27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


BESCHLUSS (EU) 2019/848 DES RATES

vom 17. Mai 2019

über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.

(2)

Der Text des internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 9. Oktober 2015 von den Vertretern von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und den Vertretern zweier zwischenstaatlicher Organisationen während der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven angenommen.

(3)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) wurde das Übereinkommen am 28. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.

(5)

Der Rat der Mitglieder ist das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenrates und übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Union im Rat der Mitglieder zu vertreten.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Rat der Mitglieder die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C des Übereinkommens und somit das Übereinkommen ändern.

(7)

Um die Annahme solcher Änderungen des Übereinkommens durch den Rat der Mitglieder zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Union keinen Standpunkt vertritt, sollte die Kommission ermächtigt sein, diese vorgeschlagenen Änderungen unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen.

(8)

Damit auf das Fachwissen der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden kann und sichergestellt ist, dass die Genehmigung von vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge B und C des Übereinkommens durch die Kommission im Einklang mit den in diesem Beschluss niedergelegten Bedingungen erfolgt, sollte die Kommission diese vorgeschlagenen Änderungen der zuständigen Gruppe des Rates rechtzeitig unterbreiten.

(9)

Die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen, die dem Rat von der Kommission übermittelt wurden, sollte vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „AStV“) geprüft werden. Die Kommission sollte die vorgeschlagenen Änderungen genehmigen, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt im AStV Einwände gegen diese Änderungen.

(10)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen (3).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union im Rat der Mitglieder.

Artikel 4

Wenn der Rat der Mitglieder aufgefordert ist, gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens Änderungen der Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C des Übereinkommens vorzunehmen, ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen:

1.

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

im Interesse der Union ist,

den Zielen, die die Union im Rahmen ihrer Handelspolitik verfolgt, dient,

den Interessen der Erzeuger, Händler und Verbraucher der Union Rechnung trägt,

nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht und insbesondere nicht gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verstößt, unbeschadet der Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsvorschriften entsprechend den vom Rat der Mitglieder vorgenommenen Änderungen des Übereinkommens zu ändern, insbesondere was die Vermarktungsnormen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung anbelangt,

gegebenenfalls dafür sorgt, dass betrügerische und irreführende Praktiken und Verfälschungen leichter aufgedeckt werden können, und damit zur Verbesserung der Qualität von Olivenerzeugnissen beiträgt,

gegebenenfalls der Vielfalt authentischer Olivenerzeugnisse besser Rechnung trägt,

gegebenenfalls die Angleichung der internationalen Normen für die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenölen, Oliventresterölen und Tafeloliven zum Ziel hat,

gegebenenfalls die Schaffung von Innovationshemmnissen verhindert oder

gegebenenfalls den Handel mit Olivenerzeugnissen erleichtert.

2.

Bevor die Kommission solche vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie sie der zuständigen Gruppe des Rates rechtzeitig, spätestens jedoch 15 Arbeitstage vor der Sitzung, in der der Rat der Mitglieder diese vorgeschlagenen Änderungen annehmen soll, vor.

Der AStV prüft die Vereinbarkeit dieser vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien nach Absatz 1 dieses Artikels.

Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 EUV eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt Einwände gegen diese Änderungen. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E.O. TEODOROVICI


(1)  Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2).

(2)  Der Wortlaut des Übereinkommens wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 4, veröffentlicht.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).