26.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 257/2010 DER KOMMISSION

vom 25. März 2010

zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 32,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hat die Kommission ein Programm zur Neubewertung der Sicherheit der bereits vor dem 20. Januar 2009 in der Union zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) aufzustellen.

(2)

Im Jahr 2007 legte die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen (2) vor. Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung der jüngsten Neubewertungen von Zusatzstoffen durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (im Folgenden „SCF“) und die EFSA und beschreibt die damit zusammenhängenden Maßnahmen, die die Europäische Kommission auf der Grundlage der Gutachten getroffen hat.

(3)

Mit der Neubewertung von Lebensmittelfarbstoffen wurde bereits vorrangig begonnen, da die Bewertungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe durch den SCF am ältesten sind. Die Neubewertung bestimmter Farbstoffe (nämlich E 102 Tartrazin, E 104 Chinolingelb, E 110 Gelborange S, E 124 Cochenillerot A, E 129 Allurarot AC, E 122 Azorubin und E 160d Lycopin) ist schon abgeschlossen. Des Weiteren erfolgte in den letzten Jahren eine Neubewertung einiger Lebensmittelzusatzstoffe, zum Beispiel E 234 Nisin und E 214-219 para-Hydroxybenzoesäureester, da neue wissenschaftliche Daten angefordert oder anderweitig verfügbar wurden. Somit brauchen diese Zusatzstoffe nicht nochmals bewertet zu werden.

(4)

Da die Bewertungen von Süßungsmitteln zuletzt vorgenommen wurden, sollte auch ihre Neubewertung zuletzt erfolgen.

(5)

Zur Festlegung der Prioritäten für die Neubewertung der derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sollten folgende Kriterien herangezogen werden: der Zeitpunkt der letzten Bewertung des Lebensmittelzusatzstoffs durch den SCF oder die EFSA, die Verfügbarkeit neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Verwendungsumfang des Lebensmittelzusatzstoffs in Lebensmitteln sowie die Exposition des Menschen gegenüber dem Lebensmittelzusatzstoff, wobei auch die Ergebnisse des Berichts der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (3) aus dem Jahr 2001 zu berücksichtigen sind. Der Bericht „Food additives in Europe 2000“ (4) des Nordischen Ministerrats an die Kommission liefert weitere Informationen zur Priorisierung der Neubewertung der Lebensmittelzusatzstoffe.

(6)

Aus Gründen der Effizienz und der Durchführbarkeit sollte die Neubewertung weitestmöglich nach Gruppen von Lebensmittelzusatzstoffen, entsprechend der jeweiligen Hauptfunktionsgruppe, vorgenommen werden. Der EFSA sollte jedoch die Möglichkeit vorbehalten sein, mit der Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs oder einer Gruppe von Lebensmittelzusatzstoffen – auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative – vorrangig zu beginnen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die auf eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit hinweisen oder die Bewertung der Sicherheit eines Lebensmittelzusatzstoffs in irgendeiner Weise berühren könnten.

(7)

Die Fristen für die Neubewertung sollten nach dieser Rangordnung der Prioritäten festgelegt werden. In begründeten Fällen und nur dann, wenn eine solche Neubewertung die Neubewertung anderer Lebensmittelzusatzstoffe erheblich verzögern kann, dürfen die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen überarbeitet werden.

(8)

Spezifischere Fristen für einzelne Lebensmittelzusatzstoffe oder Gruppen von Lebensmittelzusatzstoffen können zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden, wenn der reibungslose Ablauf des Neubewertungsprozesses sicherzustellen ist oder Anlass zu Bedenken besteht.

(9)

Damit sich der Neubewertungsprozess effektiv gestaltet, ist es wichtig, dass die EFSA von den interessierten Parteien alle für die Neubewertung relevanten Daten erhält und dass die interessierten Parteien rechtzeitig darüber informiert werden, wenn für den Abschluss der Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs zusätzliche Daten erforderlich sind.

(10)

Die am Fortbestand der Zulassung eines neu zu bewertenden Lebensmittelzusatzstoffs interessierten Unternehmer sollten sämtliche Daten vorlegen, die für dessen Neubewertung relevant sind. Soweit möglich sollten die Unternehmer Schritte zur gemeinsamen Vorlage von Informationen unternehmen.

