31994R1164

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds

Amtsblatt Nr. L 130 vom 25/05/1994 S. 0001 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0189


VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/94 DES RATES vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130d Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 des Vertrages hat die Gemeinschaft die Aufgabe, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten als wesentliche Ziele für die Entwicklung und den Erfolg der Gemeinschaft zu fördern. Die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist in Artikel 3 Buchstabe j) des Vertrages als eine der Tätigkeiten der Gemeinschaft zur Erfuellung der in Artikel 2 des Vertrages bezeichneten Aufgaben genannt.

Nach Artikel 130a des Vertrages entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Gemeinschaftliche Maßnahmen, die mit Hilfe des Kohäsionsfonds ergriffen werden, sollten dazu beitragen, die in Artikel 130a des Vertrages genannten Ziele zu erreichen.

In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 1992 in Lissabon und vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh wurden die Leitlinien für die Errichtung eines Kohäsionsfonds aufgestellt.

Zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist es erforderlich, daß der Kohäsionsfonds zusätzlich zu den Aktionen der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Finanzinstrumente in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse tätig wird.

Im Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird bekräftigt, daß eine der Aufgaben der Gemeinschaft in der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten besteht; ferner wird dort festgelegt, daß der Kohäsionsfonds einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in den Mitgliedstaaten unter zwei Voraussetzungen bereitstellt: erstens, daß sie über ein Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts verfügen, und zweitens, daß sie ein Programm zur Erfuellung der in Artikel 104c des Vertrages genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen. Der relative Wohlstand der Mitgliedstaaten lässt sich am besten auf der Grundlage des Pro-Kopf-BSP, das in Kaufkraftparitäten gemessen wird, bewerten.

Die Erfuellung der Konvergenzkriterien als Voraussetzung für die Einleitung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erfordert ein entschlossenes Vorgehen der Empfängermitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang legt jeder Empfängermitgliedstaat dem Rat ein Konvergenzprogramm vor, das diesem Ziel und der Vermeidung übermässiger öffentlicher Defizite dient.

In Artikel 130d Absatz 2 des Vertrages ist festgelegt, daß der Rat vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds errichtet, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell beigetragen wird.

Nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrages kann die Gemeinschaft über den Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen, wobei die potentielle wirtschaftliche Durchführbarkeit der Vorhaben zu berücksichtigen ist. Aus dem Fonds finanzierte Vorhaben sollen den vom Rat angenommenen Leitlinien für transeuropäische Netze entsprechen einschließlich derjenigen, die in vor Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union vom Rat verabschiedete Pläne für transeuropäische Netze eingebettet sind. Bis der Rat die entsprechenden Leitlinien festgelegt hat, können jedoch andere Verkehrsinfrastrukturvorhaben finanziert werden, die zur Erreichung der Ziele von Artikel 129b des Vertrages beitragen.

In Artikel 130r des Vertrages sind die Ziele und Grundsätze der gemeinschaftlichen Umweltpolitik festgelegt. Die Gemeinschaft kann über den Kohäsionsfonds zu Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. Gemäß Artikel 130s Absatz 5 des Vertrages kann der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips über eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds beschließen, wenn eine auf Absatz 1 dieses Artikels beruhende Maßnahme mit unverhältnismässig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist.

Die Grundsätze und Ziele einer dauerhaften Entwicklung sind in dem Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung festgelegt, so wie in der Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 (5) vorgesehen.

Es ist notwendig, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Finanzierung von Vorhaben auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur und von Vorhaben im Umweltbereich zu gewährleisten.

Im Grünbuch der Kommission zu den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt wird in Anbetracht der Notwendigkeit einer dauerhaften und umweltverträglichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit der Entwicklung eines umweltfreundlicheren Verkehrswegenetzes hingewiesen.

Die Berechnung der Kosten der Verkehrsinfrastrukturvorhaben muß die Umweltkosten einschließen.

Da die betreffenden Mitgliedstaaten zugesagt haben, ihren Investitionsaufwand in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur nicht zu verringern, gilt die Zusätzlichkeitsregel im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (6) nicht für den Kohäsionsfonds.

In Übereinstimmung mit Artikel 198e des Vertrages sollte die Europäische Investitionsbank die Finanzierung von Investitionen in Verbindung mit der Unterstützung aus den anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft erleichtern.

Es ist notwendig, die Aktionen, die mit Hilfe des Kohäsionsfonds, der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank und der anderen Finanzinstrumente in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur durchgeführt werden, zu koordinieren, um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen zu erhöhen.

Um den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Ausarbeitung ihrer Vorhaben zu helfen, sollte die Kommission gewährleisten können, daß sie die notwendige technische Hilfe zur Ausarbeitung und Durchführung einschließlich der Begleitung und Bewertung von Vorhaben erhalten.

