28.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/18 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2008
zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG hinsichtlich der Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Stickoxid
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8040)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/73/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die umfassende, konsequente, transparente und akkurate Überwachung von Stickoxid-(N2O)-Emissionen gemäß den Leitlinien dieser Entscheidung und die Berichterstattung über diese Emissionen sind für das Funktionieren des mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-EHS) für Anlagen, die gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie aufgrund ihrer N2O-Emissionen in das EU-EHS einbezogen werden, unerlässlich. |
(2) |
Die Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien, die mit der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (2) festgelegt wurden, gelten nicht für N2O-Emissionen. |
(3) |
Die Niederlande haben beantragt, N2O-Emissionen aus Salpetersäureanlagen für den Handelszeitraum 2008—2012 in das EU-EHS aufzunehmen. |
(4) |
Daher sollten spezifische Leitlinien für die Bestimmung von N2O-Emissionen durch kontinuierliche Emissionsmessung einbezogen werden. |
(5) |
Das Erderwärmungspotenzial (Global warming potential, GWP) einer Tonne N2O für Emissionen im Handelszeitraum 2008-2012 sollte mit 310 Tonnen Kohlendioxid angesetzt werden, was dem im zweiten Bewertungsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) der Vereinten Nationen angegebenen Wert (1995 IPCC GWP value) entspricht. Dieser Wert sollte im Interesse der absoluten Übereinstimmung zwischen den Berichten der Anlagen und den Berichten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls über ihre nationalen Emissionsinventare erstellen, herangezogen werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2007/589/EG sollte in diesem Sinne geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 2007/589/EG
Die Entscheidung 2007/589/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen dieser Entscheidung festgelegt.“ |
2. |
Das Verzeichnis der Anhänge wird um folgenden Eintrag ergänzt:
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3. |
Anhang I wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert. |
4. |
Es wird ein neuer Anhang XIII gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Entscheidung hinzugefügt. |
Artikel 2
Anwendung
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.
Artikel 3
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2008
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.
ANHANG
A. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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B. |
Es wird folgender Anhang XIII hinzugefügt: „ANHANG XIII Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Stickoxid-(N2O)-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure 1. SYSTEMGRENZEN UND VOLLSTÄNDIGKEIT Die in diesem Anhang festgelegten tätigkeitsspezifischen Leitlinien dienen der Überwachung von N2O-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure in gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einbezogenen relevanten Anlagen. Für jede Tätigkeit, bei der N2O emittiert wird, werden alle N2O-Emissionsquellen im Rahmen von Herstellungsprozessen erfasst, einschließlich bei der Herstellung entstehender N2O-Emissionen, die durch Emissionsminderungsvorrichtungen geleitet werden, u. a.
Die Vorschriften gelten nicht für N2O-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen. Etwaige relevante CO2-Emissionen, die sich unmittelbar aus dem Herstellungsprozess ergeben (und die nicht bereits unter das EU-EHS fallen) und in die Genehmigung der betreffenden Anlage zur Emission von Treibhausgasen einbezogen sind, werden nach Maßgabe dieser Leitlinien überwacht und berichtet. Anhang I Abschnitt 16 gilt nicht für die Überwachung von N2O-Emissionen. 