(11)

Die EFSA sollte eine Aufforderung oder mehrere Aufforderungen zur Vorlage von Daten zu allen neu zu bewertenden Lebensmittelzusatzstoffen veröffentlichen. Alle für die Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Informationen, insbesondere toxikologische Daten und Daten, die für die Bewertung der Exposition des Menschen gegenüber dem betreffenden Lebensmittelzusatzstoff relevant sind, sollten der EFSA von den interessierten Parteien innerhalb der vorgegebenen Fristen vorgelegt werden.

(12)

Die von der EFSA neu zu bewertenden Lebensmittelzusatzstoffe wurden in der Vergangenheit vom SCF einer Sicherheitsbewertung unterzogen, und eine große Zahl von ihnen wird seit langem verwendet. Umfassen sollten die für ihre Neubewertung vorzulegenden Informationen vorhandene Daten, auf die sich die frühere Bewertung des Lebensmittelzusatzstoffs stützte, sowie alle für den Zusatzstoff relevanten neuen Daten, die seit der letzten Bewertung durch den SCF verfügbar wurden. Diese Informationen sollten so vollständig wie möglich sein, damit die EFSA ihre Neubewertung abschließend vornehmen und ein Gutachten nach dem neuesten Stand erstellen kann; zudem sollten sie weitestmöglich nach den geltenden Leitlinien zur Vorlage von Informationen für Bewertungen von Lebensmittelzusatzstoffen („guidance on submissions for food additive evaluations“) vorgelegt werden (zurzeit die Leitlinien des SCF vom 11. Juli 2001 (5)).

(13)

Die EFSA kann zusätzliche Informationen anfordern, um die Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs abschließend vorzunehmen. In diesem Fall sollte die EFSA die nötigen Daten rechtzeitig anfordern, indem sie entweder eine Aufforderung zur Vorlage von Daten veröffentlicht oder mit den Parteien, die bereits Daten zu dem Lebensmittelzusatzstoff vorgelegt haben, Kontakt aufnimmt. Die interessierten Parteien sollten die angeforderten Informationen innerhalb der Frist vorlegen, die die EFSA – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Parteien über den Zeitbedarf – festgesetzt hat.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bestimmt, dass bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch Umwelterwägungen berücksichtigt werden sollten. Daher sollten im Rahmen der Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs die interessierten Parteien der Kommission und der EFSA sämtliche Informationen mitteilen, die hinsichtlich eines Umweltrisikos, verursacht durch die Herstellung, die Verwendung oder den Abfall des betreffenden Lebensmittelzusatzstoffs, von Bedeutung sind.

(15)

Bei Nichtvorlage der angeforderten für die abschließende Neubewertung eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffs erforderlichen Informationen kann der betreffende Zusatzstoff aus der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe der Union gestrichen werden.

(16)

Das Verfahren für die Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen muss den Anforderungen an Transparenz und Information der Öffentlichkeit genügen und zugleich die Vertraulichkeit bestimmter Informationen gewährleisten.

(17)

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission der Öffentlichkeit eine Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die einer Neubewertung unterzogen werden, zugänglich machen, einschließlich der Angabe des Datums der jeweils letzten Bewertung durch den SCF oder die EFSA.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat hat ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Programm zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgestellt.

(2)   Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, für die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung die Neubewertung durch die EFSA bereits abgeschlossen ist, werden nicht neu bewertet. Diese Lebensmittelzusatzstoffe sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „zugelassener Lebensmittelzusatzstoff“: vor dem 20. Januar 2009 zugelassener und in der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (6), der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (7), oder der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (8) aufgeführter Lebensmittelzusatzstoff;

b)   „Unternehmer“: natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass in dem Lebensmittelunternehmen, das ihrer Kontrolle unterliegt, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfüllt werden;

c)   „interessierter Unternehmer“: Unternehmer, der am Fortbestand der Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffs oder mehrerer Lebensmittelzusatzstoffe interessiert ist;

d)   „Originalunterlagen“: Unterlagen, anhand deren der Lebensmittelzusatzstoff vor dem 20. Januar 2009 bewertet und zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen wurde.

