31998D0070

98/70/EG: Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000

Amtsblatt Nr. L 011 vom 17/01/1998 S. 0029 - 0030


BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 (98/70/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Gemeinschaft und der Republik Äquatorialguinea haben Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des dem Abkommen beigefügten Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens festzulegen.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 25. Juni 1997 ein neues Protokoll paraphiert.

Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Äquatorialguineas eingeräumt.

Um eine längere Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Schiffe der Gemeinschaft zu verhindern, ist es unerläßlich, daß das neue Protokoll möglichst bald angewendet wird. Aus diesem Grund haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls mit Wirkung vom 1. Juli 1997 vorsieht. Das Abkommen ist vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung nach Artikel 43 des Vertrages zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt (2).

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

- Thunfischfroster (Wadenfischerei):

Frankreich: 19 Schiffe

Spanien: 10 Schiffe

Italien: 1 Schiff

- Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien: 25 Schiffe

Portugal: 5 Schiffe

- Thunfischfänger mit Angeln:

Frankreich: 8 Schiffe.

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 2. Abkommen geändert durch das mit der Verordnung (EWG) Nr. 252/87 genehmigte Abkommen (ABl. L 29 vom 30. 1. 1987, S. 1).

(2) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.