2. BESTIMMUNG VON CO2(Ä)- und N2O-EMISSIONEN 2.1. N2O-JAHRESEMISSIONEN N2O-Emissionen aus der Salpetersäureherstellung werden durch kontinuierliche Emissionsmessung bestimmt (außer im Fall von De-minimis-Quellen — siehe Abschnitt 6.3). N2O-Emissionen aus der Herstellung von Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure werden im Falle geminderter Emissionen durch kontinuierliche Emissionsmessung und im Falle vorübergehend ungeminderter Emissionen durch Berechnung (auf Basis eines Massenbilanzansatzes — siehe Abschnitt 2.6) überwacht. Die jährliche N2O-Gesamtemission aus der betreffenden Anlage entspricht der Summe der jährlichen N2O-Emissionen aus allen Emissionsquellen der Anlage zusammengerechnet. Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, gilt als Jahresgesamtemission die nach folgender Formel berechnete Summe aller stündlichen Emissionen:
wobei:
2.2. STÜNDLICHE N2O-EMISSIONEN Der jährliche Stundenmittelwert der N2O-Emissionen wird für jede Quelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, nach folgender Formel berechnet:
wobei:
Die Gesamtunsicherheit des jährlichen Stundenmittelwertes der Emissionen aus den einzelnen Emissionsquellen darf die nachstehenden Ebenenwerte nicht überschreiten. Die Anlagenbetreiber müssen stets das höchste Ebenenkonzept wählen. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die höchste Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann auf die nächstniedrigere Ebene zurückgegriffen werden. Für den Berichtszeitraum 2008-2012 ist als Minimum Ebene 2 anzuwenden, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht machbar. Sollte die Anwendung von mindestens der Ebene 1 aus technischen Gründen nicht machbar sein oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen (De-Minimis-Quellen ausgenommen), so muss der Anlagenbetreiber gemäß Anhang XII Abschnitt 2 die geeignete Ebene für die gesamte Jahresemission aus der betreffenden Emissionsquelle anwenden und diese Anwendung nachweisen. Für den Berichtszeitraum 2008-2012 ist mindestens Ebene 2 anzuwenden, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht machbar. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG mit, welche Anlagen diesen Ansatz anwenden. Ebene 1: Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 10 % erreicht werden. Ebene 2: Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 7,5 % erreicht werden. Ebene 3: Für jede Emissionsquelle muss für den jährlichen Stundenmittelwert der Emissionen eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 5 % erreicht werden. 2.3. STÜNDLICHE N2O-KONZENTRATIONEN Die stündlichen N2O-Konzentrationen [mg/Nm3] im Abgasstrom aus jeder Emissionsquelle werden bestimmt durch kontinuierliche Messung an einer repräsentativen Stelle nach der NOx/N2O-Emissionsminderungsvorrichtung (soweit Emissionen gemindert werden). Eine geeignete Messtechnik ist u. a. die IR-Spektroskopie; gemäß Anhang I Abschnitt 6.1 Absatz 2 können jedoch andere Methoden angewandt werden, sofern sie den für N2O-Emissionen verbindlichen Unsicherheitswert erzielen. Die angewandten Techniken müssen in der Lage sein, die N2O-Konzentrationen sowohl geminderter als auch ungeminderter Emissionen (z. B. wenn Emissionsminderungsvorrichtungen ausfallen und die Konzentrationen steigen) aus sämtlichen Quellen zu messen. Nimmt die Unsicherheit bei solchen Ausfällen zu, sind diese bei der Unsicherheitsbewertung zu berücksichtigen. Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen und konsequent berichtet. 2.4. BESTIMMUNG DES ABGASSTROMS Zur Messung des Abgasstroms für die Zwecke der Überwachung von N2O-Emissionen sind die Methoden zur Überwachung des Abgasstroms gemäß Anhang XII anzuwenden. Auf die Herstellung von Salpetersäure findet Methode A Anwendung, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich; in diesem Falle kann auf eine alternative Methode, z. B. einen auf ausschlaggebenden Parametern (wie dem Ammoniak-Einsatz) basierenden Massenbilanzansatz oder die Abgasstrombestimmung durch kontinuierliche Messung des Emissionsstromes, zurückgegriffen werden, sofern sie von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Überwachungsplans und der darin vorgesehenen Methodik zugelassen ist. Für andere Tätigkeiten können andere in Anhang XII beschriebene Methoden zur Überwachung von Abgasströmen angewandt werden, sofern sie von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Überwachungsplans und der darin vorgesehenen Methodik zugelassen sind. Methode A — Herstellung von Salpetersäure Der Abgasstrom wird nach folgender Formel berechnet:
