31995D0399

95/399/EG: Beschluß des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean

Amtsblatt Nr. L 236 vom 05/10/1995 S. 0024 - 0024


BESCHLUSS DES RATES vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (95/399/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, dem zufolge alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze zusammenzuarbeiten.

Im Bereich der Seefischerei ist die Gemeinschaft befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und in diesem Bereich vertragliche Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen einzugehen.

Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft an internationalen Verhandlungen teilgenommen, die damit endeten, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ein Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigte.

Dieses Übereinkommen bildet einen angemessenen Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen.

Da die Fischer der Gemeinschaft die Bestände dieser Arten im Indischen Ozean befischen, liegt es im Interesse der Gemeinschaft, dem genannten Übereinkommen beizutreten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaften die nach Artikel XVII Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Hinterlegung der Annahmeurkunde vor.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABl. Nr. C 109 vom 1. 5. 1995, S. 277.