32004D0247

2004/247/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2004 über die Nichtaufnahme von Simazin Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 727)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 16/03/2004 S. 0050 - 0052


Entscheidung der Kommission

vom 10. März 2004

über die Nichtaufnahme von Simazin Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 727)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/247/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe identifiziert, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3) Simazin ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat das Vereinigte Königreich als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 20. Dezember 1996 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung übermittelt worden waren.

(5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den Hauptantragsteller Syngenta angehört.

(6) Die Kommission berief am 6. Juni 2003 ein Dreiparteientreffen mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein.

(7) Der vom Vereinigten Königreich erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Diese Prüfung wurde am 3. Oktober 2003 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Simazin abgeschlossen.

(8) Die Unterlagen und die Informationen aus der Prüfung wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" vorgelegt. Der Ausschuss wurde gebeten, zu den Aspekten einer möglichen Grundwasserverschmutzung durch Simazin Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme(7) akzeptierte der Ausschuss die vorgelegten Berechnungen zu den Umweltkonzentrationen im Grundwasser nicht. Der Ausschuss ist außerdem der Auffassung, dass die verfügbaren Überwachungsdaten nicht belegen, dass die Konzentration von Simazin oder seinen Abbauprodukten im Grundwasser 0,1 μg/l nicht überschreiten wird.

(9) Wie aus den Bewertungen der übermittelten Informationen hervorging, wurde nicht nachgewiesen, dass Simazin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen. Insbesondere reichten die verfügbaren Überwachungsdaten nicht aus um nachzuweisen, dass die Konzentration des Wirkstoffs und seiner Abbauprodukte auf großen Flächen 0,1 μg/l im Grundwasser nicht überschreiten wird. Darüber hinaus kann nicht gewährleistet werden, dass die fortgesetzte Anwendung auf anderen Flächen eine zufrieden stellende Wiederherstellung der Grundwasserqualität ermöglichen wird, wenn die Konzentrationen im Grundwasser bereits über 0,1 μg/l liegen. Diese Wirkstoffkonzentrationen liegen über den in Anhang VI der Richtlinie festgelegten Grenzwerten und hätten inakzeptable Auswirkungen auf das Grundwasser.

(10) Simazin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(11) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Simazin enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(12) Angesichts der Informationen, die der Kommission vorliegen, scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte eingeschränkte Anwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Anwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklung von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die eingeschränkten, als unverzichtbar angesehenen Anwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint.

(13) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Simazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(14) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(9), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte.

(15) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Simazin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Simazin enthalten, bis zum 10/09/2004 widerrufen werden;

2. ab 16. März 2004 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Simazin enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden;

3. ein im Anhang Spalte A angegebener Mitgliedstaat Zulassungen für Simazin enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte B aufgeführten Anwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen darf, sofern er

a) sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden,

b) alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und

c) insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Anwendungen geforscht wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2004 über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die gemäß den Buchstaben a) bis c) eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Simazin, die für die unverzichtbaren Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Anwendungen,

a) für die die Zulassung am 10. September 2004 widerrufen werden soll, spätestens am 10. September 2005 ablaufen;

b) für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

(7) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" zu spezifischen Fragen der Kommission bezüglich der Bewertung von Simazin im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates - SCP/SIMAZIN/002-endg. - verabschiedet am 30. Januar 2003.

(8) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

(9) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

ANHANG

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 2 Absatz 3

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