Um vor allem ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, sollte vor der Bindung der Gemeinschaftsmittel eine sorgfältige Vorabbewertung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, daß sie einen sozioökonomischen Nutzen erbringen, der den eingesetzten Mitteln entspricht.

Die Maßnahmen des Kohäsionsfonds müssen mit den Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen. Im Hinblick auf den Umweltschutz ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Um die Planung von Vorhaben zu erleichtern, sollte eine indikative Aufteilung der insgesamt für eine Mittelbindung verfügbaren Mittel auf die Mitgliedstaaten erfolgen.

Es ist eine Form einer bedingten Finanzierungsgewährung in Verbindung mit Artikel 104c Absatz 6 des Vertrages vorzusehen.

Angesichts der Erfordernisse des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist ein hoher Unterstützungssatz vorzusehen.

Um die Verwaltung der Beteiligung des Kohäsionsfonds zu erleichtern, sollten technisch und finanziell getrennte Vorhabenstadien bestimmt werden können; bei Bedarf sollte eine Zusammenfassung der Vorhaben möglich sein.

Es sollte die Möglichkeit bestehen, die Mittelbindung der gewährten Beteiligung des Kohäsionsfonds in Jahrestranchen vorzunehmen oder den für das Vorhaben gewährten Gesamtbetrag zu binden; gemäß dem vom Europäischen Rat in Edinburgh am 11. und 12. Dezember 1992 aufgestellten Grundsatz sollen sich die nach einem ersten Vorschuß geleisteten Zahlungen eng und klar ersichtlich nach den bei der Durchführung der Vorhaben gemachten Fortschritten richten.

Es sind die jeweiligen Befugnisse und Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle der Fondsmaßnahmen festzulegen.

Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung des Kohäsionsfonds bedarf es wirksamer Methoden zur Bewertung, Begleitung und Kontrolle der Gemeinschaftsaktionen, wobei die Grundsätze bei der Bewertung der Vorhaben festzulegen sowie die Art und die Modalitäten der Begleitung der Vorhaben zu regeln sind und vorzusehen ist, welche Maßnahmen bei Unregelmässigkeiten oder bei Nichterfuellung von für die Gewährung der Fondsbeteiligung geltenden Bedingungen zu treffen sind.

Es sollte eine angemessene Information unter anderem in Form eines Jahresberichts erfolgen.

Auch ist für eine angemessene Publizität der durch den Kohäsionsfonds geleisteten Gemeinschaftsunterstützung zu sorgen.

Bei Ausschreibungen von öffentlichen Aufträgen für Vorhaben, die einen Zuschuß aus dem Fonds erhalten, ist dies bei der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu erwähnen.

Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung sollten in Anhang II Durchführungsvorschriften festgelegt werden. Um diese hinreichend flexibel zu halten, muß der Rat die Möglichkeit haben, sie bei Bedarf mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission unter Zugrundelegung der gewonnenen Erfahrungen zu ändern.

Die vorliegende Verordnung soll ohne Unterbrechung an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (7) treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung und Zielsetzung (1) Es wird ein Kohäsionsfonds (nachstehend "Fonds" genannt) errichtet.

(2) Der Fonds trägt zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft bei und wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung tätig.

(3) Ein Finanzierungsbeitrag aus dem Fonds ist möglich bei

- Vorhaben oder

- technisch und finanziell voneinander unabhängigen Vorhabenphasen oder

- mit einer deutlich erkennbaren Strategie verbundenen Gruppen von Vorhaben, die ein geschlossenes Ganzes bilden.

Artikel 2

Anwendungsbereich (1) Der Fonds leistet einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraft-Parität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfuellung der in Artikel 104c des Vertrages genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz aufgestellt haben.

(2) Bis Ende 1999 erhalten nur die vier Mitgliedstaaten, die zur Zeit das BSP-Kriterium nach Absatz 1 erfuellen, eine Unterstützung des Fonds. Es handelt sich dabei um Griechenland, Irland, Spanien und Portugal.

(3) Die in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten können im Hinblick auf das BSP-Kriterium nach Absatz 1 weiterhin eine Unterstützung aus dem Fonds erhalten, sofern ihr BSP nach einer Halbzeitprüfung im Jahr 1996 weiterhin unterhalb 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt. Jeder dieser Mitgliedstaaten, dessen BSP zu diesem Zeitpunkt den Grenzwert von 90 v. H. überschreitet, verliert den Anspruch auf eine Unterstützung des Fonds für neue Vorhaben oder, im Falle grösserer Vorhaben, die mehrere technisch und finanziell voneinander unabhängige Vorhabenphasen umfassen, für neue Vorhabenphasen.

