31992D0580

92/580/EWG: Beschluß des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluß des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992

Amtsblatt Nr. L 379 vom 23/12/1992 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0010


BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluß des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (92/580/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wird die internationale Zusammenarbeit im Zuckersektor fördern. In Anbetracht ihrer Bedeutung als Zuckererzeuger, -ausführer und -einführer sollte die Gemeinschaft Mitglied dieses Übereinkommens sein -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Übereinkommen zu unterzeichnen und die Genehmigungsurkunde der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. BOTTOMLEY