16.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/84 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Januar 2009
zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8988)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/31/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/716/EG der Kommission (2) legt Übergangsmaßnahmen für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (3) und (EG) Nr. 853/2004 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates fest. Solange diese Betriebe in der Übergangsphase sind, sollten ihre Erzeugnisse nur in Bulgarien in Verkehr gebracht oder zur Weiterverarbeitung in bulgarischen Betrieben verwendet werden, die sich in der Übergangsphase befinden. |
(2) |
Die Entscheidung 2007/716/EG wurde durch die Entscheidungen 2008/290/EG (5), 2008/330/EG (6), 2008/552/EG (7), 2008/678/EG (8) und 2008/828/EG (9) der Kommission geändert. |
(3) |
Nach einer amtlichen Erklärung der zuständigen bulgarischen Behörde haben bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor ihre Tätigkeit eingestellt oder ihre Modernisierung abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Diese Betriebe sollten deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, gestrichen werden. |
(4) |
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Januar 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 14.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
(5) ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 35.
(6) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 94.
(7) ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 43.
(8) ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 32.
(9) ABl. L 294 vom 1.11.2008, S. 11.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgende Einträge zu fleischverarbeitenden Betrieben sind zu streichen:
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2. |
Folgende Einträge zu milchverarbeitenden Betrieben sind zu streichen:
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