31994D0022

94/22/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Januar 1994 über die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Zeitpunkte für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ("integriertes System") (Nur der deutsche, englische, französische, griechische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 19/01/1994 S. 0017 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Januar 1994 über die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Zeitpunkte für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ( "integriertes System") (Nur der deutsche, englische, französische, griechische und niederländische Text sind verbindlich) (94/22/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 kann die Kommission einem Mitgliedstaat gestatten, für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" einen Zeitpunkt zu bestimmen, der zwischen dem 1. April und den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (2) genannten Zeitpunkten liegt, sofern dieser Mitgliedstaat die Festsetzung dieses Zeitpunkts begründen kann und der Kommission hierzu insbesondere einen ausführlichen Arbeitsplan vorlegt, aus dem hervorgeht, daß der vorgeschlagene Zeitpunkt es ermöglicht, alle Angaben für die ordnungsgemässe verwaltungs- und finanztechnische Handhabung der Beihilfen sowie die Durchführung der erforderlichen Kontrollen bereitzustellen.

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Anträge auf Genehmigung von Zeitpunkten nach dem 31. März und die diesbezueglichen Arbeitspläne übermittelt. Die Kommission hat diese Anträge geprüft, wobei sie insbesondere den Erfahrungen bei der Anwendung des integrierten Systems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 1993 Rechnung getragen hat.

Der von Deutschland vorgelegte Arbeitsplan ist noch nicht detailliert genug, um den von diesem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Zeitpunkt zu rechtfertigen. Die Erfahrung im ersten Jahr der Anwendung des integrierten Systems in Griechenland hat gezeigt, daß der von diesem Mitgliedstaat vorgeschlagene Zeitpunkt es nicht ermöglichen würde, die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Frist abzuschließen, die für die ordnungsgemässe verwaltungs- und finanztechnische Handhabung der Beihilfen erforderlich ist.

Diese Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Fonds-Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission gestattet den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten, die dort genannten Zeitpunkte für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" im Jahr 1994 zu bestimmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

ANHANG

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(1)() Nur für Anträge auf Datenträgern.