Artikel 3

Förderungswürdige Maßnahmen (1) Der Fonds kann folgende Vorhaben unterstützen:

- Umweltvorhaben, die zur Erreichung der Ziele von Artikel 130r des Vertrages beitragen, einschließlich Vorhaben, die sich aus den gemäß Artikel 130s des Vertrages beschlossenen Maßnahmen ergeben, und insbesondere Vorhaben, die gemäß dem Fünften Aktionsprogramm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" zu den Prioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zählen;

- Verkehrsinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse, die von den Mitgliedstaaten finanziert und im Rahmen der in Artikel 129c des Vertrages genannten Leitlinien bestimmt werden; bis der Rat die entsprechenden Leitlinien festgelegt hat, können jedoch andere Verkehrsinfrastrukturvorhaben finanziert werden, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 129b des Vertrages beitragen.

(2) Der Fonds kann ebenfalls unterstützen:

- Vorstudien, die sich auf förderungswürdige Vorhaben beziehen, einschließlich derjenigen, die zu ihrer Durchführung notwendig sind,

- Maßnahmen der technischen Hilfe, insbesondere

a) horizontale Maßnahmen wie Vergleichsstudien zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftshilfe;

b) Maßnahmen und Studien, die zur Beurteilung, Begleitung oder Bewertung beitragen und die Koordinierung und Kohärenz zwischen den Vorhaben, insbesondere ihre Übereinstimmung mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken, verstärken und sicherstellen können;

c) Maßnahmen und Studien, die zu den notwendigen Anpassungen im Rahmen der Durchführung der Vorhaben beitragen können.

Artikel 4

Finanzielle Mittel Für den Fonds beläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen - wie er in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 vorgesehen ist - im Zeitraum 1993 bis 1999 im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 auf insgesamt 15,15 Milliarden ECU zu Preisen von 1992.

Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Verordnungen betragen die im Rahmen der Finanziellen Vorausschau für die einzelnen Jahre dieses Zeitraums vorgesehenen Mittel für Verpflichtungsermächtigungen:

- 1993: 1,5 Milliarden ECU,

- 1994: 1,75 Milliarden ECU,

- 1995: 2 Milliarden ECU,

- 1996: 2,25 Milliarden ECU,

- 1997: 2,5 Milliarden ECU,

- 1998: 2,55 Milliarden ECU,

- 1999: 2,6 Milliarden ECU.

Artikel 5

Indikative Mittelaufteilung Die indikative Aufteilung der Gesamtmittel des Fonds beruht auf präzisen und objektiven Kriterien, d. h. hauptsächlich Bevölkerung, Pro-Kopf-BSP und Grundfläche; berücksichtigt werden aber auch andere sozioökonomische Faktoren, wie beispielsweise eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur.

Aus der Anwendung dieser Kriterien ergibt sich die in Anhang I wiedergegebene indikative Aufteilung der Gesamtmittel.

Artikel 6

Bedingte Unterstützung (1) Trifft der Rat eine Entscheidung, durch die er gemäß Artikel 104c Absatz 6 des Vertrages feststellt, daß in einem Mitgliedstaat ein übermässiges öffentliches Defizit besteht, und wird diese Entscheidung nicht gemäß Artikel 104c Absatz 12 des Vertrages binnen eines Jahres oder binnen einer anderen, in einer Empfehlung nach Artikel 104c Absatz 7 des Vertrages bestimmten Frist für die Korrektur des Defizits aufgehoben, so werden für diesen Mitgliedstaat aus dem Fonds keine neuen Vorhaben oder im Falle grosser, mehrere Vorhabenphasen umfassender Vorhaben keine neuen Vorhabenphasen finanziert.

(2) Bei Vorhaben, die mehr als einen Mitgliedstaat unmittelbar betreffen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission ausnahmsweise beschließen, die Aussetzung der Finanzierung aufzuschieben.

(3) Die Aussetzung der Finanzierung wird nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union wirksam.

(4) Die Aussetzung endet, wenn der Rat gemäß Artikel 104c Absatz 12 des Vertrages seine Entscheidung nach Artikel 104c Absatz 6 des Vertrages aufhebt.

Artikel 7

Satz der finanziellen Unterstützung (1) Der Satz der Gemeinschaftsunterstützung aus dem Fonds beläuft sich auf 80 bis 85 v. H. der öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben von Einrichtungen, die aufgrund des administrativen oder rechtlichen Rahmens ihrer Tätigkeiten mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichzusetzen sind.

Der jeweilige Satz der Unterstützung richtet sich nach der Art der durchzuführenden Aktionen.

(2) Wird die Unterstützung für ein Vorhaben gewährt, das Einnahmen erzielt, so legt die Kommission unter Berücksichtigung der Einnahmen, soweit es sich um erhebliche Nettöinnahmen für die Projektträger handelt, und in enger Abstimmung mit dem begünstigten Mitgliedstaat den Ausgabenbetrag fest, nach dem die Beteiligung des Fonds berechnet wird.

