29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 957/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 48/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Da die Einreihung von „Punktmatrixanzeigen“ in der Einreihungsverordnung (EWG) Nr. 48/90 der Kommission vom 9. Januar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (3) zu inkorrekten Einreihungen führte, sollte Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung gelöscht werden.

(6)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat für das Erzeugnis Nr. 3 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nrn. 1 und 2 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Nummer 2 des Anhangs zu der Verordnung (EWG) Nr. 48/90 wird gelöscht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2006 (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(3)  ABl. L 8 vom 11.1.1990, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 705/2005 (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 18).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Grafische und alphanumerische Anzeige, die auf der Technologie einer monochromen Flüssigkristallanzeige mit passiver Matrix basiert.

Die Anzeige besteht aus einer zwischen zwei Glasscheiben oder -platten eingeschlossenen Flüssigkristallschicht mit in 64 Zeilen und 240 Spalten angeordneten Bildpunkten sowie einer elektronischen Schnittstellenkarte in C-MOS-Technologie.

Die Anzeige kann in andere Geräte eingebaut werden.

Mit der Anzeige können keine Videobilder dargestellt werden.

8531 20 95

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8531, 8531 20 und 8531 20 95.

Die Anzeige kann nicht als Flüssigkristallvorrichtung in Position 9013 eingereiht werden, da sie eine elektronische Schnittstellenkarte besitzt (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 9013 (1)).

Die Anzeige kann nicht als Videomonitor in Position 8528 eingereiht werden, weil sie keine Elektronik zur Wiedergabe von Videosignalen enthält.

Die Anzeige ist als Anzeigetafel der Position 8531 einzureihen, da sie nur in der Lage ist, Grafiken und alphanumerische Zeichen anzuzeigen (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 8531 (D)).

2.

So genanntes LCD-Modul mit berührungsempfindlicher Oberfläche („touch screen type“), in Form einer Flüssigkristallanzeige mit aktiver Matrix mit Hintergrundbeleuchtung, Invertern und gedruckten Schaltungen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung. Die Flüssigkristallvorrichtung besteht aus einer zwischen zwei Glasscheiben eingeschlossenen Flüssigkristallschicht. Die äußere Schicht der Glaszellen ist mit dünnen metallischen Schichten überzogen, die elektrisch leitend und resistiv sind.

Das Modul basiert auf Dünnschichttransistor-Technologie (TFT). Es weist Abmessungen von 34,5 (Breite) × 35,3 (Höhe) × 16,5 (Tiefe) cm auf und besitzt eine Bildschirmdiagonale von 38,1 cm (15 Zoll).

Das Modul enthält keine anderen elektronischen Komponenten (wie z. B. eine Stromversorgung, einen Videokonverter, einen Scaler, einen Tuner etc.) oder Schnittstellen für den Anschluss an andere Geräte.

8548 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 c zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90.

Das Modul ist ein Teil, das nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine des Abschnittes XVI bestimmt ist. Daher ist es unter Anwendung der Anmerkung 2 c zum Abschnitt XVI in die Position 8548 einzureihen.

3.

So genanntes LCD-Modul in Form einer Flüssigkristallanzeige mit aktiver Matrix mit Hintergrundbeleuchtung, Invertern und gedruckten Schaltungen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung.

Das Modul basiert auf der Dünnfilm-Transistor-Technologie (TFT). Es weist die Abmessungen von 75,9 (Breite) × 44,9 (Höhe) × 4,9 (Tiefe) cm auf und besitzt eine Bildschirmdiagonale von 81,6 cm (32 Zoll) sowie eine Auflösung von 1 366 × 768 Pixeln.

Das Modul enthält keine anderen elektronischen Komponenten (wie z. B. eine Stromversorgung, einen Videokonverter, einen Scaler, einen Tuner etc.) oder Schnittstellen für den Anschluss an andere Geräte.

8529 90 81

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 81.

Das Modul kann nicht als Flüssigkristallvorrichtung in die Position 9013 eingereiht werden, da es eine Hintergrundbeleuchtung, Inverter und gedruckte Schaltungen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung besitzt (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 9013 (1)).

Das Modul kann nicht in die Position 8473 als Teil einer Anzeigeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine eingereiht werden, da es nicht ausschließlich oder hauptsächlich für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 bestimmt ist.

Das Modul kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da es aufgrund seiner Merkmale nicht als elektrisches Sichtsignalgerät oder als Teil eines derartigen Gerätes angesehen werden kann (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 8531).

Aufgrund seiner Merkmale (wie z. B. die Abmessungen und die Auflösung) ist das Modul in die Position 8529 einzureihen, da es erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für ein Gerät der Position 8528 bestimmt ist.