11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/48


RICHTLINIE 2010/77/EU DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aufnahme der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ist auf Zeitpunkte zwischen dem 31. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2012 befristet.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffs erneuert werden, sofern mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Kommission hat für alle im Erwägungsgrund 1 genannten Wirkstoffe einen Antrag auf Erneuerung erhalten.

(3)

Für die Erneuerung der Aufnahme in Anhang I müssen Durchführungsbestimmungen über Vorlage und Bewertung weiterer, dafür erforderlicher Informationen festgelegt werden. Daher ist es gerechtfertigt, die Aufnahme der im Erwägungsgrund 1 genannten Wirkstoffe für einen Zeitraum zu erneuern, der es den Antragstellern ermöglicht, ihre Anträge auszuarbeiten, und der es der Kommission ermöglicht, diese Anträge zu bewerten und eine Entscheidung darüber zu treffen.

(4)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. März 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„7

Metsulfuronmethyl

CAS-Nr. 74223-64-6

EEC No 441

Methyl 2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl) benzoate

960 g/kg

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000.“

(2)

Die Nummern 9 bis 28 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (2)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„9

Triasulfuron

CAS-Nr. 82097-50-5

CIPAC Nr. 480

1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl] -3 - (4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea

940 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

10

Esfenvalerat

CAS-Nr. 66230-04-4

CIPAC Nr. 481

(S)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorophenyl)-3- methylbutyrate

830 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

11

Bentazon

CAS-Nr. 25057-89-0

CIPAC Nr. 366

3-isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiadiazin-4-(3H)-one-2,2-dioxide

960 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

12

Lambda-cyhalothrin

CAS-Nr. 91465-08-6

CIPAC Nr. 463

1:1-Gemisch aus

 

(S)-a-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1R,3R)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate,

und

 

(R)-a-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1S,3S)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

810 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Anwendersicherheit;

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden, einschließlich Bienen, und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

auf die Rückstände in Lebensmitteln und vor allem ihre akuten Auswirkungen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.

13

Fenhexamid

CAS-Nr. 126833-17-8

CIPAC Nr. 603

N-(2,3-dichloro-4-hydroxyphenyl)-1- methylcyclohexanecarboxamide

≥ 950 g/kg

1. Juni 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.

14

Amitrol

CAS-Nr. 61-82-5

CIPAC Nr. 90

H-[1,2,4]-triazole-3-ylamine

900 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amitrol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Anwendersicherheit;

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland;

auf den Schutz von Nutzarthropoden;

auf den Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren. Die Anwendung von Amitrol während der Brutzeit sollte nur zugelassen werden, wenn durch eine entsprechende Risikobewertung keine unannehmbaren Auswirkungen nachgewiesen wurden und wenn die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

15

Diquat

CAS-Nr. 2764-72-9 (ion), 85-00-7 (Dibromid)

CIPAC Nr. 55

9,10-dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrene ion (dibromide)

950 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen dürfen nur Anwendungen als Bodenherbizid und Sikkations-Mittel zugelassen werden. Anwendungen zur Bekämpfung von Wasserunkräutern dürfen nicht zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

auf die Anwendersicherheit bei nichtprofessioneller Anwendung und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

16

Pyridat

CAS-Nr. 55512-33.9

CIPAC Nr. 447

6-chloro-3-phenylpyridazin-4-yl S-octyl thiocarbonate

900 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

17

Thiabendazol

CAS-Nr. 148-79-8

CIPAC Nr. 323

2-Thiazol-4-yl-1H-benzimidazole

985 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Blattspritzungen dürfen nicht zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen und Sedimentlebewesen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z. B. Klärung mit Kieselgur oder Aktivkohle) durchgeführt werden, um Oberflächengewässer vor übermäßiger Kontamination durch Abwasser zu schützen.

18

Paecilomyces fumosoroseus Apopka strain 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874

Entfällt

In jedem Kultur-medium sollte anhand der Hoch-leistungs-Flüssigkeits-chromato-grafie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

In jedem Kulturmedium sollte anhand der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.

19

DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)

CAS-Nr. 144740-54-5

CIPAC Nr. 577

2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluromethylnicotinate monosodium salt

903 g/kg

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.