Einnahmen schaffende Vorhaben sind:

- Infrastrukturen, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden;

- Anlageinvestitionen im Bereich des Umweltschutzes.

(3) Die begünstigten Mitgliedstaaten können Vorschläge für Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe vorlegen.

(4) Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe können ausnahmsweise bis zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert werden, und zwar auch, wenn sie auf Veranlassung der Kommission durchgeführt werden.

Die Gesamtausgaben aufgrund dieses Absatzes dürfen 0,5 v. H. der Gesamtausstattung des Fonds nicht übersteigen.

Artikel 8

Koordinierung und Vereinbarkeit mit Gemeinschaftspolitiken (1) Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.

(2) Die Kommission sorgt für die Koordinierung und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und denjenigen Maßnahmen, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, der Europäischen Investitionsbank und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 9

Kumulierung und Überschneidung (1) Ein Ausgabenposten darf nicht gleichzeitig aus dem Fonds und aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei gefördert werden.

(2) Die kumulierte Unterstützung eines Vorhabens aus dem Fonds und anderen Zuschüssen der Gemeinschaft darf 90 v. H. der Gesamtausgaben, bezogen auf dieses Vorhaben, nicht übersteigen.

Artikel 10

Genehmigung der Vorhaben (1) Die Kommission legt im Einvernehmen mit dem begünstigten Mitgliedstaat die im Rahmen des Fonds zu finanzierenden Vorhaben fest.

(2) Es muß ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Umweltvorhaben und den Verkehrsinfrastrukturvorhaben bestehen. Dieses Gleichgewicht ist unter Berücksichtigung von Artikel 130s Absatz 5 des Vertrages herzustellen.

(3) Die Anträge auf finanzielle Unterstützung eines Vorhabens gemäß Artikel 3 Absatz 1 sind vom begünstigten Mitgliedstaat zu stellen. Die Vorhaben, einschließlich Gruppen zusammenhängender Vorhaben, müssen groß genug angelegt sein, um sich in nachhaltiger Weise auf den Umweltschutz oder die Verbesserung der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auszuwirken. Auf jeden Fall dürfen die Gesamtkosten eines Vorhabens oder einer Gruppe zusammenhängender Vorhaben prinzipiell nicht weniger als 10 Millionen ECU betragen. In gebührend begründeten Fällen können Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben, deren Kosten diesen Schwellenwert nicht erreichen, genehmigt werden.

(4) Die Anträge enthalten folgende Angaben: für die Durchführung zuständige Stelle, Art der Investition und Beschreibung, Kosten und Standort, einschließlich - in geeigneten Fällen - der Angabe der auf ein und derselben Verkehrsachse gelegenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten, Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich der direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung, Angaben, anhand deren sich mögliche Folgen für die Umwelt beurteilen lassen, Angaben zum öffentlichen Auftragswesen, Finanzierungsplan, möglichst mit Angaben zur volkswirtschaftlichen Rentabilität des Vorhabens, und gesamter Finanzierungsbeitrag, um den der Mitgliedstaat aus dem Fonds und jeder anderen Gemeinschaftsquelle nachgesucht hat.

Sie enthalten ferner alle erforderlichen Angaben, mit denen nachgewiesen werden kann, daß die Vorhaben im Einklang mit dieser Verordnung und mit den Kriterien von Absatz 5 stehen, und zwar insbesondere in bezug auf den sich unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel mittelfristig ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Nutzen.

(5) Zur Gewährleistung der Qualität der Vorhaben werden folgende Kriterien angewandt:

- mittelfristiger wirtschaftlicher und sozialer Nutzen, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln stehen muß; dies ist mit Hilfe einer Kosten-Nutzen-Analyse zu bewerten;

- Prioritäten, die von den begünstigten Mitgliedstaaten aufgestellt worden sind;

- möglicher Beitrag der Vorhaben zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze;

- Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Gemeinschaftspolitiken und ihr logischer Zusammenhang mit anderen strukturellen Maßnahmen der Gemeinschaft;

- angemessenes Gleichgewicht zwischen den Bereichen Umwelt und Verkehrsinfrastruktur.

(6) Sind die Bedingungen dieses Artikels erfuellt, so entscheidet die Kommission vorbehaltlich des Artikels 6 und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel für Verpflichtungsermächtigungen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Fonds. In den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der Vorhaben, Vorhabenphasen oder Gruppen zusammenhängender Vorhaben werden die Höhe der finanziellen Unterstützung, der Finanzierungsplan sowie die für die Durchführung der Vorhaben notwendigen Bestimmungen und Bedingungen festgelegt.