Artikel 3

Prioritäten für die Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe

(1)   Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe werden in nachstehender Reihenfolge und innerhalb der nachstehenden Fristen neu bewertet:

a)

Die Neubewertung aller in der Richtlinie 94/36/EG aufgeführten zugelassenen Lebensmittelfarbstoffe wird bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen.

b)

Die Neubewertung aller in der Richtlinie Nr. 95/2/EG aufgeführten zugelassenen anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel wird bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen.

c)

Die Neubewertung aller in der Richtlinie 94/35/EG aufgeführten zugelassenen Süßungsmittel wird bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen.

(2)   Für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe der in Absatz 1 genannten Funktionsgruppen werden in Anhang II dieser Verordnung spezifischere Fristen festgelegt. Diese Zusatzstoffe werden vor den übrigen Lebensmittelzusatzstoffen derselben Funktionsgruppe bewertet.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die EFSA jederzeit mit der Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs oder einer Gruppe von Lebensmittelzusatzstoffen – auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative – vorrangig beginnen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die

a)

auf eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit hinweisen oder

b)

die Bewertung der Sicherheit dieses Lebensmittelzusatzstoffs oder dieser Gruppe von Lebensmittelzusatzstoffen in irgendeiner Weise berühren könnten.

Artikel 4

Verfahren zur Neubewertung

Bei der Neubewertung eines zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffs verfährt die EFSA wie folgt:

a)

Prüfung der ursprünglichen Stellungnahme und der Arbeitsunterlagen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (im Folgenden „SCF“) bzw. der EFSA,

b)

Prüfung der Originalunterlagen, soweit verfügbar,

c)

Prüfung der von den interessierten Unternehmern und/oder sonstigen interessierten Parteien vorgelegten Daten,

d)

Prüfung aller von der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten,

e)

Ermittlung aller einschlägigen Veröffentlichungen seit der letzten Bewertung jedes Lebensmittelzusatzstoffs.

Artikel 5

Aufforderung zur Vorlage von Daten

(1)   Um die erforderlichen Daten von den interessierten Unternehmern und/oder sonstigen interessierten Parteien einzuholen, veröffentlicht die EFSA eine Aufforderung oder mehrere Aufforderungen zur Vorlage von Daten über die neu zu bewertenden Lebensmittelzusatzstoffe. Bei der Festlegung des Zeitplans für die Datenvorlage räumt die EFSA eine angemessene Frist nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein, damit die interessierten Unternehmer und/oder sonstige interessierte Parteien dieser Verpflichtung nachkommen können.

(2)   Die Daten gemäß Absatz 1 können unter anderem umfassen:

a)

aus den Originalunterlagen stammende Untersuchungsberichte, die vom SCF, der EFSA oder dem Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) bewertet wurden,

b)

Informationen zu den Daten über die Sicherheit des betreffenden Lebensmittelzusatzstoffs, die noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt vom SCF oder vom JECFA überprüft wurden,

c)

Informationen zu den Spezifikationen der derzeit verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Informationen zur Partikelgröße sowie zu einschlägigen physikalisch-chemischen Merkmalen und Eigenschaften,

d)

Informationen zum Herstellungsprozess,

e)

Informationen zu den für den Nachweis in Lebensmitteln verfügbaren Analysemethoden,

f)

Informationen zur Exposition des Menschen gegenüber Lebensmittelzusatzstoffen in, Lebensmitteln (z. B. Verzehrmuster und Verwendungen, tatsächliche Verwendungsmengen und Verwendungshöchstmengen, Verzehrhäufigkeit und sonstige expositionsrelevante Faktoren)

g)

Informationen zu Reaktionen und Verbleib in Lebensmitteln.

Artikel 6

Vorlage von Daten

(1)   Interessierte Unternehmer und sonstige interessierte Parteien legen die für die Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs relevanten Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 innerhalb der von der EFSA in ihrer Aufforderung zur Vorlage von Daten gesetzten Frist vor. Bei der Vorlage der von der EFSA angeforderten Daten befolgen die interessierten Unternehmer und die sonstigen interessierten Parteien weitestmöglich die geltenden Leitlinien zur Vorlage von Informationen für Bewertungen von Lebensmittelzusatzstoffen („guidance on submissions for food additive evaluations“) (9).

