13.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2005 DER KOMMISSION

vom 12. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, sofern keine Entscheidung getroffen wurde, den betreffenden Stoff nicht in Anhang I aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (2) und der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (3) werden die Durchführungsbestimmungen der ersten und zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt. Dieses Programm läuft noch, und das Entscheidungsverfahren über eine Reihe von Wirkstoffen konnte noch nicht abgeschlossen werden.

(3)

Von den 90 Wirkstoffen, die unter die erste Stufe des genannten Arbeitsprogramms fallen, waren 67 Gegenstand einer Richtlinie oder einer Entscheidung. Somit bleiben 23 Wirkstoffe, an denen die Arbeit fortgesetzt wird. Von den 53 Wirkstoffen, die unter die zweite Stufe des genannten Arbeitsprogramms fallen, war einer Gegenstand einer Entscheidung. Somit bleiben 52 Wirkstoffe, an denen die Arbeit fortgesetzt wird. Für die erste Stufe des Arbeitsprogramms organisierte die Kommission nach Vorlage des Entwurfs des Bewertungsberichts durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat die Gegenprüfung. Inzwischen ist diese Runde der Gegenprüfungen abgeschlossen, und derzeit werden die Entscheidungen oder Richtlinien über die letzten Stoffe ausgearbeitet. Bei der zweiten Stufe ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Gegenprüfung zuständig; sie hat ab Vorlage des Entwurfs des Bewertungsberichts ein Jahr Zeit, um ihr Gutachten der Kommission zu übermitteln. Da die Termine der Vorlage Bestandteil der Vereinbarungen zwischen der Kommission und der EFTA sind, lässt sich vorhersagen, wann das letzte Gutachten fertiggestellt wird. Bislang wurden der Kommission drei Gutachten vorgelegt, das letzte dürfte ihr Ende 2005 zugehen. Folglich sollte der Bewertung der Wirkstoffe aus der zweiten Stufe mehr Zeit gewidmet werden, als denjenigen aus der ersten Stufe, die bereits diesen Teil des Verfahrens durchlaufen haben.

(4)

In dem Fortschrittsbericht der Kommission vom 26. Juli 2001 (4) wird erläutert, warum nicht so rasch Fortschritte gemacht wurden, wie ursprünglich angenommen. Die Hauptgründe für die Verzögerung waren ein langsames Anlaufen aufgrund der Identifizierung und der Einordnung der Wirkstoffe nach Prioritäten, die Tatsache, dass die erforderlichen Ressourcen aufgebracht und ausführlichere Verfahrensabläufe für die Evaluierung und die Entscheidungsfindung ausgearbeitet werden mussten. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieses Berichts wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (5) die Frist für die noch in der Prüfung befindlichen Wirkstoffe verlängert. Inzwischen haben die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv daran gearbeitet, die Verfahren zur Bewertung der Wirkstoffe zu verbessern, und der deutliche Anstieg der Anzahl von Entscheidungen in den letzten Jahren belegt, dass die Lernphase als abgeschlossen gelten kann. Die EFSA, die für die zweite Stufe des Beurteilungsprogramms zuständig ist, tritt derzeit ebenfalls in eine operationale Phase ein, und ihre ersten Gutachten sind jetzt vorgelegt worden. Dennoch gelten einige der im Bericht von 2001 ermittelten Gründe weiterhin. Dazu zählt auch, dass die beschränkten Ressourcen durch entsprechende Arbeitsteilung möglichst gut genutzt werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass die derzeitige Anzahl an Entscheidungen pro Jahr beibehalten wird. Der zögerliche Beginn, die technische Komplexität bestimmter Dossiers, die Notwendigkeit, Gutachten aus unabhängigen wissenschaftlichen Kreisen einzuholen, und andere unvorhergesehene Faktoren haben in einer Reihe von Fällen dazu geführt, dass die für die Entscheidungsfindung und die Durchführungsmaßnahmen erforderliche Zeit sehr knapp bemessen ist.

(5)

Alle Wirkstoffe, die unter die erste und die zweite Stufe des genannten Beurteilungsprogramms fallen, sollen in einem spezifischen Rechtsakt behandelt werden, der vor dem 31. Dezember 2005 (erste Stufe) bzw. dem 30. September 2006 (zweite Stufe) angenommen wird. Bis diese Rechtsakte in Kraft treten, muss jedoch den Mitgliedstaaten, und den Betroffenen Zeit eingeräumt werden, damit sie sich an die neuen Anforderungen anpassen können.