(7) Die wichtigsten Punkte der Kommissionsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 11

Finanzbestimmungen (1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel für Verpflichtungsermächtigungen werden auf der Grundlage der Entscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen gemäß Artikel 10 bewilligt.

(2) Mittelbindungen für Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden in der Regel in Jahrestranchen vorgenommen. Die Kommission kann jedoch bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung in geeigneten Fällen die Mittelbindung in Höhe des Gesamtbetrags der Unterstützung vornehmen.

(3) Ausgaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die von dem begünstigten Mitgliedstaat vor Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht.

(4) Die nach dem ersten Vorschuß geleisteten Zahlungen müssen sich eng und klar ersichtlich nach den bei der Durchführung der Vorhaben erzielten Fortschritten richten.

(5) Die Zahlungen erfolgen in Ecu und unterliegen den besonderen Bestimmungen des Anhangs II.

Artikel 12

Finanzkontrolle (1) Um den erfolgreichen Abschluß der aus dem Fonds finanzierten Vorhaben zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

- regelmässig nachzuprüfen, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

- Unregelmässigkeiten vorzubeugen und sie zu ahnden,

- infolge von Unregelmässigkeiten oder Fahrlässigkeit verlorengegangene Beträge zurückzufordern. Falls der Mitgliedstaat und/oder die durchführende Behörde nicht nachweist, daß die Unregelmässigkeiten oder die Fahrlässigkeit ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge verantwortlich.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die wirksame Durchführung der Aktionen eingerichtet worden sind. Sie unterrichten die Kommission regelmässig über den Verlauf von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Verfolgung von Unregelmässigkeiten. Dabei treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission die notwendigen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen zu wahren.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte zu den betreffenden Vorhaben zur Verfügung.

(4) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 188a des Vertrages und der Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages kann die Kommission durch ihre Beamten oder Bediensteten vor Ort die Vorhaben, die aus dem Fonds finanziert werden, insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren; sie kann ferner die Kontrollsysteme und -maßnahmen der nationalen Behörden überprüfen, die der Kommission die diesbezueglich getroffenen Maßnahmen mitzuteilen haben.

(5) Beim Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest und teilt sie dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung mit.

Artikel 13

Beurteilung, Begleitung und Bewertung (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, daß den aufgrund dieser Verordnung von der Gemeinschaft geförderten Vorhaben tatsächlich eine Begleitung und Bewertung zuteil wird. Die Vorhaben sind entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung anzupassen.

(2) Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsunterstützung zu gewährleisten, nehmen die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, eine systematische Beurteilung und Bewertung der Vorhaben vor.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung und vor Genehmigung des Vorhabens nimmt die Kommission eine umfassende Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikels 10 Absatz 5 zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank auf, sich an der Bewertung der Vorhaben zu beteiligen.

(4) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß bewerten die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten die Durchführung der Vorhaben sowie deren mögliche und tatsächliche Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Diese Bewertung soll unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt umfassen, wobei die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu beachten sind.

(5) Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.

(6) Die Modalitäten der Begleitung und Bewertung, wie in Absatz 4 vorgesehen, werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben festgelegt.

Artikel 14

Information und Publizität (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zur Prüfung und Stellungnahme vor.

Das Europäische Parlament äussert sich binnen kürzester Frist zu diesem Bericht. Die Kommission teilt mit, inwieweit sie die Stellungnahme des Europäischen Parlaments im einzelnen berücksichtigt hat.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Mitgliedstaaten über die Tätigkeit des Fonds unterrichtet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, die für die Durchführung einer finanziell durch den Fonds unterstützten Aktion verantwortlich sind, haben für eine angemessene Publizität der Aktion zu sorgen, um

- die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Aktion aufmerksam zu machen;

- die potentiellen Begünstigten und die Wirtschaftsverbände auf die durch die Aktion gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen.

Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, daß an deutlich sichtbarer Stelle Hinweistafeln aufgestellt werden, auf denen in Verbindung mit dem Gemeinschaftsemblem der von der Gemeinschaft finanzierte Anteil der Gesamtkosten des jeweiligen Vorhabens angegeben ist, und daß Vertreter der Europäischen Institutionen zu den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen, die den Fonds angehen, hinzugezogen werden.

Sie unterrichten die Kommission über die nach diesem Absatz unternommenen Schritte.

(3) Sobald diese Verordnung in Kraft tritt, erlässt die Kommission ausführliche Bestimmungen zur Information und Publizität, teilt sie dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 15

Durchführung Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 16

Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) Vor Ende 1999 überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 130d des Vertrages.

(2) Diese Verordnung tritt mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 792/93.

(3) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Fortführung der Maßnahmen, die von der Kommission auf der Grundlage der - vor Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbaren - Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genehmigt worden sind; die vorliegende Verordnung findet somit ab ihrem Inkrafttreten auf solche Maßnahmen Anwendung.

