32000D0384

2000/384/EG, EGKS: Beschluß des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

Amtsblatt Nr. L 147 vom 21/06/2000 S. 0001 - 0002


Beschluß des Rates und der Kommission

vom 19. April 2000

über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

(2000/384/EG, EGKS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und einstimmiger Zustimmung des Rates,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits sollte genehmigt werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, die dazugehörigen Protokolle und die der Schlußakte beigefügte Erklärung werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuß vertritt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt, die jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl handeln.

(2) Der Präsident des Rates führt nach Artikel 68 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar. Ein Vertreter des Vorsitzes des Rates führt nach Artikel 71 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsausschuß und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 85 des Abkommens vorgesehene Notifikation für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die Notifikation für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor.

Geschehen zu Brüssel am 19. April 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Capoulas Santos

Im Namen der Kommission

Der Präsident

R. Prodi

(1) ABl. C 78 vom 18.3.1996, S. 12.