung der Union zu setzen.

(5)Unter den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen und insbesondere aufgrund der von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen sind vorübergehende Maßnahmen erforderlich, um die Wirksamkeit dieses Instruments zu wahren und Rechtssicherheit in Bezug auf mögliche Fristverlängerungen zu schaffen.

(6)Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass sie die Beschränkungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, nur schrittweise aufheben werden, um so die Lage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu überwachen und zu kontrollieren. Eine Verlängerung des Zeitraums für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen um sechs Monate ab dem 11. März 2020, dem Tag, an dem die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 zu einer Pandemie erklärte, ist daher angemessen. Diese Verlängerung beruht auf der Annahme, dass zumindest in den ersten sechs Monaten seit dem 11. März 2020 in der Mehrheit der Mitgliedstaaten oder einer Reihe von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen in Kraft sind, die die Möglichkeiten der Organisatoren, lokale Kampagnen durchzuführen und Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln, erheblich einschränken. Die Sammlungsfrist für Initiativen, für die am 11. März 2020 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, sollte daher um sechs Monate verlängert werden. Hat die Sammlungsfrist für eine Initiative nach dem 11. März begonnen, so sollte diese Frist entsprechend verlängert werden.

(7)Da sich das Ende der Pandemie in der Union nur schwer vorhersagen lässt, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Sammlungsfrist für Initiativen, für die die Sammlungsfrist am 11. September 2020 noch läuft, zu verlängern, wenn die außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie weiterhin bestehen. Die in dieser Verordnung vorgesehene sechsmonatige Verlängerung der Sammlungsfrist sollte ausreichen, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine weitere Verlängerung der Sammlungsfrist gerechtfertigt ist. Die Ermächtigung sollte es der Kommission auch ermöglichen, Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung der Sammlungsfrist im Falle einer neuerlichen Gesundheitskrise infolge eines erneuten COVID-19-Ausbruchs zu erlassen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten oder eine Reihe von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen ergriffen hat, die voraussichtlich dieselben Auswirkungen haben.

(8)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verlängerung der Sammlungsfrist zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgeübt werden.

(9)Die von den Mitgliedstaaten aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Gültigkeit von Unterstützungsbekundungen innerhalb der in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Frist von drei Monaten zu überprüfen, erheblich einschränken. So kann beispielsweise weniger Personal zur Verfügung stehen, oder die zuständigen Behörden können infolge der Pandemie zusätzliche Aufgaben und Zuständigkeiten haben.

(10)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Behörden trotz der aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen möglichst normal arbeiten. Unter außergewöhnlichen Umständen sollte es einem Mitgliedstaat jedoch gestattet sein, bei der Kommission unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der Überprüfungs- und Bescheinigungsfrist zu beantragen. In dem Antrag sollte dargelegt werden, welche Auswirkungen die mit der Pandemie zusammenhängenden Maßnahmen auf das Funktionieren der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats haben. Eine Fristverlängerung sollte nicht länger sein als die ursprüngliche Überprüfungsfrist.

(11)Aufgrund der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen kann es für die Organe der Union schwierig sein, im Rahmen der Prüfung gültiger Initiativen Sitzungen mit Organisatoren oder öffentliche Anhörungen in dem Mitgliedstaat zu organisieren, in dem sie sie abhalten wollen. In solchen Fällen sollte es den Organen gestattet sein, die Durchführung dieser Sitzungen auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Situation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Mitgliedstaat dies zulässt. Wird die öffentliche Anhörung vertagt, sollte die Kommission die Annahme ihrer Mitteilung, in der sie ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative darlegt, auf drei Monate nach der öffentlichen Anhörung verschieben können, damit sie die Ergebnisse der Anhörung gebührend berücksichtigen kann.

(12)Wird die Frist für die Sammlung, Überprüfung oder Prüfung aufgrund der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen verlängert, so werden die in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Aufbewahrungsfristen für Unterstützungsbekundungen entsprechend verlängert.

(13)Aufgrund des unvorhersehbaren und plötzlichen Ausbruchs von COVID-19 und der sich daraus ergebenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die regelmäßig verlängert wurden, war es in einigen Fällen nicht möglich, die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen rechtzeitig zu erlassen. Aus diesem Grund sollten die befristeten Maßnahmen auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten gelten.

(14)Diese Verordnung sollte auch für Initiativen gelten, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 registriert wurden und für die gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/788 weiterhin die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Frist für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen sowie die Überprüfung und Bescheinigung durch die Mitgliedstaaten gelten.