(6)

Aus diesen Gründen sollte die Übergangsfrist für die erste Stufe um ein Jahr und für die zweite Stufe um 21 Monate verlängert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG der Kommission vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (6), 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7), 2004/140/EG der Kommission vom 11. Februar 2004 über die Nichtaufnahme von Fenthion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (8), 2004/247/EG der Kommission vom 10. März 2004 über die Nichtaufnahme von Simazin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (9) und 2005/303/EG der Kommission vom 31. März 2005 über die Nichtaufnahme von Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (10) enthalten Bestimmungen bezüglich der Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und des Widerrufs aller Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, durch die Mitgliedstaaten. Diese Rechtsakte sehen Ausnahmen vor, wonach einige dieser Wirkstoffe eine begrenzte Zeit lang weiter verwendet werden dürfen, während Alternativen entwickelt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten haben neue Belege für weitere unverzichtbare Anwendungen vorlegt. Die Kommission hat diese Informationen in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet.

(9)

Ausnahmeregelungen sollten nur in berechtigten Fällen gewährt werden, bei denen keine Bedenken bestehen, und auf die Anwendung bei den Schadorganismen beschränkt sein, für deren Bekämpfung es keine wirksamen Alternativen gibt.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut:

„Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 geprüft werden, bis 31. Dezember 2006 verlängert, für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 in der zweiten Stufe geprüft werden, bis 30. September 2007 und für die Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft werden, bis 31. Dezember 2008, sofern vor dem entsprechenden Zeitpunkt keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des fraglichen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen wurde oder wird. Während dieser Zeiträume dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weiterhin oder wieder zulassen.“

2.

Anhang II wird gemäß dem Anhang Teil I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 2002/928/EG wird entsprechend dem Anhang Teil II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Der Anhang der Entscheidung 2004/129/EG wird entsprechend dem Anhang Teil III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Der Anhang der Entscheidung 2004/140/EG wird entsprechend dem Anhang Teil IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Der Anhang der Entscheidung 2004/247/EG wird entsprechend dem Anhang Teil V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 6

Der Anhang der Entscheidung 2005/303/EG wird entsprechend dem Anhang Teil VI der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).

(3)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(4)  KOM(2001) 444 endg.

(5)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1765/2004 (ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 26).

(6)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 43).

(7)  ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004.

(8)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 32.

(9)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 50. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004.

(10)  ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 38.


ANHANG

Teil I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die Metobromuron betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Metobromuron

Belgien

Feldsalat, Bohnen, Kartoffeln

Spanien

Kartoffeln

Frankreich

Artischocken, Feldsalat

Deutschland

Feldsalat, Bohnen, Tabak“

2.

Die Terbufos betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Terbufos

Frankreich

Bananen

Griechenland

Zuckerrüben

Ungarn

Mais, Zuckerrüben, Getreide, Sonnenblumen, Sojabohnen“

3.

Folgende Zeilen werden angefügt:

„Chlormephos

Frankreich

Mais, Süßmais

Hexachlorophen

Zypern

Tomaten, Paprika, Gurken, Kürbisse, Wassermelonen, Melonen, Zierpflanzen“

4.

Die Fenuron betreffende Zeile wird gestrichen.

Teil II

Der Anhang der Entscheidung 2002/928/EG wird wie folgt ersetzt:

„Spalte A

Spalte B

Spalte C

Wirkstoff

Mitgliedstaat

Nutzung

Benomyl

Slowakei

Linsen, Tabak, Zuckerrüben, Roggen, Forstbaumschulen“

Teil III

Anhang II der Entscheidung 2004/129/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Alkyldimethylbenzylammoniumchlorid betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Alkyldimethylbenzyl-ammoniumchlorid

Belgien

Desinfektion von Pilz-Anzuchtkammern und -ausstattung

Frankreich

Desinfektion von Gewächshausflächen und -ausstattung“

2.

Die Pretilachlor betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Pretilachlor

Frankreich

Reis

Griechenland

Reis

Italien

Reis“

Teil IV

Im Anhang der Entscheidung 2004/140/EG wird folgende Zeile eingefügt:

„Zypern

Ködermittel auf Zitrusfrüchen und Oliven“

Teil V

Im Anhang der Entscheidung 2004/247/EG wird die das Vereinigte Königreich betreffende Zeile wie folgt ersetzt:

„Vereinigtes Königreich

Bohnen, Spargel, Rhabarber, widerstandsfähige Zierpflanzen in Baumschulbeständen, Erdbeeren, Hopfen“

Teil VI

Der Anhang der Entscheidung 2005/303/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Dichlorophen betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Dichlorophen

Frankreich

Bekämpfung von Moos in öffentlichen Rasenanlagen und auf versiegelten Oberflächen, Winterbehandlung bei Obstbäumen

Irland

Bekämpfung von Moos in öffentlichen Rasenanlagen und auf Golfplätzen

Vereinigtes Königreich

 

Lebermoos und Moos auf Zierpflanzen

 

Bekämpfung von Pilzen und anderen Pflanzenschädlingen auf Gewächshausflächen und in Baumschulen

 

Bekämpfung von Moos in öffentlichen Rasenanlagen und auf versiegelten Oberflächen“

2.

Die Imazamethabenz betreffende Zeile wird wie folgt ersetzt:

„Imazamethabenz

Frankreich

Getreide, Saatgutkulturen geringerer Bedeutung

Griechenland

Getreide

Spanien

Getreide“