wobei:
VLuft wird als Summe aller Luftströme berechnet, die der Salpetersäureanlage zugeführt werden. Soweit im Überwachungsplan nicht anders geregelt, wendet die Anlage folgende Formel an: VLuft = Vprim + Vsek + VSperr wobei:
Vprim wird bestimmt durch kontinuierliche Messung des Luftstroms vor der Vermischung mit Ammoniak. Vsek wird durch kontinuierliche Luftstrommessung beispielsweise vor der Wärmerückgewinnungseinheit bestimmt. VSperr entspricht dem im Rahmen des Salpetersäure-Herstellungsprozesses eingesetzten Sperrluftstrom (soweit relevant). Für Zuluftströme, die zusammengerechnet weniger als 2,5 % des Gesamtluftstroms ausmachen, kann die zuständige Behörde zur Bestimmung dieser Luftstromrate Schätzmethoden akzeptieren, die der Anlagenbetreiber auf Basis bewährter Praktiken vorschlägt. Der Anlagenbetreiber weist anhand von Messungen unter normalen Betriebsbedingungen nach, dass der gemessene Abgasstrom homogen genug ist, um die Anwendung der vorgeschlagenen Messmethode zu ermöglichen. Bestätigt sich der Abgasstrom im Zuge dieser Messungen als nicht homogen, so ist dies bei der Entscheidung über geeignete Überwachungsmethoden und bei der Berechnung der Unsicherheit in den N2O-Emissionen zu berücksichtigen. Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen und konsequent berichtet. 2.5. SAUERSTOFF (O2) Sauerstoffkonzentrationen im Abgas werden gemessen, soweit dies zur Berechnung des Abgasstromes gemäß Abschnitt 2.4 erforderlich ist. Es gelten die Vorschriften für Konzentrationsmessungen gemäß Anhang I Abschnitt 6. Als Messtechniken geeignet sind unter anderem das paramagnetische Wechseldruck-Messprinzip, die magnetische Drehwaage oder die Zirkondioxidsonde. Bei der Bestimmung der Unsicherheit in N2O-Emissionen wird die Unsicherheit von O2-Konzentrationsmessungen mitberücksichtigt. Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen und systematisch mitgeteilt. 2.6. BERECHNUNG VON N2O-EMISSIONEN Bei bestimmten, periodisch auftretenden ungeminderten N2O-Emissionen aus der Herstellung von Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure (z. B. ungeminderte Emissionen aus der Ableitung (Lüftung) von Gas aus Sicherheitsgründen und/oder wenn die Emissionsminderungsvorrichtung ausfällt) können diese Emissionen, wenn eine kontinuierliche N2O-Emissionsüberwachung technisch nicht möglich ist, nach einem Massenbilanzansatz berechnet werden. Die Berechnungsmethode beruht auf der höchstmöglichen Rate der N2O-Emissionen aus der chemischen Reaktion zum Zeitpunkt und während der Dauer der Emission. Der jeweilige Berechnungsansatz wird von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Überwachungsplans und der darin vorgesehenen Methoden zugelassen. Die Unsicherheit bei allen für eine bestimmte Emissionsquelle berechneten Emissionen wird bei der Bestimmung der Unsicherheit des jährlichen Stundenmittelwertes für die Emissionsquelle berücksichtigt. Auf berechnete Emissionen oder wenn zur Bestimmung der N2O-Emissionen Berechnung und kontinuierliche Messung kombiniert werden, werden dieselben Ebenen angewandt wie für Emissionen, die vollständig durch kontinuierliche Messung bestimmt werden. 3. BERECHNUNG DER JÄHRLICHEN CO2-ÄQUIVALENTE (CO2(Ä)) Die jährliche N2O-Gesamtemission aus allen Emissionsquellen zusammengerechnet (gemessen in Tonnen und auf drei Dezimalstellen gerundet) werden nach folgender Formel in jährliche CO2-Äquivalente (gerundete Tonnen) umgerechnet:
Für Emissionen im Zeitraum 2008-2012 wird das Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) GWPN2O = 310 t CO2(Ä)/t N2O zugrunde gelegt, das dem im Zweiten Bewertungsbericht des Weltklimarates angegebenen Wert (1995 IPCC GWP value) entspricht. Die von allen Emissionsquellen insgesamt generierten jährlichen Gesamt-CO2-Äquivalente und etwaige direkte CO2-Emissionen aus anderen Emissionsquellen (soweit sie unter die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen fallen) werden den von der betreffenden Anlage generierten jährlichen CO2-Gesamtemissionen zugeschlagen und für Berichterstattungszwecke und zur Abgabe von Zertifikaten verwendet. 4. BESTIMMUNG TÄTIGKEITSBEZOGENER PRODUKTIONSRATEN Produktionsraten werden anhand der täglichen Produktionsmeldungen und Betriebstunden berechnet. 5. MONITORING-KONZEPT1 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 Buchstaben a, b, c, d, j, k, m und n enthalten Monitoring-Konzepte für unter diesen Anhang fallende Anlagen folgende Angaben:
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ist für wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik als Teil des Überwachungsplans in folgenden Fällen die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich:
6. ALLGEMEINES 6.1. HÄUFIGKEIT DER PROBENAHMEN Gültige Stundenmittelwerte werden gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 Buchstabe a errechnet für
6.2. FEHLENDE DATEN Bei fehlenden Daten gelten die Verfahrensvorschriften gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 Buchstaben a und b. Fehlen Daten aufgrund des Ausfalls einer Emissionsminderungs-vorrichtung, so wird davon ausgegangen, dass die Emissionen während der betreffenden Stunde ungemindert waren, sind entsprechend Ersatzwerte zu berechnen. Der Anlagenbetreiber trifft alle praktischen Vorkehrungen um sicherzustellen, dass die Geräte zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung in keinem Kalenderjahr für länger als eine Woche ausfallen. Sollte dies dennoch vorkommen, so informiert der Anlagenbetreiber umgehend die zuständige Behörde. 6.3. DE-MINIMIS-N2O-QUELLEN ‚De-minimis-Brennstoff-/Materialströme‘ entsprechen im Falle von N2O-Emissionsquellen einem oder mehreren emissionsschwachen ungeminderten Stoffströmen, die der Anlagenbetreiber auswählt und die kumuliert jährlich höchstens 1 000 Tonnen CO2(Ä) freisetzen oder die jährlich weniger als 20 000 Tonnen CO2(Ä) emittieren und für weniger als 2 % der jährlichen CO2(Ä)-Gesamtemissionen dieser Anlage verantwortlich sind. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde kann der Anlagenbetreiber zum Zwecke der Überwachung und Berichterstattung für De-minimis-N2O-Ströme seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden. 6.4. FLANKIERENDE BERECHNUNG VON EMISSIONEN Berichtete N2O-Emissionen (bestimmt durch kontinuierliche Messung und Berechnung) werden gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 Buchstabe c bestätigt anhand von Produktionsdaten, der IPCC-Leitlinien 2006 und des ‚Horizontalen Ansatzes‘ gemäß Anhang I Abschnitt 10.3.3. 7. UNSICHERHEITSBEWERTUNGEN Die zum Nachweis der Einhaltung der maßgeblichen Ebenen gemäß Abschnitt 2 erforderlichen Unsicherheitsbewertungen erfolgen durch Fehlerfortpflanzungsberechnung, wobei der Unsicherheit aller maßgeblichen Elemente der Emissionsberechnung Rechnung getragen wird. Bei kontinuierlicher Messung sollten folgende Unsicherheiten nach den Normen EN 14181 und ISO 14956:2002 bewertet werden:
Zur Berechnung der Gesamtunsicherheit gemäß Abschnitt 2.2 werden stündliche N2O-Konzentrationen im Sinne von Abschnitt 2.3 herangezogen. Ausschließlich zum Zwecke der Unsicherheitsberechnung werden stündliche N2O-Konzentrationen von weniger als 20 mg/Nm3 durch einen Standardwert von 20 mg/Nm3 ersetzt. Im Rahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle behandelt und verringert der Anlagenbetreiber die verbleibenden Unsicherheiten der Emissionsdaten in seinem Emissionsbericht. Während der Prüfung kontrolliert die Prüfstelle die ordnungsgemäße Anwendung der genehmigten Überwachungsmethoden und bewertet die Handhabung und Verringerung der verbleibenden Unsicherheiten im Rahmen des vom Anlagenbetreiber angewandten Verfahrens zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle. 8. KONTROLLE UND PRÜFUNG 8.1. KONTROLLE Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 10.1, 10.2 und 10.3 gelten für die Qualitätssicherung folgende Verfahrensvorschriften:
8.2. PRÜFUNG Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abschnitt 10.4 wird Folgendes kontrolliert:
9. BERICHTERSTATTUNG Die jährlichen N2O-Gesamtemissionen werden in Tonnen (mit drei Dezimalstellen) und als CO2(Ä) (in Tonnen, gerundet) mitgeteilt. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 8 teilen die Betreiber von unter diesen Anhang fallenden Anlagen für ihre Anlagen Folgendes mit:
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