15.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. März 2005

über die Nichtaufnahme von Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 975)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/303/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) enthalten Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Für Wirkstoffe, für die der Antragsteller seine Verpflichtungen gemäß diesen Verordnungen nicht erfüllt hat, werden keine Überprüfung der Vollständigkeit und keine Bewertung der Unterlagen vorgenommen. Für Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin sind entweder keine vollständigen Unterlagen vorgelegt worden oder werden nach Angaben der Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Unterlagen vorgelegt. Daher sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel aufheben.

(3)

Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, ohne lange Vorankündigung entzogen, so sollte für die betreffenden Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden und am Ende der laufenden Vegetationsperiode auslaufen.

(4)

Für Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin wurden Informationen vorgelegt und von der Kommission zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet, was die Notwendigkeit einer weiteren Verwendung der betreffenden Wirkstoffe ergab. In diesen Fällen sollten vorübergehende Maßnahmen vorgesehen werden, um die Entwicklung von Alternativen zu ermöglichen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1.

die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Kresylsäure, Imazamethabenz, Kasugamycin oder Polyoxin enthalten, bis zum 30. September 2005 widerrufen werden;

2.

ab 15. April 2005 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin oder Polyoxin enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden.

3.

Abweichend von Absatz 1 können die in Spalte B des Anhangs aufgeführten Mitgliedstaaten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C des Anhangs aufgeführten Anwendungen bis spätestens 30. Juni 2007 aufrechterhalten, um die Entwicklung von wirksamen Alternativen zu den betreffenden Wirkstoffen zu ermöglichen.

Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, müssen sicherstellen, dass

a)

die weitere Anwendung nur genehmigt wird, sofern dies keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat;

b)

die Pflanzenschutzmittel, die nach dem 30. September 2005 auf dem Markt bleiben, neu etikettiert werden, um den eingeschränkten Anwendungsbedingungen zu entsprechen;

c)

alle geeigneten Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um mögliche Risiken zu reduzieren;

d)

ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht wird.

4.

Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis spätestens 31. März 2005 über die in Anwendung von Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein.

Bei Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 spätestens am 30. September 2005 aufgehoben werden sollen, sollte die Frist spätestens am 30. September 2006 ablaufen.

Bei Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 spätestens am 30. Juni 2007 aufgehoben werden sollen, sollte die Frist spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/58/EG der Kommission (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1744/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 23).


ANHANG

LISTE DER ZULASSUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Wirkstoff

Mitgliedstaat

Anwendung

Dichlorophen

Irland

Bekämpfung von Moos in öffentlichen Rasenanlagen und auf Golfplätzen

Vereinigtes Königreich

Lebermoos und Moos auf Zierpflanzen

Bekämpfung von Pilzen und anderen Pflanzenschädlingen auf Gewächshausflächen und auf in Baumschulen auf Kulturpflanzenflächen

Bekämpfung von Moos in öffentlichen Rasenanlagen und auf versiegelten Flächen

Imazamethabenz

Griechenland

Getreide

Spanien

Getreide

Kasugamycin

Griechenland

Vorbeugung bakterieller Krankheiten auf Tabak, Tomaten, Gurken, Zitrusfrüchten, Bohnen und Zierpflanzen

Ungarn

Kernobst (Äpfel, Birnen, Quitten), Gemüsepaprika, scharfer Paprika, Tomaten und Gurken

Spanien

Vorbeugung bakterieller Krankheiten auf Tomaten, Gurken, Apfel- und Birnbäumen, Zypressen (auch Pilzkrankheiten), Erdbeeren und grünen Bohnen

Polyoxin

Griechenland

Vorbeugung von Pilzkrankheiten auf Erdbeeren

Spanien

Vorbeugung bakterieller Krankheiten und von Pilzkrankheiten auf Tomaten, Kürbissen und Gurken, Büschen und Zierkräutern, Baumwolle und Himbeerbüschen