(2)   Gibt es mehrere interessierte Unternehmer, so können diese, falls möglich, die Daten gemeinsam vorlegen.

(3)   Werden im Verlauf der Neubewertung zusätzliche Informationen für die Neubewertung eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffs als nötig erachtet, so fordert die EFSA diese Informationen von den interessierten Unternehmern und sonstigen interessierten Parteien im Wege einer öffentlichen Aufforderung zur Datenvorlage an. Die EFSA setzt eine Frist für die Vorlage dieser Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ansichten der interessierten Unternehmer und/oder sonstiger interessierter Parteien über den Zeitbedarf berücksichtigt. In solchen Fällen fordert die EFSA die zusätzlichen Informationen rechtzeitig an, so dass die Gesamtfristen für die Neubewertung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und gemäß Anhang II nicht berührt werden.

(4)   Informationen, die nicht innerhalb der von der EFSA gesetzten Frist vorgelegt wurden, finden bei der Neubewertung keine Berücksichtigung. In Ausnahmefällen kann die EFSA jedoch mit Zustimmung der Kommission beschließen, nach Ablauf der Frist vorgelegte Informationen zu berücksichtigen, wenn diese für die Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs wesentlich sind.

(5)   Wurden die angeforderten Informationen der EFSA nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorgelegt, kann der Lebensmittelzusatzstoff gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (10) aus der Liste der Union gestrichen werden.

Artikel 7

Sonstige Informationen

Im Rahmen der Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs sollten die interessierten Unternehmer und sonstige interessierte Parteien der EFSA und der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen hinsichtlich Umweltrisiken, verursacht durch die Herstellung, die Verwendung oder den Abfall des betreffenden Lebensmittelzusatzstoffs, mitteilen.

Artikel 8

Vertraulichkeit

(1)   Informationen, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition von Unternehmern oder sonstigen interessierten Parteien erheblich beeinträchtigen könnte, können vertraulich behandelt werden.

(2)   Folgende Informationen werden unter keinen Umständen als vertraulich erachtet:

a)

Name und Anschrift des interessierten Unternehmers,

b)

chemische Bezeichnung und klare Beschreibung des Stoffs,

c)

Hinweise zur Verwendung des Stoffs in oder auf spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien,

d)

für die Bewertung der Sicherheit des Stoffs relevante Informationen,

e)

Methode(n) zur Analyse in Lebensmitteln.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 geben die interessierten Unternehmer und die sonstigen interessierten Parteien an, welche der vorgelegten Informationen vertraulich behandelt werden sollen. In solchen Fällen sind nachprüfbare Begründungen zu geben.

(4)   Auf Vorschlag der EFSA entscheidet die Kommission nach Anhörung des interessierten Unternehmers und/oder der sonstigen interessierten Parteien, welche Informationen vertraulich behandelt werden können, und informiert die EFSA und die Mitgliedstaaten entsprechend.

(5)   Die Kommission, die EFSA und die Mitgliedstaaten treffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (11) die nötigen Maßnahmen, um die entsprechende Vertraulichkeit der im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhaltenen Informationen zu gewährleisten, ausgenommen solche Informationen, die, wenn es die Umstände erfordern, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt veröffentlicht werden müssen.

(6)   Die Durchführung der Absätze 1 bis 5 lässt den Informationsfluss zwischen der Kommission, der EFSA und den Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 9

Überwachung der Fortschritte

Die EFSA berichtet der Kommission und den Mitgliedstaaten jedes Jahr im Dezember über die Fortschritte des Programms zur Neubewertung.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  KOM(2007) 418 endg.

(3)  KOM(2001) 542 endg.

(4)  „Food Additives in Europe 2000, Status of safety assessments of food additives presently permitted in the EU“ (Lebensmittelzusatzstoffe in Europa 2000. Stand der Sicherheitsbewertungen der zurzeit in der EU zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe), Nordischer Ministerrat, TemaNord 2002:560.

(5)  „Guidance on submissions for food additive evaluations by the Scientific Committee on Food“ (Leitlinien des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zur Vorlage von Informationen für Bewertungen von Lebensmittelzusatzstoffen). Stellungnahme vom 11. Juli 2001. SCF/CS/ADD/GEN/26 endg.

