31.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/68


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2013

bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7095)

(2013/631/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (2) legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4).

(2)

Durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission (5) werden für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele festgelegt, einschließlich eines Kosteneffizienzziels für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 und 17. Dezember 2012 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten, dass ihre geänderten Leistungspläne und Ziele mit den für die gesamte Europäische Union verabschiedeten Leistungszielen in Einklang stehen und angemessen zu deren Erreichung beitragen. Die Kosteneffizienzziele werden in Form festgestellter Gebührensätze (Stückraten) angegeben.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2014 für die einzelnen Gebührenzonen, die ihr bis zum 1. Juni 2013 gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, zu prüfen. Bei dieser Prüfung ist die Konformität der Gebührensätze für 2014 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 zu bewerten.

(4)

Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol und unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis Juni 2013 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen vorgenommen. Bei der Prüfung wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der Konsultationssitzung am 26. Juni 2013 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sowie sich anschließender Schriftverkehr der Kommission mit Dänemark, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und dem Vereinigten Königreich berücksichtigt.

(5)

Dänemark, Frankreich, Italien, die Niederlande und Rumänien schlugen vor, die Anpassungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 teilweise oder ganz auszugleichen, wodurch der Gebührensatz gesenkt oder in einer bestimmten Höhe beibehalten wird, was im Interesse der Luftraumnutzer liegt. Diese Beträge sollten daher in den folgenden Jahren nicht angelastet werden.

(6)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Spanien eine Übergangsbestimmung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission (6) anzuwenden beabsichtigt. Die Kommission hat die von Spanien vorgelegten diesbezüglichen Informationen geprüft und ist der Auffassung, dass Spanien die Voraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 erfüllt und beschließen kann, die festgestellten Kosten von Erbringern von Flugsicherungsdiensten von Artikel 11a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission (7) freizustellen. Somit sollte die Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos mit der Aufteilung des Gewinns oder Verlusts, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und den prognostizierten Dienstleistungseinheiten ergibt, im Verhältnis von 30:70 zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern bereits bei einer Differenz ab 0 % anstelle einer Differenz ab 2 % gelten. Im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 und der von Spanien für das Jahr 2012 beschlossenen Senkung des Gebührensatzes ist diese Ausnahme auf die Teilung des Verkehrsrisikos in Bezug auf die Einnahmen des betreffenden Jahres beschränkt. Spanien beabsichtigt, den sich daraus ergebenden Übertrag auf die nächsten Jahre, beginnend mit 2015, zu verteilen.

(7)

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sieht vor, dass die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet, wenn die Gebührensätze den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(8)

Die Mitteilung, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, sollte unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 im Anhang zu diesem Beschluss entsprechen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Die Mitteilung, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgt unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2013

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 16).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 333 vom 17.12.2010, S. 6).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3).


ANHANG

Gebührenzone

Streckengebührensatz für 2014

Angaben in Landeswährung (1)

(ISO-Code)

Belgien und Luxemburg

72,04 EUR

Bulgarien

73,50 BGN

Tschechische Republik

1 198,16 CZK

Dänemark

537,56 DKK

Deutschland

77,32 EUR

Estland

23,97 EUR

Irland

30,62 EUR

Griechenland

34,53 EUR

Spanien (Festland)

71,69 EUR

Spanien (Kanarische Inseln)

58,36 EUR

Frankreich

65,77 EUR

Italien

78,83 EUR

Zypern

38,41 EUR

Lettland

19,99 LVL

Litauen

162,08 LTL

Ungarn

13 190,76 HUF

Malta

27,61 EUR

Niederlande

66,47 EUR

Österreich

73,39 EUR

Polen

148,89 PLN

Portugal — Lissabon

38,74 EUR

Rumänien

168,83 RON

Slowenien

67,46 EUR

Slowakei

60,04 EUR

Finnland

52,06 EUR

Schweden

638,85 SEK

Vereinigtes Königreich

70,46 GBP


(1)  Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.