32002D0738

2002/738/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft - Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik

Amtsblatt Nr. L 234 vom 31/08/2002 S. 0039 - 0055


Beschluss des Rates

vom 22. Juli 2002

über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft

(2002/738/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit anderen Ländern und internationalen Organisationen einzugehen.

(2) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände(3) unterzeichnet, jedoch ist der Prozess der Ratifizierungen noch nicht abgeschlossen.

(4) Die Gemeinschaft hat sich mit den Küstenstaaten der Region und anderen Beteiligten aktiv an dem 1997 eingeleiteten Verfahren zur Ausarbeitung eines Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik beteiligt. Sie hat dieses Übereinkommen auf der diplomatischen Konferenz in Windhoek, Namibia, am 20. April 2001 in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Beschluss des Rates(4) unterzeichnet.

(5) Fischer der Gemeinschaft üben im Geltungsbereich des Übereinkommens Fischfang aus. Deshalb liegt es im Interesse der Gemeinschaft, Mitglied der regionalen Fischereiorganisation zu werden, die mit dem genannten Übereinkommen errichtet wird. Die Gemeinschaft sollte das Übereinkommen daher genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 113.

(2) Stellungnahme vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.

(4) ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 15.