(4) Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gestellt wurden, bleiben gültig, sofern sie innerhalb von höchstens zwei Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls ergänzt worden sind, um sie deren Erfordernissen anzupassen.

Artikel 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. C 39 vom 9. 2. 1994, S. 6.

(2) Zustimmung vom 5. Mai 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994.

(4) Stellungnahme vom 5. April 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20).

(7) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.

ANHANG I

INDIKATIVE AUFTEILUNG DER GESAMTMITTEL DES FONDS AUF DIE BEGÜNSTIGTEN MITGLIEDSTAATEN - Spanien: 52 bis 58 v. H. des Gesamtbetrags;

- Griechenland: 16 bis 20 v. H. des Gesamtbetrags;

- Portugal: 16 bis 20 v. H. des Gesamtbetrags;

- Irland: 7 bis 10 v. H. des Gesamtbetrags.

ANHANG II

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Artikel A

Bestimmung von Vorhabenphasen oder -gruppen (1) Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem begünstigten Mitgliedstaat Vorhaben zusammenfassen und zwecks Gewährung der Beteiligung technisch und finanzierungsmässig unabhängige Phasen eines Vorhabens bestimmen.

(2) Eine Phase kann auch Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und technische Studien umfassen, die für die Verwirklichung eines Vorhabens notwendig sind.

Artikel B

Bewertung (1) Die Kommission prüft die Anträge auf Beteiligung, um insbesondere festzustellen, ob die Verwaltungs- und Finanzmechanismen angemessen sind, die wirksame Durchführung des Vorhabens sicherzustellen.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 prüft die Kommission die Vorhaben, um ihre erwarteten und mit Hilfe geeigneter Indikatoren quantifizierten Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele des Fonds zu beurteilen. Die begünstigten Mitgliedstaaten machen alle notwendigen Angaben, wie in Artikel 10 Absatz 4 vorgesehen, einschließlich der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien und der Vorabbewertungen, damit diese Beurteilung möglichst sachgemäß erfolgen kann.

Artikel C

Mittelbindungen (1) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen (Vorhaben, Vorhabenphase, Gruppe von Vorhaben, Studie oder Maßnahme der technischen Hilfe) vorgenommen. Sie gelten für einen Zeitraum, der sich nach der Art der betreffenden Aktion und den besonderen Bedingungen ihrer Durchführung richtet.

(2) Die Mittelbindungen den für Vorhaben, Vorhabenphasen oder Gruppen von Vorhaben gewährten Beteiligungen werden nach einer der beiden folgenden Modalitäten vorgenommen:

a) die Mittelbindungen für Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden vorbehaltlich des Buchstabens b) im allgemeinen in Jahrestranchen vorgenommen.

Die erste Jahrestranche wird gebunden, wenn die Kommission die Entscheidung zur Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung erlässt. Die darauffolgenden Jahrestranchen werden entsprechend dem ursprünglichen oder dem geänderten Finanzierungsplan des Vorhabens und den Fortschritten bei seiner Durchführung gebunden;

b) bei Vorhaben, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, oder bei einer Gemeinschaftsbeteiligung, die 40 Millionen ECU nicht übersteigt, kann der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung gebunden werden, wenn die Kommission ihre Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung erlässt.

(3) Bei Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag der Beteiligung gebunden, wenn die Kommission die betreffende Aktion genehmigt.

(4) Die Modalitäten der Mittelbindung werden in den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

Artikel D

Zahlungen (1) Die Zahlungen für finanzielle Beteiligungen werden in Übereinstimmung mit den Mittelbindungen an die Behörde oder die Einrichtung geleistet, die in dem Antrag des begünstigten Mitgliedstaats zu diesem Zweck benannt worden ist. Die Zahlungen können entweder in Form von Vorschüssen oder in Form von Zwischenzahlungen oder Restzahlungen, die sich auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben beziehen, geleistet werden.

(2) Wird der Betrag de Gemeinschaftsbeteiligung in der in Artikel C Absatz 2 Buchstabe a) genannten Form gebunden, so werden die Zahlungen nach folgenden Modalitäten geleistet:

a) Ein Vorschuß von bis zu 50 v. H. des gebundenen Betrages für die erste Jahrestranche wird nach der Entscheidung zur Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung geleistet.

b) Zwischenzahlungen können geleistet werden, wenn das Vorhaben zufriedenstellend fortschreitet und wenn mindestens zwei Drittel der Ausgaben bezueglich der vorhergehenden Zahlung getätigt worden sind.

