23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/18


BESCHLUSS (EU) 2019/1251 DES RATES

vom 15. Juli 2019

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat im Hinblick auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen und seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert. Zuletzt wurde das Übereinkommen durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Dezember 2017 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2019.

(2)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern.

(3)

Der Internationale Zuckerrat soll auf seiner 55. Tagung am 19. Juli 2019 über die Verlängerung des Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2021 beschließen.

(4)

Vor der Fassung des Beschlusses über die Verlängerung des Übereinkommens wird der Internationale Zuckerrat auf seiner 55. Tagung auch über einen von der Union vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens im Hinblick auf seine Regeln über den Finanzbeitrag zum Internationalen Zuckerrat abstimmen. Dieser Vorschlag ist das Ergebnis von Verhandlungen, die von der Kommission im Einklang mit der Ermächtigung durch den Rat, gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates (3), Verhandlungen im Namen der Union aufzunehmen, geführt wurden.

(5)

Eine etwaige Ablehnung des Vorschlags zur Änderung des Übereinkommens stünde dem Ziel der Union, das Übereinkommen zu modernisieren, entgegen und würde damit die mit der Verlängerung des Übereinkommens verbundenen Vorteile in Frage stellen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den von der Union im Internationalen Zuckerrat im Hinblick auf die Verlängerung des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Die Verlängerung des Übereinkommens liegt, sofern auch dessen Änderung beschlossen wird, im Interesse der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat zu vertreten ist, besteht darin, für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2021 zu stimmen.

Sofern der Internationale Zuckerrat den Vorschlag der Union zur Änderung des Übereinkommens im Hinblick auf seine Regeln über den Finanzbeitrag zum Internationalen Zuckerrat jedoch nicht zustimmt, verhindert die Kommission, dass ein Beschluss über die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 einvernehmlich gefasst wird, und enthält sich bei anschließenden Abstimmungen in dieser Angelegenheit der Stimme.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16.

(2)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 29).