1.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1291 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2019

über die Konformität der Gebührensätze für die Gebührenzone Schweiz für das Jahr 2019 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5532)

(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden das „Abkommen“) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (5).

(2)

Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (6) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum 2015 bis 2019 festgelegt.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 muss die Kommission die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2019 prüfen, die ihr nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Durchführungsverordnung bis zum 1. Juni 2018 von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4)

Die Kommission hat die Gebührensätze für das Jahr 2019 mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums von Eurocontrol und des Central Route Charges Office von Eurocontrol anhand der von den Mitgliedstaaten und der Schweiz bis zum 1. November 2018 vorgelegten Daten und zusätzlichen Informationen geprüft.

(5)

Auf der Grundlage dieser Prüfung und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit kohärenter Leistungsziele für den funktionalen Luftraumblock „Europe Central“ (FABEC) gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 unbeschadet des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgestellt' dass der von der Schweiz vorgelegte Gebührensatz für Streckengebührenzonen für 2019 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entspricht.

(6)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 werden die Gebührensätze in der Landeswährung festgesetzt. Die Gebührensätze in diesem Beschluss sind daher in Schweizer Franken anzugeben.

(7)

Die Kommission hat die Schweiz über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit gegeben, gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens dazu Stellung zu nehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gebührensatz von 106,33 CHF für 2019 für die Streckengebührenzone der Schweiz entspricht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2019

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 196 vom 31.3.2004, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).