20

Acibenzolar-s-methyl

CAS-Nr. 135158-54-2

CIPAC Nr.597

benzo[1,2,3]thiadiazole-7-carbothioic acid S-methyl ester

970 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Pflanzenaktivator dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

21

Cyclanilide

CAS-Nr. 113136-77-9

CIPAC Nr. 586

Nicht verfügbar

960 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Der Höchstgehalt der Verunreinigung 2,4-Dichloroanilin (2,4-DCA) im hergestellten Wirkstoff sollte sich auf 1 g/kg belaufen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

22

Eisen(III)-phosphat

CAS-Nr. 10045-86-0

CIPAC-Nr. 629

Eisen(III)-phosphat

990 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Molluskizid dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

23

Pymetrozine

CAS-Nr. 123312-89-0

CIPAC Nr. 593

(E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylene)amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3 one

950 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

24

Pyraflufen-ethyl

CAS-Nr. 129630-19-9

CIPAC Nr. 605

Ethyl 2-chloro-5-(4-chloro-5-difluoromethoxy-1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluorophenoxyacetate

956 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Algen und Wasserpflanzen und wenden gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung an.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

25

Glyphosate

CAS-Nr. 1071-83-6

CIPAC Nr. 284

N-(phosphonomethyl)-glycin

950 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland.

26

Thifensulfuron-methyl

CAS-Nr. 79277-27-3

CIPAC Nr. 452

Methyl 3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoyl-sulfamoyl)thiophene-2-carboxylate

960 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thifensulfuronmethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

27

2,4-D

CAS-Nr. 94-75-7

CIPAC Nr. 1

(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid

960 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Oktober 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf die Aufnahme über die Haut;

auf den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

28

Isoproturon

CAS-Nr. 34123-59-6

CIPAC Nr. 336

3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethylurea

970 g/kg

1. Januar 2003

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 7. Dezember 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoproturon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen oder höheren Anwendungsprozentsätzen, als sie im Beurteilungsbericht vorgegeben sind, ausgebracht wird, und ergreifen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung;

auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“

(3)

Die Nummern 30 bis 39 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (3)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„30

Iprovalicarb

CAS-Nr. 140923-17-7

CIPAC Nr. 620

{2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethylcarbonyl]propyl}- carbamic acid isopropylester

950 g/kg

(vorläufige Spezi-fizierung)

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

muss die Spezifikation des technischen Materials aus industrieller Produktion bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Anwendersicherheit.

31

Prosulfuron

CAS-Nr. 94125-34-5

CIPAC Nr. 579

1-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3-trifluoropropyl)-phenylsulfonyl]-urea

950 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig das Risiko für Wasserpflanzen, wenn der Wirkstoff neben Oberflächengewässern ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

Achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

32

Sulfosulfuron

CAS-Nr. 141776-32-1

CIPAC Nr. 601

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[(2-ethanesulfonyl-imidazo[1,2-a]pyridine) sulfonyl]urea

980 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserpflanzen und Algen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen;

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

33

Cinidonethyl

CAS-Nr. 142891-20-1

CIPAC Nr. 598

(Z)-ethyl 2-chloro-3-[2-chloro-5-(cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximido)phenyl]acrylate

940 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cinidonethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Gefahr der Grundwasserverschmutzung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden (z. B. Böden mit neutralen oder hohen pH-Werten) und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Schutz von Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

34

Cyhalofopbutyl

CAS-Nr. 122008-85-9

CIPAC Nr. 596

Butyl-(R)-2-[4(4-cyano-2-fluorophenoxy) phenoxy]propionate

950 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyhalofopbutyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die möglichen Auswirkungen einer Ausbringung aus der Luft auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Organismen, insbesondere auf im Wasser lebende Arten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Einschränkungen oder Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die möglichen Auswirkungen einer bodennahen Ausbringung auf Wasserorganismen in Reisfeldern. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

35

Famoxadone

CAS-Nr. 131807-57-3

CIPAC Nr. 594

3-anilino-5-methyl-5-(4-phenoxyphenyl)-1,3-oxazolidine-2,4-dione

960 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Famoxadon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die mögliche langfristige Schädigung von Regenwürmern durch den Ausgangsstoff oder die Metaboliten;

auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

auf die Anwendersicherheit.

36

Florasulam

CAS-Nr. 145701-23-1

CIPAC Nr. 616

2′, 6′, 8-Trifluoro-5-methoxy-[1,2,4]-triazolo [1,5-c] pyrimidine-2-sulphonanilide

970 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Gefahr der Grundwasserverschmutzung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

37

Metalaxyl-M

CAS-Nr. 70630-17-0

CIPAC Nr. 580

Methyl (R)-2-{[(2,6-dimethylphenyl)methoxyacetyl] amino} propionate

910 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

ist besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 62826 und CGA 108906 zu achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

38

Picolinafen

CAS-Nr. 137641-05-5

CIPAC Nr. 639

4′-Fluoro-6-[(α,α,α-trifluoro-m-tolyl)oxy]picolinanilide

970 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

39

Flumioxazin

CAS-Nr. 103361-09-7

CIPAC Nr. 578

N-(7-fluoro-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximide

960 g/kg

1. Januar 2003

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Juni 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die Gefahr für Wasserorganismen und Algen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den Beurteilungsberichten zu entnehmen.

(2)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den Beurteilungsberichten zu entnehmen.

(3)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den Beurteilungsberichten zu entnehmen.