(6)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

(7)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(8)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(9)  Zurzeit die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 11. Juli 2001. SCF/CS/ADD/GEN/26 endg.

(10)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(11)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG I

Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die vor dem 20. Januar 2009 zugelassen wurden und deren Neubewertung durch die EFSA zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung abgeschlossen ist

E-Nummer

STOFF

Jahr der letzten Bewertung durch den SCF oder die EFSA

Stand der Neubewertung durch die EFSA

E 102

Tartrazin

2009

Abschluss der Neubewertung: 23. September 2009

E 104

Chinolingelb

2009

Abschluss der Neubewertung: 23. September 2009

E 110

Sunsetgelb FCF, Gelborange S

2009

Abschluss der Neubewertung: 24. September 2009

E 122

Azorubin, Carmoisin

2009

Abschluss der Neubewertung: 24. September 2009

E 124

Ponceau 4R, Cochenillerot A

2009

Abschluss der Neubewertung: 23. September 2009

E 129

Allurarot AC

2009

Abschluss der Neubewertung: 23. September 2009

E 160d

Lycopin

2008

Abschluss der Neubewertung: 30. Januar 2008

E 234

Nisin

2006

Abschluss der Neubewertung: 26. Januar 2006

E 173

Aluminium

2008

Abschluss der Neubewertung: 22. Mai 2008

E 214

Ethyl-p-hydroxybenzoat

2004

Abschluss der Neubewertung: 13. Juli 2004

E 215

Natriumethyl-p-hydroxybenzoat

2004

Abschluss der Neubewertung: 13. Juli 2004

E 218

Methyl-p-hydroxybenzoat

2004

Abschluss der Neubewertung: 13. Juli 2004

E 219

Natriummethyl-p-hydroxybenzoat

2004

Abschluss der Neubewertung: 13. Juli 2004

E 235

Natamycin

2009

Abschluss der Neubewertung: 26. November 2009

E 473

Zuckerester von Speisefettsäuren

2006

Abschluss der Neubewertung: 23. November 2004; überarbeitet: 26. Januar 2006

E 474

Zuckerglyceride

2006

Abschluss der Neubewertung: 23. November 2004; überarbeitet: 26. Januar 2006

E 901

Bienenwachs, weiß und gelb

2007

Abschluss der Neubewertung: 27. November 2007


ANHANG II

Spezifische Prioritäten für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Funktionsgruppen von Lebensmittelzusatzstoffen

TEIL I:   LEBENSMITTELFARBSTOFFE

Innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 für die Neubewertung von Lebensmittelfarbstoffen festgelegten Gesamtfrist 31. Dezember 2015 werden für die nachstehenden Lebensmittelfarbstoffe folgende spezifische Fristen gesetzt

1.

Folgende Lebensmittelfarbstoffe werden bis zum 15. April 2010 bewertet

E 123

Amaranth

E 151

Brillantschwarz BN, Schwarz PN

E 154

Braun FK

E 155

Braun HT

E 180

Litholrubin BK

2.

Folgende Lebensmittelfarbstoffe werden bis zum 31. Dezember 2010 bewertet

E 100

Kurkumin

E 127

Erythrosin

E 131

Patentblau V

E 132

Indigotin, Indigokarmin

E 133

Brillantblau FCF

E 142

Grün S

E 150a

einfache Zuckerkulör

E 150b

Sulfitlaugen-Zuckerkulör

E 150c

Ammoniak-Zuckerkulör

E 150d

Ammonsulfit-Zuckerkulör

E 161b

Lutein

E 161g

Canthaxanthin

E 170

Calciumcarbonat

3.

