Nr.
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Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
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IUPAC-Bezeichnung
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Reinheit (2)
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Inkrafttreten
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Befristung der Eintragung
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Sonderbestimmungen
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„9
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Triasulfuron
CAS-Nr. 82097-50-5
CIPAC Nr. 480
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1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl] -3 - (4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea
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940 g/kg
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1. August 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Schutz des Grundwassers;
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auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
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Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.
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10
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Esfenvalerat
CAS-Nr. 66230-04-4
CIPAC Nr. 481
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(S)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorophenyl)-3- methylbutyrate
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830 g/kg
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1. August 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.
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Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.
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11
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Bentazon
CAS-Nr. 25057-89-0
CIPAC Nr. 366
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3-isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiadiazin-4-(3H)-one-2,2-dioxide
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960 g/kg
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1. August 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.
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12
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Lambda-cyhalothrin
CAS-Nr. 91465-08-6
CIPAC Nr. 463
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1:1-Gemisch aus
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(S)-a-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1R,3R)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate,
und
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(R)-a-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1S,3S)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate
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810 g/kg
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1. Januar 2002
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf die Anwendersicherheit;
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auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden, einschließlich Bienen, und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.
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auf die Rückstände in Lebensmitteln und vor allem ihre akuten Auswirkungen.
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Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.
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13
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Fenhexamid
CAS-Nr. 126833-17-8
CIPAC Nr. 603
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N-(2,3-dichloro-4-hydroxyphenyl)-1- methylcyclohexanecarboxamide
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≥ 950 g/kg
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1. Juni 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.
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14
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Amitrol
CAS-Nr. 61-82-5
CIPAC Nr. 90
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H-[1,2,4]-triazole-3-ylamine
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900 g/kg
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1. Januar 2002
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amitrol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf die Anwendersicherheit;
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auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland;
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auf den Schutz von Nutzarthropoden;
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auf den Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren. Die Anwendung von Amitrol während der Brutzeit sollte nur zugelassen werden, wenn durch eine entsprechende Risikobewertung keine unannehmbaren Auswirkungen nachgewiesen wurden und wenn die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
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15
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Diquat
CAS-Nr. 2764-72-9 (ion), 85-00-7 (Dibromid)
CIPAC Nr. 55
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9,10-dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrene ion (dibromide)
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950 g/kg
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1. Januar 2002
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31. Dezember 2015
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Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen dürfen nur Anwendungen als Bodenherbizid und Sikkations-Mittel zugelassen werden. Anwendungen zur Bekämpfung von Wasserunkräutern dürfen nicht zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
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auf die Anwendersicherheit bei nichtprofessioneller Anwendung und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
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16
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Pyridat
CAS-Nr. 55512-33.9
CIPAC Nr. 447
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6-chloro-3-phenylpyridazin-4-yl S-octyl thiocarbonate
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900 g/kg
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1. Januar 2002
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Schutz des Grundwassers;
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auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
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17
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Thiabendazol
CAS-Nr. 148-79-8
CIPAC Nr. 323
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2-Thiazol-4-yl-1H-benzimidazole
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985 g/kg
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1. Januar 2002
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Blattspritzungen dürfen nicht zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Schutz von Wasserorganismen und Sedimentlebewesen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
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Es müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z. B. Klärung mit Kieselgur oder Aktivkohle) durchgeführt werden, um Oberflächengewässer vor übermäßiger Kontamination durch Abwasser zu schützen.
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18
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Paecilomyces fumosoroseus Apopka strain 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874
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Entfällt
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In jedem Kultur-medium sollte anhand der Hoch-leistungs-Flüssigkeits-chromato-grafie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten
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1. Juli 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
In jedem Kulturmedium sollte anhand der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.
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19
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DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)
CAS-Nr. 144740-54-5
CIPAC Nr. 577
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2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluromethylnicotinate monosodium salt
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903 g/kg
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1. Juli 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.
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20
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Acibenzolar-s-methyl
CAS-Nr. 135158-54-2
CIPAC Nr.597
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benzo[1,2,3]thiadiazole-7-carbothioic acid S-methyl ester
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970 g/kg
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1. November 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Pflanzenaktivator dürfen zugelassen werden.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.
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21
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Cyclanilide
CAS-Nr. 113136-77-9
CIPAC Nr. 586
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Nicht verfügbar
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960 g/kg
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1. November 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.
Der Höchstgehalt der Verunreinigung 2,4-Dichloroanilin (2,4-DCA) im hergestellten Wirkstoff sollte sich auf 1 g/kg belaufen.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.
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22
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Eisen(III)-phosphat
CAS-Nr. 10045-86-0
CIPAC-Nr. 629
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Eisen(III)-phosphat
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990 g/kg
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1. November 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Molluskizid dürfen zugelassen werden.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.
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23
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Pymetrozine
CAS-Nr. 123312-89-0
CIPAC Nr. 593
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(E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylene)amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3 one
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950 g/kg
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1. November 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.
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24
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Pyraflufen-ethyl
CAS-Nr. 129630-19-9
CIPAC Nr. 605
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Ethyl 2-chloro-5-(4-chloro-5-difluoromethoxy-1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluorophenoxyacetate
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956 g/kg
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1. November 2001
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Algen und Wasserpflanzen und wenden gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung an.
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.
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25
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Glyphosate
CAS-Nr. 1071-83-6
CIPAC Nr. 284
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N-(phosphonomethyl)-glycin
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950 g/kg
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1. Juli 2002
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland.
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26
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Thifensulfuron-methyl
CAS-Nr. 79277-27-3
CIPAC Nr. 452
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Methyl 3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoyl-sulfamoyl)thiophene-2-carboxylate
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960 g/kg
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1. Juli 2002
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thifensulfuronmethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Schutz des Grundwassers;
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auf die Auswirkungen auf Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
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27
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2,4-D
CAS-Nr. 94-75-7
CIPAC Nr. 1
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(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid
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960 g/kg
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1. Oktober 2002
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Oktober 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
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auf die Aufnahme über die Haut;
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auf den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.
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28
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Isoproturon
CAS-Nr. 34123-59-6
CIPAC Nr. 336
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3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethylurea
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970 g/kg
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1. Januar 2003
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31. Dezember 2015
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Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 7. Dezember 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoproturon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen oder höheren Anwendungsprozentsätzen, als sie im Beurteilungsbericht vorgegeben sind, ausgebracht wird, und ergreifen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung;
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auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“
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