2.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1056 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

betreffend die Inkohärenz bestimmter in den von der Schweiz vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4407)

(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (1) (im Folgenden das „Abkommen“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), wie in das Abkommen aufgenommen, insbesondere Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen aufgenommen, müssen die Mitgliedstaaten und die Schweiz nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d genannten Bewertungskriterien zu bewerten hat und dass die Kommission Empfehlungen abgeben kann, wenn sie feststellt, dass diese Kriterien nicht erfüllt wurden. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (3) niedergelegt.

(2)

Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (4) angenommen.

(3)

Die Schweiz hat der Kommission den Leistungsplan auf FAB-Ebene, in diesem Fall „FAB Europe Central (FABEC)“, am 30. Juni 2014 vorgelegt. Bei ihrer Bewertung hat sich die Kommission auf die im Leistungsplan übermittelten Angaben gestützt.

(4)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 7. Oktober 2014 einen ersten Bewertungsbericht und am 15. Dezember 2014 eine aktualisierte Fassung des Berichts vor. Ferner übermittelte das Leistungsüberprüfungsgremium der Kommission Berichte, die auf der Grundlage von Angaben der nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Leistungspläne und Ziele nach Artikel 18 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erstellt wurden.

(5)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der Ziele, die die Schweiz gemäß dem FABEC-Leistungsplan für die ATFM-Verspätung im Streckenflug vorgelegt hat, im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 („Netzbetriebsplan“) aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele nicht mit den jeweiligen Referenzwerten und damit nicht mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen.

(6)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden die von der Schweiz gemäß dem FABEC-Leistungsplan vorgelegten, in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Diese Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele aus den folgenden Gründen nicht mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen.

(7)

Die Ziele der Schweiz beruhen auf einer geplanten Senkung ihrer festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich nur 1,0 % pro Jahr. Dieser Wert liegt erheblich unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die geplanten festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 0,6 % gegenüber – 1,7 %). Darüber hinaus beruht das Ziel für 2019 auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Jahr 2019, die wesentlich (+ 26,6 %) über den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie die Schweiz und rund 41 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel liegen.

(8)

Es ist daher angezeigt, dass die Kommission Empfehlungen zu den erforderlichen Maßnahmen abgibt, die die Schweiz zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ihre nationale Aufsichtsbehörde überarbeitete Leistungsziele vorschlägt, um den in diesem Beschluss festgestellten Inkohärenzen abzuhelfen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 ist es dann Sache der Schweiz, die geänderten Leistungsziele anzunehmen und sie der Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung dieses Beschlusses mitzuteilen.

(9)

Um den Inkohärenzen in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität abzuhelfen, sollte sichergestellt werden, dass die überarbeiteten Leistungsziele mindestens mit den im Netzbetriebsplan festgelegten FAB-Referenzwerten für die Kapazität konform sind. Die Überarbeitung dieser Leistungsziele sollte den Abhilfemaßnahmen Rechnung tragen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die einschlägigen, im Netzbetriebsplan vorgegebenen FAB-Referenzwerte eingehalten werden.

(10)

Um den Inkohärenzen in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz abzuhelfen, sollten die in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Kosteneffizienz-Leistungsziele der Schweiz nach unten korrigiert werden, damit sie mit der Senkung der durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Unionsebene im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) in Einklang stehen.

(11)

Außerdem sollten bei der Überarbeitung der Kosteneffizienz-Leistungsziele auch die Verkehrsprognosen, auf denen diese Ziele beruhen, überarbeitet werden. Für die Schweiz sollten die prognostizierten Leistungseinheiten im zweiten Bezugszeitraum angesichts des 2014 verzeichneten Anstiegs des Verkehrsaufkommens erhöht werden.

(12)

Die Kommission hat die Schweiz gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zu den im vorliegenden Beschluss enthaltenen Empfehlungen konsultiert.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen übernommen, von der Schweiz vorgelegten FABEC-Leistungsplan enthaltenen und im Anhang aufgeführten Ziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz sind nicht mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.

Artikel 2

Die Schweiz sollte in Bezug auf FABEC die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre nationale Aufsichtsbehörde überarbeitete Leistungsziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz gemäß den Artikeln 3 und 4 vorschlägt.

Artikel 3

Die von der Schweiz bezüglich FABEC vorgelegten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität sollten nach unten korrigiert werden. Diese Ziele sollten zumindest mit den entsprechenden im Netzbetriebsplan festgelegten FAB-Referenzwerten im Einklang stehen. Die Überarbeitung dieser Leistungsziele sollte den Abhilfemaßnahmen Rechnung tragen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die einschlägigen, im Netzbetriebsplan vorgegebenen FAB-Referenzwerte eingehalten werden.

Artikel 4

Die von der Schweiz bezüglich FABEC vorgelegten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, angegeben als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit, sollten nach unten korrigiert werden, damit sie mit der Senkung der durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Unionsebene im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) in Einklang stehen. Diese Abwärtskorrekturen sollten eine Senkung der festgestellten streckenbezogenen Kosten im zweiten Bezugszeitraum und eine Überarbeitung der in Leistungseinheiten ausgedrückten Verkehrsprognosen beinhalten.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


ANHANG

In den von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, die nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug

MITGLIEDSTAAT

FAB

FAB STRECKENKAPAZITÄTSZIEL

2015

2016

2017

2018

2019

[Belgien/Luxemburg]

FABEC

0,48

0,49

0,48

0,47

Vereinbar (0,43)

[Frankreich]

[Deutschland]

[Niederlande]

Schweiz

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Legende:

Kennbuchstabe

Element

Einheiten

(A)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(als Nominalwert und in Landeswährung)

(B)

Inflationsrate

(%)

(C)

Inflationsindex

(100 = 2009)

(D)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

(E)

Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt

(TSU, Total En-route Services Units)

(F)

Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC)

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

FABEC

Gebührenzone: Schweiz — Währung: CHF

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

155 368 493

156 819 377

158 799 337

159 144 368

160 894 397

(B)

0,5 %

1,0 %

1,0 %

1,0 %

1,0 %

(C)

100,8

101,8

102,8

103,9

104,9

(D)

154 139 443

154 038 465

154 438 925

153 242 061

153 393 253

(E)

1 418 755

1 428 660

1 440 060

1 454 424

1 470 383

(F)

108,64

107,82

107,24

105,36

104,32