Vorbehaltlich des Buchstabens c) dürfen diese Zahlungen 50 v. H. des gebundenen Betrags einer jeden Jahrestranche nicht übersteigen.

c) Der kumulierte Betrag der unter den Buchstaben a) und b) genannten Zahlungen im Rahmen der Gesamttranchen darf 80 v. H. der gewährten Gesamtbeteiligung nicht übersteigen. Für grosse Vorhaben und in begründeten Fällen kann dieser Satz auf 90 v. H. erhöht werden.

d) Der Restbetrag der Beteiligung wird gezahlt, wenn

- das Vorhaben, die Vorhabenphase oder die Gruppe von Vorhaben entsprechend den Zielvorgaben abgeschlossen ist;

- die benannte Behörde oder Einrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem tatsächlichen Abschluß des Vorhabens, der Vorhabenphase oder der Gruppe von Vorhaben bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung stellt;

- der Kommission der in Artikel F Absatz 4 genannte Schlußbericht vorgelegt worden ist;

- der Mitgliedstaat der Kommission eine Bescheinigung übersendet, mit der die im Auszahlungsantrag und im Bericht enthaltenen Angaben bestätigt werden.

(3) Wird die Mittelbindung in der in Artikel C Absatz 2 Buchstabe b) genannten Form vorgenommen, so werden die Zahlungen nach folgenden Modalitäten geleistet:

a) Der im Anschluß an die Entscheidung gezahlte Vorschuß kann bis zu 50 v. H. des Betrages der Beteiligung bezueglich der für das erste Jahr vorgesehenen Ausgaben ausmachen, die in dem von der Kommission genehmigten Finanzierungsplan angegeben sind.

b) Zwischenzahlungen können geleistet werden, wenn das Vorhaben zufriedenstellend fortschreitet und wenn mindestens zwei Drittel der Ausgaben bezueglich der vorhergehenden Zahlung sowie alle Ausgaben bezueglich aller früheren Zahlungen getätigt worden sind.

Vorbehaltlich des Buchstabens c) kann jede dieser Zahlungen bis zu 50 v. H. der Beteiligung bezueglich der in dem betreffenden Jahr vorgesehenen Ausgaben ausmachen, die in dem von der Kommission genehmigten ursprünglichen oder geänderten Finanzierungsplan angegeben sind.

c) Der kumulierte Betrag der unter den Buchstaben a) und b) genannten Zahlungen darf 80 v. H. der gewährten Gesamtbeteiligung nicht übersteigen.

d) Der Restbetrag der Beteiligung wird gezahlt, wenn

- das Vorhaben, die Vorhabenphase oder die Gruppe von Vorhaben entsprechend den Zielvorgaben abgeschlossen ist;

- die benannte Behörde oder Einrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem tatsächlichen Abschluß des Vorhabens, der Vorhabenphase oder der Gruppe von Vorhaben bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung stellt;

- der Kommission der in Artikel F Absatz 4 genannte Schlußbericht vorgelegt worden ist;

- der Mitgliedstaat der Kommission eine Bescheinigung übersendet, mit der die im Auszahlungsantrag und im Bericht enthaltenen Angaben bestätigt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Ausstellung der in Absatz 2 Buchstabe d) und Absatz 3 Buchstabe d) genannten Bescheinigungen befugt sind.

(5) Die Zahlungen werden an die von den Mitgliedstaaten benannte Behörde oder Einrichtung geleistet und erfolgen in der Regel spätestens zwei Monate nach Eingang eines zulässigen Antrages.

(6) Bei Studien und den anderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmt die Kommission die entsprechenden Zahlungsverfahren.

Artikel E

Verwendung des Ecu (1) Die der Kommission eingereichten Anträge auf Beteiligungen, einschließlich der entsprechenden Finanzierungspläne, lauten auf Ecu oder auf Landeswährung.

(2) Die von der Kommission genehmigten Beträge der Beteiligung und der entsprechenden Finanzierungspläne lauten auf Ecu.

(3) Die Ausgabenmeldungen, die als Belege mit den entsprechenden Zahlungsanträgen eingereicht werden, lauten auf Ecu oder auf Landeswährung.

(4) Die von der Kommission geleiteten Zahlungen der finanziellen Beteiligung erfolgen in Ecu und werden der Behörde zugeleitet, die vom Mitgliedstaat als Empfänger der Zahlung benannt worden ist.

Artikel F

Begleitung (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame Begleitung bei der Durchführung der vom Fonds mitfinanzierten Gemeinschaftsvorhaben. Diese Begleitung erfolgt durch Berichte, die nach einvernehmlich festgelegten Verfahren erstellt werden, durch Stichprobenkontrollen und durch hierfür eingesetzte Ausschüsse.

(2) Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie folgendes verdeutlichen:

- den Stand der Durchführung des Vorhabens bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Ziele;

- den verwaltungsmässigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

(3) Begleitausschüsse werden im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt.