Folgende Lebensmittelfarbstoffe werden bis zum 31. Dezember 2015 bewertet

E 101

i) Riboflavin, ii) Riboflavin-5’-Phosphat

E 120

Cochenille, Karminsäure, Karmin

E 140

Chlorophylle und Chlorophylline: i) Chlorophylle, ii) Chlorophylline

E 141

Kupferhaltige Komplexe von Chlorophyllen und Chlorophyllinen: i) Kupferhaltige Komplexe von Chlorophyllen, ii) Kupferhaltige Komplexe von Chlorophyllinen

E 153

Pflanzenkohle

E 160b

Annatto, Bixin, Norbixin

E 160a

Carotine: i) gemischte Carotine, ii) Beta-Carotin

E 160c

Paprika-Extrakt, Capsanthin, Capsorubin

E 160e

Beta-apo-8’-Carotinal (C 30)

E 160f

Beta-apo-8’-Carotinsäure (C 30)-Ethylester

E 162

Beetenrot, Betanin

E 163

Anthocyane

E 171

Titandioxid

E 172

Eisenoxide und -hydroxide

E 174

Silber

E 175

Gold

TEIL II:   ANDERE LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE ALS FARBSTOFFE UND SÜSSUNGSMITTEL

Innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 für die Neubewertung von anderen Lebensmittelzusatzstoffen als Farbstoffe und Süßungsmittel festgelegten Gesamtfrist 31. Dezember 2018 werden für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe und Gruppen von Lebensmittelzusatzstoffen folgende spezifische Fristen gesetzt:

1.

Konservierungs- und Antioxidationsmittel E 200-203, E 210-215, E 218-252, E 280-285, E 300-E 321 und E 586 werden bis zum 31. Dezember 2015 bewertet

In dieser Gruppe haben höhere Priorität:

E 310-312

Gallate

E 320

Butylhydroxyanisol (BHA)

E 321

Butyhydroxytoluol (BHT)

E 220-228

Schwefeldioxid und Sulfite

E 304

Fettsäureester der Ascorbinsäure: i) Ascorbylpalmitat, ii) Ascorbylstearat

E 200-203

Sorbinsäure und Sorbate

E 284

Borsäure

E 285

Natriumtetraborat (Borax)

E 239

Hexamethylentetramin

E 242

Dimethyldicarbonat

E 249

Kaliumnitrit

E 250

Natriumnitrit

E 251

Natriumnitrat

E 252

Kaliumnitrat

E 280-283

Propionsäure und ihre Natrium-, Kalzium- und Kaliumsalze

E 306

Stark tocopherolhaltige Extrakte

E 307

Alpha-tocopherol

E 308

Gamma-tocopherol

E 309

Delta-tocopherol

2.

Emulgatoren, Stabilisatoren, Geliermittel E 322, E 400-E 419, E 422-E 495, E 1401-E 1451 werden bis zum 31. Dezember 2016 bewertet

In dieser Gruppe haben höhere Priorität:

E 483

Stearyltartrat

E 491-495

Sorbitester

E 431

Polyoxyethylen (40) stearat

E 432-436

Polysorbate

E 444

Saccharoseacetatisobutyrat

E 481

Natriumstearoyl-2-lactylat

E 482

Calciumstearoyl-2-lactylat

E 414

Gummi arabicum (1)

E 410

Johannisbrotkernmehl (1)

E 417

Tarakernmehl (1)

E 422

Glycerin

E 475

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

3.

E 551 Siliciumdioxid, E 620-625 Glutamate, E 1105 Lysozym und E 1103 Invertase werden bis zum 31. Dezember 2016 bewertet

4.

Die verbleibenden anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel werden bis zum 31. Dezember 2018 bewertet

Dabei haben höhere Priorität:

E 552

Calciumsilicat

E 553a

Magnesiumsilicat und Magnesiumtrisilicat

E 553b

Talkum

E 558

Bentonit

E 999

Quillajaextrakt

E 338-343

Phosphorsäure und Phosphate

E 450-452

Di-, Tri- und Polyphosphate

E 900

Dimethylpolysiloxan

E 912

Montansäureester

E 914

Polyethylenwachsoxidate

E 902

Candelillawachs

E 904

Schellack

E 626-629

Guanylsäure, Dinatriumguanylat, Dikaliumguanylat und Calciumguanylat

E 630-633

Inosinsäure, Dinatriuminosinat, Dikaliuminosinat und Calciuminosinat

E 634-635

Calcium 5′-ribonucleotid und Dinatrium 5'-ribonucleotid

E 507-511

Salzsäure, Kaliumchlorid, Calciumchlorid, Magnesiumchlorid

E 513

Schwefelsäure


(1)  Alle natürlichen Gummen E 400-418 und E 425 könnten gleichzeitig bewertet werden.