32004R0129

Verordnung (EG) Nr. 129/2004 der Kommission vom 26. Januar 2004 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

Amtsblatt Nr. L 019 vom 27/01/2004 S. 0012 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 129/2004 der Kommission

vom 26. Januar 2004

zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation auf dem Schweinefleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

(3) Für die Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 81 ist es angebracht, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der einerseits den qualitativen Merkmalen der in diesen KN-Codes fallenden Erzeugnisse und andererseits der vorherzusehenden Entwicklung der Erzeugerkosten auf dem Weltmarkt Rechnung trägt. Es ist jedoch zweckmäßig, für gewisse typisch italienische Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 81 die Aufrechterhaltung der Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Handel sicherzustellen.

(4) Wegen der Wettbewerbsbedingungen in bestimmten dritten Ländern, die traditionell die wichtigsten Einfuhrländer für die Erzeugnisse der KN-Codes ex 1601 00 und 1602 sind, ist es angebracht, für diese Erzeugnisse einen Betrag vorzusehen, der dieser Situation Rechnung trägt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Erstattung nur auf das Nettogewicht der essbaren Stoffe, mit Ausnahme des Gewichts der in diesen Zubereitungen eventuell enthaltenen Knochen, gewährt wird.

(5) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Erzeugnisse nach der Bestimmung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(6) Die Erstattungen sind unter Berücksichtigung der Änderungen festzusetzen, die in der Nomenklatur der Erstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003(4), vorgenommen worden sind.

(7) Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Es ist daher vorzusehen, dass eine Erstattung nur für Erzeugnisse gewährt wird, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(6), der Richtlinie 94/65/EG des Rates(7) und der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(9), tragen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden im Anhang festgesetzt.

Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

- Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

- Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG,

- Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG erfuellen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(4) ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.

(5) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(6) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(7) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(8) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(9) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2004 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 27.3.2002, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

P06 alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarns, Polens, Rumäniens, Bulgariens, Lettlands, Estlands, Litauens, Zyperns, Maltas, Sloweniens.