Die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden oder Einrichtungen, die Kommission und gegebenenfalls die Europäische Investitionsbank sind in diesen Ausschüssen vertreten.

Wenn die regionalen und lokalen Behörden für die Durchführung eines Vorhabens zuständig sind, und - gegebenenfalls - wenn sie von einem Vorhaben inmittelbar betroffen sind, sind sie ebenfalls in diesen Ausschüssen vertreten.

(4) Für jedes Vorhaben wird der Kommission von der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat benannten Behörde oder Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Ende jedes vollen Durchführungsjahres ein Lagebericht vorgelegt. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Vorhabens oder der Vorhabenphase wird der Kommission ein Schlußbericht vorgelegt.

(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleitung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Begleitausschusses passt die Kommission - gegebenenfalls auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats - das ursprünglich genehmigte Volumen und die ursprünglich genehmigten Modalitäten für die Gewährung der Finanzbeteiligung sowie den vorgesehenen Finanzierungsplan an.

(6) Zwecks grösserer Effektivität des Fonds trägt die Kommission dafür Sorge, daß der Transparenz der Bewirtschaftung des genannten Fonds besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

(7) Die Modalitäten der Begleitung werden in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Vorhaben festgelegt.

Artikel G

Kontrolle (1) Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmässigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(2) Die zuständige Stelle und die zuständigen Behörden halten der Kommission nach der letzten Zahlung für ein Vorhaben drei Jahre lang sämtliche Belege über die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zur Verfügung.

Artikel H

Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung (1) Wird eine Aktion so durchgeführt, daß die gewährte finanzielle Beteiligung weder ganz noch teilweise gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden oder Einrichtungen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äussern.

(2) Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion kürzen, aussetzen oder streichen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmässigkeit erfolgt ist oder eine der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Bedingungen nicht erfuellt wurden, insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchfürhungsbedingungen der Aktion vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

Zu Unrecht mehrfach gezahlte Beträge sind wieder einzuziehen.

(3) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden nach den von der Kommission festzulegenden Modalitäten Verzugszinsen erhoben.

Artikel I

Öffentliche Aufträge Die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Mitteilungen müssen gemäß den Gemeinschaftsregeln über die öffentliche Auftragsvergabe genaue Angaben über die Vorhaben enthalten, für die ein Gemeinschaftsbeitrag beantragt oder beschlossen wurde.

Artikel J

Information Die im Jahresbericht gemäß Artikel 14 zu erteilenden Informationen sind in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt.

Es ist Sache der Kommission, alle sechs Monate eine Informationssitzung mit den Mitgliedstaaten zu veranstalten.

Artikel K

Überprüfung Der Rat kann bei Bedarf mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bestimmungen dieses Anhangs aufgrund der gewonnenen Erfahrungen ändern.

Anlage zu Anhang II Der Jahresbericht enthält folgende Informationen:

1. Gebundene und aus dem Fonds gezahlte finanzielle Unterstützung, mit einer jährlichen Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten und Kategorien von Vorhaben (Umwelt und Verkehr).

2. Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen des Fonds in den Mitgliedstaaten sowie auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Union.

3. Zusammenfassende Angaben zu den Konvergenzprogrammen, die die begünstigten Mitgliedstaaten zur Erfuellung der Bedingungen von Artikel 104c des Vertrages durchführen, sowie zur Anwendung von Artikel 6 der Verordnung.

4. Informationen über die Folgerungen, die die Kommission angesichts der Aussetzung der Finanzierung aus den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Beschlüssen des Rates zieht.

5. Geleisteter Beitrag des Fonds zu den Anstrengungen der begünstigten Mitgliedstaaten zur Durchführung der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik und zum Ausbau der transeuropäischen Verkehrsinfrastrukturnetze; Gleichgewicht zwischen Umweltschutzvorhaben und Verkehrsinfrastrukturvorhaben.

6. Bewertung der Vereinbarkeit der Tätigkeiten des Fonds mit den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politik in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.

7. Informationen über Maßnahmen zur Koordinierung und Abstimmung von Vorhaben, die aus dem Fonds finanziert werden, und Maßnahmen, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, der Europäischen Investitionsbank und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.

8. Informationen über den Investitionsaufwand der begünstigten Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur.

9. Informationen über durchgeführte Vorstudien und finanzierte Maßnahmen der technischen Hilfe, einschließlich näherer Angaben zur Art dieser Studien und Maßnahmen.

10. Informationen über die Ergebnisse der Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Vorhaben, einschließlich Angaben zu etwaigen Anpassungen der Vorhaben aufgrund dieser Ergebnisse.

11. Informationen über den Beitrag der Europäischen Investitionsbank zur Bewertung der Vorhaben.

12. Zusammenfassende Angaben zu den Ergebnissen der durchgeführten Kontrollen, den festgestellten Unregelmässigkeiten und den laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.