2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/9


RICHTLINIE 2008/69/EG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 wurde ein neuer Artikel 11b in die Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 aufgenommen, der es ermöglicht, Wirkstoffe ohne Anforderung einer ausführlichen wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(3)

Die Kommission hat die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und die Umwelt für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft und kam zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe den Bestimmungen des Artikels 11b der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 entsprechen.

(4)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe von Bewertungsberichten für die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe zur Prüfung vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 14. März 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. Gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 wird die Kommission die EFSA um Vorlage einer Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewertungsberichte bis spätestens 31. Dezember 2010 ersuchen.

(5)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit den im Anhang aufgeführten Wirkstoffen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (4) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht zur Überprüfung, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(9)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, spätestens am 30. Juni 2009.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zum jeweiligen Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 31. Dezember 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG. Sie stützen sich dabei auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und berücksichtigen den Eintrag in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2013 oder

b)

wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2013 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, wenn dies ein späteres Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 21).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19).

(4)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2008 (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 25).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„177

Clofentezin

CAS-Nr. 74115-24-5

CIPAC-Nr. 418

3,6-bis(2-chlorophenyl)-1,2,4,5-tetrazine

≥ 980 g/kg (Trocken-masse)

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

178

Dicamba

CAS-Nr. 1918-00-9

CIPAC-Nr. 85

3,6-dichloro-2-methoxybenzoic acid

≥ 850 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

179

Difenoconazol

CAS-Nr. 119446-68-3

CIPAC-Nr. 687

3-chloro-4-[(2RS,4RS;2RS,4SR)-4-methyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-2-yl]phenyl 4-chlorophenyl ether

≥ 940 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf.

den Schutz von aquatischen Organismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

180

Diflubenzuron

CAS-Nr. 35367-38-5

CIPAC-Nr. 339

1-(4-chlorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzoyl) urea

≥ 950 g/kg Verunreinigung: max. 0.03 g/kg 4-Chloranilin

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf

den Schutz von aquatischen Organismen;

den Schutz von terrestrischen Organismen;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

181

Imazaquin

CAS-Nr. 81335-37-7

CIPAC-Nr. 699

2-[(RS)-4-isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]quinoline-3-carboxylic acid

≥ 960 g/kg (racemisches Gemisch)

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

182

Lenacil

CAS-Nr. 2164-08-1

CIPAC-Nr.163

3-cyclohexyl-1,5,6,7-tetrahydrocyclopentapyrimidine-2,4(3H)-dione

≥ 975 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

183

Oxadiazon

CAS-Nr. 19666-30-9

CIPAC-Nr.213

5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5-isopropoxyphenyl)-1,3,4-oxadiazol-2(3H)-one

≥ 940 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

184

Picloram

CAS-Nr. 1918-02-1

CIPAC-Nr. 174

4-amino-3,5,6-trichloropyridine-2-carboxylic acid

≥ 920 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

185

Pyriproxyfen

CAS-Nr. 95737-68-1

CIPAC-Nr. 715

4-phenoxyphenyl (RS)-2-(2-pyridyloxy)propyl ether

≥ 970 g/kg

1. Januar 2009

31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf

den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“