(15)Da die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie befristet sind, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung ebenfalls begrenzt werden.

(16)Diese Verordnung sollte dringend erlassen werden, damit Situationen der Rechtsunsicherheit für Bürger, Organisatoren, nationale Verwaltungen und die Organe der Union so kurz wie möglich gehalten werden, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen, Überprüfung und Prüfung bei einer Reihe von Initiativen bereits abgelaufen sind oder demnächst ablaufen. Daher sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(17)Diese Verordnung sollte unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen befristete Maßnahmen für die Sammlungs- , Überprüfungs- und Prüfungsfristen für gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 und der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registrierte Bürgerinitiativen festgelegt.

Artikel 2

Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen

(1)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 und des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird die Frist für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative, für die am 11. März 2020 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, um höchstens sechs Monate verlängert.

Hat die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative zwischen dem 11. März 2020 und dem 11. September 2020 begonnen, so läuft die maximale Sammlungsfrist bis zum 11. September 2021.

(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung der maximalen Sammlungsfrist für die in Absatz 1 genannten Initiativen erlassen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten oder eine Reihe von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, nach dem 11. September 2020 weiterhin Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie anwendet, die es den Organisatoren erheblich erschweren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung der maximalen Sammlungsfrist für Initiativen erlassen, für die zum Zeitpunkt eines neuerlichen COVID-19-Ausbruchs bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt werden, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten oder eine Reihe von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, zur Anwendung von Maßnahmen gezwungen ist, die die Organisatoren dieser Initiativen in der gleichen Weise betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen und enthalten Angaben zu den betroffenen Initiativen und zu ihren neuen Sammlungsfristen.

Die Dauer jeder Verlängerung beträgt drei Monate.

Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Anforderungen des ersten und des zweiten Unterabsatzes erfüllt sind, übermitteln ihr die Mitgliedstaaten auf Anfrage Informationen über die Maßnahmen, die sie aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen.

(3)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 darf die Sammlungsfrist insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.

(4)Die Kommission unterrichtet die Organisatoren und die Mitgliedstaaten über die für jede Initiative gewährte Verlängerung. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung in dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Online-Register.

Artikel 3

Verlängerung der Fristen für die Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

(1)Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 und des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass er aufgrund seiner Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage sein wird, die Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen für eine bestimmte Initiative innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist abzuschließen, unter Angabe von Gründen eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Dieser Antrag ist der Kommission spätestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu übermitteln.

(2)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 1 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannte Frist zu verlängern. Die Verlängerung beträgt mindestens einen Monat und höchstens drei Monate.

Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Organisatoren der betreffenden Initiative über die Verlängerung. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung in dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Online-Register.

Artikel 4

Verlängerung der Fristen für die Prüfung gültiger Initiativen

(1)In Fällen, in denen das Europäische Parlament oder die Kommission seit dem 11. März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie-Maßnahmen des Mitgliedstaats, in dem sie eine Anhörung oder Sitzung mit den Organisatoren durchführen wollen, auf Schwierigkeiten bei deren Organisation gestoßen sind, führen sie unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 und des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 die Anhörung oder die Sitzung durch, sobald die Lage der öffentlichen Gesundheit in dem betreffenden Mitgliedstaat dies zulässt.

(2)Vertagt das Europäische Parlament die öffentliche Anhörung gemäß Absatz 1 dieses Artikels, nimmt die Kommission ungeachtet des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihre Mitteilung mit ihren rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Anhörung an.

Artikel 5

Verlängerung der Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten

(1)Wird die maximale Frist für die Sammlung oder die Überprüfung und Bescheinigung einer bestimmten Initiative gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung verlängert, so wird unbeschadet des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/788 die Frist von 21 Monaten, nach deren Ablauf die Unterstützungsbekundungen und Kopien davon vernichtet werden müssen, um denselben Zeitraum verlängert.

(2)Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/788 werden die Fristen, innerhalb deren die gespeicherten E-Mail-Adressen gemäß dem genannten Artikel vernichtet werden müssen, um denselben Zeitraum verlängert, wenn die maximale Sammlungsfrist, die Überprüfungs- und Bescheinigungsfrist oder die Prüfungsfrist für eine bestimmte Initiative gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/788 eingesetzten Ausschuss für die Europäische Bürgerinitiative unterstützt.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. C vom , S. .
(2)    ABl. C vom , S. .
(3)    Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).